Eine interessante Entscheidung des OLG Frankfurt vom 24. Januar 2022 lässt sich gut analog auf die Yacht-Charter übertragen. Ein Charterer kann danach Schadensersatz verlangen, wenn die gemietet Yacht mangelhaft war.
Im Fall versuchte sich die Beklagte auf einen vereinbarten Haftungsausschluss für durch sie unverschuldete Schäden zu berufen.
Das sah das OLG Frankfurt anders:
Kraft Gesetzes (§ 536 a Abs. 1 BGB) hafte der Vermieter auch für unverschuldete Mängel der Mietsache, soweit sie bereits bei Vertragsschluss bestanden. Diese verschuldensunabhängige gesetzliche Haftung könne zwar grundsätzlich durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden.
Dies gelte aber nicht, wenn sich der Haftungsausschluss auf Schäden im Zusammenhang mit der Verletzung einer sog. Kardinalpflicht, also einer wesentlichen Pflicht, des Vermieters beziehe. Zu diesen Kardinalpflichten gehöre es, ein verkehrssicheres Fahrzeug zu vermieten, das funktionsfähig sei.
Der Mieter würde unangemessen entgegen Treu und Glauben benachteiligt, wenn die Klausel auch Schäden aus der Verletzung derartiger im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptleistungspflichten des Vermieters umfassen würde.
Den typischen Vertragszweck prägende Pflichten dürften nicht durch einen Haftungsausschluss ausgehöhlt werden.
Ein Mieter müsse sich darauf verlassen können, dass das ihm anvertraute Fahrzeug verkehrstüchtig und frei von solchen Mängeln, die eine erhebliche Gefahr für ihn begründen könnten.
OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 30.12.2021 – 2 U 28/21
Das Urteil dürfte inhaltlich EUweite Bedeutung haben, da im Civil Law die Mängelrechte vergleichbar geregelt sind!