Superyacht-Charter in Spanien ohne Mehrwertsteuer

Die spanische Mehrwertsteuerreglung ist eine der restriktivsten in der EU.

So hat Spanien im Gegensatz zu Ländern wie Frankreich oder Italien trotz des in der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie festgelegten „Use and Enjoyment-Prinzips“ keine Möglichkeit einer niedrigeren effektiven Besteuerung für solche Charter gewährt, die in Spanien beginnen und dann großteils in internationalen Gewässer fahren. Immer fiel der volle Mehrwertsteuersatz von 21% auf die gesamte Charter an.

Nach der „Use and Enjoyment“-Bestimmung werden Charters besteuert, die außerhalb des Mehrwertsteuergebietes beginnen und in das Gebiet der Gemeinschaft einreisen (Artikel 58.b, Mehrwertsteuerrichtlinie). Daher bestimmte das spanische Mehrwertsteuerrecht bis 31.12.2020, dass neben anderen Dienstleistungen auch die Vermietung von Beförderungsmitteln, die Kunden außerhalb des Mehrwertsteuergebiets zur Verfügung gestellt werden, für den Teil der Fahrt, der auf spanischem Gebiet stattfindet, der spanischen Mehrwertsteuer unterliegt.

Ab 2021 gilt eine wichtige Änderung der MwSt.-Bestimmungen: Im Allgemeinen Haushaltsgesetz für das Jahr 2021 wurde für die spanischen Sondergebiete Ceuta und Melilla – die außerhalb des Mehrwertsteuergebiets, des EU-Zollgebiets und des Verbrauchssteuergebiets liegen – und die Kanarischen Inseln – die außerhalb des Mehrwertsteuergebiets, aber innerhalb des EU-Zollgebiets und des Verbrauchssteuergebiets liegen – folgende Änderung des Mehrwertsteuergesetzes erlassen: Jede Charter, die in einem der vorgenannten Sondergebiete beginnt, unterliegt nicht mehr der spanischen Mehrwertsteuer, sondern der dort geltenden lokalen Besteuerung (soweit es solche gibt).

Diese Regelung eröffnet damit interessante mehrwertsteuerfreie Charter-Gestaltungen mit Beginn in diesen Sondergebieten und dann Überfahrt nach Spanien.

Es ist aber immer zu prüfen, ob alternative indirekte Besteuerungen für Charter, die in diesen Orten beginnen, anfallen.

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