Das kroatische Ministerium für Meer, Transport und Infrastruktur hat am im Mai 2020 aktualisierte Bestimmungen für die Yachtnutzung und die Charter in Kroatien veröffentlicht.
Eine kroatische Besatzung unterliegt nicht mehr den Selbstisolierungsmaßnahmen, wenn sie nach ihrer Rückkehr nach Kroatien in irgendeinem Land abgemeldet wird.
Alle ausländischen Besatzungsmitglieder dürfen nach Kroatien einreisen und an Bord einer Yacht gehen, die derzeit in Kroatien liegt. Selbstisolierungsmaßnahmen entfallen.
ALLGEMEINE REGELN
- Yachten unter ausländischer Flagge dürfen nach Kroatien einreisen
- Yachten, die sich derzeit in Kroatien befinden, können kostenlos kreuzen
- Während des Aufenthalts in Häfen oder Marinas muss verhindert werden, dass Besatzung und Gäste von einer Yacht zur anderen gelangen
- Bei der Einreise nach Kroatien sind alle kroatischen und ausländischen Staatsbürger verpflichtet, den Empfehlungen und Anweisungen des kroatischen Instituts für öffentliche Gesundheit zu folgen.
- Allen Yachten ohne AIS oder ein anderes elektronisches Navigationsverfolgungssystem wird empfohlen, während der gesamten Fahrt Aufzeichnungen über alle Hafenanläufe zu führen.
- Alle kroatischen und ausländischen Bürger sind verpflichtet, andere epidemiologische Maßnahmen anzuwenden, die vom kroatischen Institut für öffentliche Gesundheit veröffentlicht wurden
REGELUNG FÜR KOMMERZIELLE YACHTEN
- Das Chartern gilt als eine wichtige wirtschaftliche Aktivität und ist erlaubt
- Beim Grenzübertritt müssen alle Gäste die „Liste der Besatzung und der Passagiere“ aus dem eCrew-System vorlegen
VORSCHRIFTEN FÜR PRIVATE YACHTEN
- Um die Staatsgrenze zu überqueren, müssen die Ausländer das Eigentum an dem Schiff oder die Berechtigung zur Nutzung der Yacht (Leasingvertrag) nachweisen. Zusammen mit diesen Unterlagen muss ein Liegeplatzvertrag oder ein Nachweis eines Yachthafens/Hafens vorgelegt werden, dass sich die Yacht derzeit in diesem Yachthafen/Hafen befindet.
- Wenn eine Yacht im Besitz einer juristischen Person ist, muss ein ausländischer Staatsangehöriger einen Nachweis über das Eigentum (oder die verantwortliche Person) dieser juristischen Person vorlegen. Neben dem Eigentümer des Schiffes dürfen auch Mitglieder seiner nahen Familie die Grenze überqueren. Neben den vorbenannten Unterlagen muss beim Grenzübertritt eine ausgefüllte „Besatzungs- und Passagierliste“ vorgelegt werden.