Was passiert steuerlich mit dem Veräußerungsgewinn einer privat bzw. als Vermietungsobjekt genutzten Yacht?
Der Bundesfinanzhof hat diese Frage gerade für Ferienhäuser in einem interessanten Urteil mit dem Grundsatz beantwortet: Wer eine vermietete Immobilie verkauft, muss den Veräußerungsgewinn versteuern, wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als zehn Jahre liegen. Für selbst genutzte Immobilien greift dies dagegen nicht.
Diese Regelung gilt gem. Bundesfinanzhof auch für privat genutzte Ferienimmobilien und Zweitwohnungen (Az.: IX R 37/16).
In diesem Sinne würde ein Gebäude auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn der Steuerzahler nur zeitweilig in der Immobilie wohne, sofern es ihm in der übrigen Zeit auch als Wohnung zur Verfügung steht.
Wurde die Ferienwohnung bis zuletzt auch an Dritte oder Angehörige vermietet, gilt die Steuerbefreiung nur, wenn die zehnjährige Spekulationsfrist eingehalten wurde.
Diese legt fest, dass man ein Haus oder eine Eigentumswohnung nur dann steuerfrei wieder verkaufen kann, wenn man sie mehr als 10 Jahre lang besessen hat und sie eine fremdgenutzte Immobilie ist.
Wer selbst darin wohnt, unterliegt der Frist nicht.
Yachten und Steuer-Ersparnis: Ist dieses Urteil irgenwie auf Yachten übertragbar? Nein!
Gründe:
Zum einen gilt die Thematik der 10-Jahres-Spekulationsfrist nicht für Mobilien.
Zum anderen werden nur wenige Yachten einen Verkaufsgewinn erwirtschaften; sie verfallen im Wert.
Für Yachten gilt der Grundsatz: Wird die Yacht gewerblich genutzt, dann ist jeder Veräußerungsgewinn wann auch immer steuerpflichtig.
Wird sie privat genutzt, ist er steuerfrei.
Yachten zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Yachtbetrieb
Was ist mit Yachten, die teilweise verchartert und teilweise privat genutzt werden?
Hier ist die sehr diffizile Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Yachtbetrieb entscheidend.
Der Bundesfinanzhof sagt: „Grundsätzlich geht die bloße Vercharterung einer einzelnen, in einem üblichen Yachthafen stationierten Yacht mit Hilfe eines gewerblichen Vermittlungsunternehmens, das weitere Yachten anderer Eigner vermittelt und zusätzliche, eigene Leistungen anbietet, (…) noch nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinaus“, BFH-Urteil vom 18.5.1999 (III R 65/97).
Ausnahmen dazu: Die “eigenständige gewerbliche Betätigung” einer Yacht
Ausnahmen hierzu werden unter sehr engen Voraussetzungen angenommen, wenn es Umstände gibt, die die bloße Nutzungsüberlassung in den Hintergrund treten lassen, weil sie eine erhebliche Aktivität bedeuten, die als eigenständige gewerbliche Betätigung zu qualifizieren wäre. Diese besonderen Umstände geben der Vermieterleistung als Ganzes ein gewerbliches Gepräge (BFH 2.7.2008, XI R 59/06).
Sobald die Yacht gewerblich genutzt wird, sind Veräußerungsgewinne steuerpflichtig.
Dies ist aber sehr vom Einzelfall abhängig, der genau geprüft werden sollte, bevor man sich steuerlich vermeintlich in Sicherheit wiegt.
Passt die Yacht zum Eigner und seinen Nutzungszielen?
Entscheidend für alle rechtlichen und steuerlichen Fragen und Konsequenzen ist immer: Passt die Yacht zum Eigner und seinen Nutzungszielen? Werden hier entscheidende Analysen und Überlegungen übersehen und vorschnell gekauft, zieht eine Yacht zu leicht neben verdorbener Freude enorme – ungewollte – wirtschaftliche Belastungen nach sich.
Gerade die Ausgestaltung der gemischt privaten und vermietenden Nutzung muss genau geprüft werden.