Yacht-Leasing-VAT nach dem EuGH Mercedes-Urteil: BMF vom 18. März 2020

Bundesministerium f?r Finanzen stellt die Einordnung der ?berlassung von Gegenst?nden im Rahmen von Leasingvertr?gen klar

Nach bisheriger Handhabung lag eine umsatzsteuerrechtliche Lieferung vor, wenn der Leasingnehmer berechtigt ist, wie ein Eigent?mer ?ber den Leasinggegenstand zu verf?gen. Dies war regelm??ig dann der Fall, wenn der Leasinggegenstand einkommensteuerrechtlich dem Leasingnehmer zuzurechnen war.  

Dieser Grundsatz war seit dem EuGH-Entscheidung Mercedes-Benz Financial Services UK Ltd. (Urt. v. 04.10.2017, C-164/16) nicht mehr haltbar. Nun ver?ffentlichte das BMF am 18.03.2020 eine bedeutsame Klarstellung und ?ndert im Wesentlichen Abschn. 3.5 Abs. 5 und 6 UStAE. Eine Lieferung anstelle einer reinen ?berlassung von Gegenst?nden im Leasingverfahren wie auch bei Mieten ist demnach gegeben, wenn

1. Der Vertrag ausdr?cklich eine Klausel zum ?bergang des Eigentums an dem Leasinggegenstand vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer enth?lt, was auch dann gegeben ist, wenn der Vertrag eine Kaufoption f?r den Gegenstand enth?lt. Aus den Vertragsbedingungen muss deutlich hervorgehen, dass das Eigentum bei planm??iger Vertragserf?llung automatisch auf den Leasingnehmer ?bergehen soll.

2. Ma?geblich sind f?r diese ?bergangshandhabung die zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung objektiv geltenden Vertragsbedingungen. Bei einer im Vertrag enthaltenen formal unverbindlichen Kaufoption soll diese Voraussetzung erf?llt sein, wenn die Optionsaus?bung als einzige wirtschaftlich rationale M?glichkeit f?r den Leasingnehmer erscheint. Der Vertrag darf dem Leasingnehmer zum Zeitpunkt der Optionsaus?bung hier keine echte wirtschaftliche Alternative bieten, z. B. eine R?ckgabe oder weitere Anmietung. Keine echte wirtschaftliche Alternative soll z. B. dann bestehen, wenn zum Optionsaus?bungszeitpunkt die Summe der vertraglichen Raten dem Verkehrswert des Gegenstands einschlie?lich der Finanzierungskosten entspricht.

Beispiel einer Lieferung und nicht eines Leasing (so aber fr?her EU widrig Malta-Lease, Italian-Lease, French-Lease)

  • Yachtkaufpreis 1 Mio. ?
  • Leasingvertrag ?ber 3 Jahre mit 50% Anzahlung und dann Leasingraten ?ber 3 Jahre, die nach den 3 Jahren zusammen mit der Anzahlung den Yachtkaufpreis inkl. Leasingkosten decken.
  • Der Verkehrswert der Yacht liegt nach 3 Jahren aber noch bei ca. 70% des Kaufpreises, so dass die Leasingraten eine massive ?berzahlung ausmachen.
  • Dazu kommt Optionspreis 1 %, also weit weniger als der Restwert.
  • Eine R?ckgabe der Yacht oder deren Weiterleasen w?re nach diesen 3 Jahren bei der Konstellation v?llig unwirtschaftlich, denn die Yacht ist ja faktisch bereits bezahlt.
  • Selbst wenn der Optionspreis ?ber 1 % w?re, h?tte der LN keine Alternative, weil zum Optionsaus?bungszeitpunkt die Summe der vertraglichen Raten sogar WEIT ?BER dem Verkehrswert des Gegenstands einschlie?lich der Finanzierungskosten liegen.

Der Leasingnehmer darf im Fall der Aus?bung der Option keine erhebliche Summe zus?tzlich entrichten m?ssen. Lauf BMF soll eine erhebliche zus?tzliche Summe dann vorliegen, wenn der zu entrichtende Betrag 1 % des Verkehrswertes des Gegenstands im Zeitpunkt der Optionsaus?bung ?bersteigt.

Die Grunds?tze des BMF-Schreibens sind in allen offenen F?llen anzuwenden.

FAZIT: Yacht-Leasing-Modelle sind nur noch dann keine Abzahlungsk?ufe mit f?llig voller Mehrwertsteuer mit der ersten Rate, wenn sie wirtschaftlich als echte Nutzungsleasings mit reellem Restwert kalkuliert sind und nicht nach einer kurzen Laufzeit zur faktischen Abzahlung der Yacht f?hren und wirtschaftlich keine Alternative zur endg?ltigen ?bernahme besteht.

Lesen Sie dazu auch: >> Abschied von VAT Verg?nstigungen

F?r neue Vertr?ge sind Gestaltungen hin zu einer Lieferung oder sonstigen Leistung m?glich. Bei grenz?berschreitenden Konstellationen kann es interessant sein, den Ort der Leistung in ein bestimmtes Land zu verlagern.


Im Detail: BMF, Schreiben (koordinierter L?ndererlass) III C 2 ? S-7100 / 19 / 10008 :003 vom 18.03.2020

Die umsatzsteuerliche Beurteilung von Leasing- und Mietvertr?gen in Abschnitt 3.5 Abs. 5 und 6 UStAE steht teilweise nicht im Einklang mit der EuGH-Entscheidung.

Abschnitt 3.5 Abs. 5 UStAE stellt f?r die Annahme einer Lieferung darauf ab, ob der Leasingnehmer wie ein Eigent?mer ?ber den Gegenstand verf?gen kann, und verweist hierzu auf die einkommensteuerrechtliche Zurechnung des Gegenstandes. Danach sind f?r eine Zurechnung des Leasinggegenstands ? unabh?ngig von einer Kaufoption ? u. a. das Verh?ltnis der unk?ndbaren Grundmietzeit zur betriebsgew?hnlichen Nutzungsdauer, eine wirtschaftlich sinnvolle Verwendbarkeit nach Ablauf der Mietzeit beim Leasinggeber und das Verh?ltnis des Kaufpreises zum Buchwert zum Zeitpunkt des Ablaufs der Mietzeit ma?geblich.

Nach Abschnitt 3.5 Abs. 6 Satz 1 UStAE liegt bei Mietvertr?gen i. S. des ? 535 BGB mit dem Recht zum Kauf, nach denen der ?bergang des zivilrechtlichen Eigentums von weiteren Willenserkl?rungen abh?ngig ist, eine Lieferung erst zum Zeitpunkt der ?bereinstimmenden Willenserkl?rung vor. Dies widerspricht der Auffassung des EuGHs, nach der sich die Frage, ob es sich um eine Lieferung oder sonstige Leistung handelt, im Sinne der Rechtssicherheit bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eindeutig kl?ren lassen muss.

Die Abs. 5 und 6 des Abschnitts 3.5 UStAE sind in ihrer derzeitigen Fassung insoweit nicht mehr anwendbar.

?nderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er?rterungen mit den obersten Finanzbeh?rden der L?nder wird Abschnitt 3.5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 6. Februar 2020 ? III C 3 ? S-7156 / 19 / 10002 :001 (2020/0057950), BStBl I S. 235, ge?ndert worden ist, wie folgt ge?ndert:

1. Nach Absatz 4 wird die Zwischen?berschrift wie folgt gefasst:

?Lieferungen und sonstige Leistungen bei Miet ? und Leasingvertr?gen ?

2. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

?(5) 1Werden Gegenst?nde im Leasingverfahren ?berlassen, ist die ?bergabe des Gegenstands durch den Leasinggeber an den Leasingnehmer nur dann eine Lieferung, wenn:

  1. der Vertrag ausdr?cklich eine Klausel zum ?bergang des Eigentums an diesem Gegenstand vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer enth?lt und
  2. aus den ? zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung und objektiv zu beurteilenden ? Vertragsbedingungen deutlich hervorgeht, dass das Eigentum am Gegenstand automatisch auf den Leasingnehmer ?bergehen soll, wenn der Vertrag bis zum Vertragsablauf planm??ig ausgef?hrt wird.

2Eine ausdr?ckliche Klausel zum Eigentums?bergang liegt auch vor, wenn der Vertrag eine Kaufoption f?r den Gegenstand enth?lt. 3Bei einer im Vertrag enthaltenen ? formal zwar v?llig unverbindlichen ? Kaufoption ist die zweite Voraussetzung erf?llt, wenn angesichts der finanziellen Vertragsbedingungen die Optionsaus?bung zum gegebenen Zeitpunkt in Wirklichkeit als einzig wirtschaftlich rationale M?glichkeit f?r den Leasingnehmer erscheint. 4Der Vertrag darf dem Leasingnehmer keine echte wirtschaftliche Alternative in dem Sinne bieten, dass er zu dem Zeitpunkt, an dem er eine Wahl zu treffen hat, je nach Interessenlage den Gegenstand erwerben, zur?ckgeben oder weiter mieten kann. 5Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn nach dem Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem die Option ausge?bt werden darf, die Summe der vertraglichen Raten dem Verkehrswert des Gegenstands einschlie?lich der Finanzierungskosten entspricht und der Leasingnehmer wegen der Aus?bung der Option nicht zus?tzlich eine erhebliche Summe entrichten muss (vgl. EuGH-Urteil vom 4. 10 2017, C-164/16, Mercedes-Benz Financial Services UK Ltd, BStBl II 2020, S. XXX). 6Eine erhebliche Summe ist im Sinne des Satzes 5 zu entrichten, wenn der zus?tzlich zu entrichtende Betrag 1 Prozent des Verkehrswertes des Gegenstandes im Zeitpunkt der Aus?bung der Option ?bersteigt. 7F?r die ?berlassung eines Gegenstands au?erhalb des Leasingverfahrens (z. B. Mietvertr?ge im Sinne des ? 535 BGB mit Recht zum Kauf) gelten die S?tze 1 bis 5 sinngem??.

3. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

?(6) Erfolgt bei einer grenz?berschreitenden ?berlassung eines Leasing- Gegenstands (sog. Cross-Border-Leasing) die Zuordnung dieses Gegenstands auf Grund eines Rechts eines anderen Mitgliedstaates ausnahmsweise abweichend von Absatz 5 bei dem im Inland ans?ssigen Vertragspartner, ist dieser Zuordnung zur Vermeidung von endg?ltigen Steuerausf?llen zu folgen; ist die Zuordnung abweichend von Absatz 5 bei dem im anderen Mitgliedstaat ans?ssigen Vertragspartner erfolgt, kann dieser gefolgt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die ?berlassung in dem anderen Mitgliedstaat der Besteuerung unterlegen hat.?

4. Absatz 7 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

?5 Daher ist z. B. bei einer nach Absatz 5 als Lieferung zu qualifizierenden Nutzungs?berlassung mit vorangehender Eigentums?bertragung auf den ?berlassenden (sog. sale-and-Mietkauf-back) ein Finanzierungsgesch?ft anzunehmen.?

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