Mandatstreue in der Superyacht-Beratung – zwischen Loyalitätsdefizit, Exklusivität und geistigem Eigentum


Worum es wirklich geht

Was einst als Synonym für Vertrauen, Verlässlichkeit und juristische Exzellenz galt, steht heute unter stillem Beschuss: Die Beratung hochvermögender Yacht-Klientel erlebt eine Erosion ihrer Grundpfeiler – nicht laut, nicht offen, sondern durch taktische Mandatszersplitterung, Schattenakteure und gezielten Know-how-Abgriff.

Kanzleien, die jahrelang loyale Begleiter waren, werden entmachtet, ohne gekündigt zu werden. Neue Kanzleien treten auf – nicht als Partner, sondern als stille Konkurrenten. Vermeintliche „Zweitmeinungen“ dienen der Einflussnahme, Herausgabeverlangen werden zur Waffe gegen geistiges Eigentum, und Beratungsintegrität wird durch Pitch-Prozesse und Gefälligkeitsrhetorik ausgehöhlt.

Die eigentliche Gefahr? Nicht der offene Bruch, sondern das kalkulierte Unterlaufen. Nicht der Konflikt, sondern das System.

Dieser Beitrag ist ein Plädoyer für klare Grenzen, juristische Selbstachtung und strategische Verteidigung anwaltlicher Unabhängigkeit – in einem Umfeld, das Loyalität oft nur als Mittel zum Zweck versteht.

„Wenn Loyalität zur Verhandlungsmasse wird, braucht Exzellenz Haltung.“


Diskretion, Exzellenz – und die stille Erosion

Die juristische Beratung im Superyacht-Segment zählt zum anspruchsvollsten Bereich wirtschaftsnaher Kanzleiarbeit: Sie vereint Flaggenrecht, Eigentümerstrukturen, Steuerplanung, Haftungsvermeidung, maritime Betriebsführung und internationale Compliance mit oft vielfach grenzüberschreitenden und zu Konflikten neigenden Regelungen. All dies unter einem Mandat, das meist von einem engen Vertrauensverhältnis geprägt ist.

Doch zunehmend berichten mir spezialisierte Kanzleien von einem beunruhigenden Phänomen, das Wellen schlägt: Trotz langjähriger, erfolgreicher Mandatsbeziehung treten plötzlich Drittkanzleien auf – nicht in Koordination, sondern in Konkurrenz. Ohne vorherige Mandatskündigung, oft ohne Absprache, manchmal sogar mit direkter Anfrage nach „Hilfe“ oder Know-how. Gerade im Bereich Vermögens- und Yachtverwaltung wird taktisch mit Beraterrotation gespielt, um Einfluss und Zugriff auf Know-how zu erhalten, ohne sich an Loyalitätsstandards zu binden.

Was auf den ersten Blick als Mandatswechsel erscheint, entpuppt sich bei genauerer Betrachtung als systematische Erosion anwaltlicher Integrität durch taktische Instrumentalisierung. Superyacht-Klientel bedient sich zunehmend einer Strategie, die sich zwischen Mandatsfragmentierung, Loyalitätsbruch und verdeckter Konfrontation bewegt.


Der neue Dreiklang der Erosion: Schattenberatung, Mandatszersplitterung und Know-how-Abgriff

Schattenberatung: Die stille Entmachtung

In vielen Fällen wird die originär mandatierte Kanzlei nicht entlassen – sie wird schlicht und oft lautlos entmachtet. Die eigentliche Steuerung des Projekts erfolgt nicht mehr über den bisherigen Anwalt, sondern über Berater im Hintergrund: Family Offices, Yachtmanager, Broker, Agenturen, Kapitäne oder – besonders problematisch – neu eingesetzte Berater bzw. Kanzleien mit eigener Agenda.

Diese sogenannten Schattenberater treten nicht offen in Erscheinung. Stattdessen instruieren sie diskret neue Kanzleien, bestimmte Aufgaben zu übernehmen – beispielsweise die Deregistrierung einer Yacht, eine strukturelle Änderung oder die juristische „Überprüfung“ bisheriger Strukturen. Die ursprüngliche Kanzlei bleibt oft offiziell beauftragt, wird aber faktisch umgangen.

Die Folge: Verantwortung und Kommunikation zersplittern, Haftungsrisiken entstehen, und das zentrale Vertrauensverhältnis – das Rückgrat hochwertiger Beratung – wird schleichend unterlaufen.

Parallele Mandatierung: Zwei Küchen, ein Topf

Noch prekärer ist die bewusste parallele Beauftragung mehrerer Kanzleien mit vergleichbaren Aufgaben. Ohne dass die eine von der anderen weiß, arbeiten nun mehrere Juristen an Flaggenwahl, Eigentümerstruktur oder Betriebsführungsfragen – teils auf Basis unterschiedlicher Annahmen, teils mit widersprüchlichen Zielen.

Diese Konstellation ist nicht nur haftungsträchtig, sondern gefährlich:

  • Zuständigkeits- und Kompetenzkonflikte entstehen,
  • Behördenkontakte werden mehrfach oder unkoordiniert angesprochen,
  • interne Strategien werden überlagert oder konterkariert.

Was auf Mandantenseite als „Redundanz“ oder „Effizienz“ erscheinen mag, ist tatsächlich ein Verlust an Verbindlichkeit, Glaubwürdigkeit und juristischer Kontrolle.

Der verdeckte Know-how-Abgriff

Besonders irritierend ist die Praxis, dass Drittkanzleien die ursprünglich mandatierte Kanzlei gezielt kontaktieren, um Informationen einzuholen – sei es zum Sachstand, zu behördlichen Vorgehensweisen oder gar zu Kontakten, Gestaltungen und Formulierungen.

Häufig wird diese Kontaktaufnahme als kollegial getarnt. In Wahrheit aber geht es um den Abgriff geistigen Eigentums, das unter erheblichem Aufwand erarbeitet wurde. Es handelt sich nicht um öffentlich zugängliche Information, sondern um vertrauliche Verfahrensstrategien – oft in jahrelanger Praxis gewachsen.


Akte als Waffe: Wenn Herausgabeansprüche zum Know-how-Abgriff werden

Die rechtliche Ausgangslage: § 50 BRAO und seine Reichweite

Nach § 50 Absatz 1 BRAO ist der Rechtsanwalt grundsätzlich verpflichtet, dem Mandanten auf Verlangen die Handakte herauszugeben. Hierunter fallen gemäß ständiger Rechtsprechung alle Unterlagen, die der Anwalt aus Anlass seiner Tätigkeit von dem Mandanten oder für den Mandanten erhalten oder gefertigt hat.

ABER: Die Herausgabepflicht ist nicht grenzenlos. Nicht unter die Handakte fallen insbesondere:

  • interne Vermerke zur Bearbeitungsstrategie,
  • interne Abstimmungen in der Sachbearbeitung, spezielle Kontakte und Know how
  • persönliche Notizen des Anwalts,
  • unternehmensinterne Arbeitshilfen, Arbeitstools, Formulierungsmodule oder Checklisten,
  • interne Kontaktdaten, Behördenkontakte und Prozessprotokolle,
  • vertrauliche Strategiepapiere oder Memo-Vorlagen.

Diese Inhalte unterliegen nicht nur keiner Herausgabepflicht, sondern sind im Gegenteil durch § 2 GeschGehG (Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen) und ggf. durch das Urheberrecht geschützt. Sie zählen zu den „anwaltsinternen Betriebsgeheimnissen“, die nicht ohne Weiteres an Dritte – auch nicht auf Mandatsanweisung – herausgegeben werden dürfen.


Der Trick mit der Bevollmächtigung: Wenn Dritte Zugriff begehren

In der Praxis erfolgt der Zugriff häufig nicht durch den Mandanten selbst, sondern durch eine neue Kanzlei, die sich auf eine (echte oder vermeintliche) Vollmacht beruft. Diese fordert die vollständige Akte an – teils mit der Erwartung, auch interne Arbeitsstände, Argumentationshilfen oder Schriftsatzvorlagen zu erhalten.

Problematisch dabei ist:

  • Die neue Kanzlei ist zugleich potenzieller Konkurrent oder sogar Gegner.
  • Eine klare Differenzierung zwischen herausgabepflichtigen und -freien Bestandteilen wird oft bewusst unterlassen.
  • Die Übergabe erfolgt unter implizitem Zwang, um nicht illoyal oder pflichtwidrig zu wirken.

Handlungsempfehlung: Sorgfalt, Trennung, Schutz

a) Klare Trennung in der Aktenführung

Kanzleien sollten intern zwischen Mandatsakte und Betriebsakte unterscheiden:

Mandatsakte (herausgabepflichtig)Betriebsinterne Bestandteile (nicht herauszugeben)
Schriftverkehr mit Mandanten / BehördenInterne juristische Bewertungen, Gestaltungsmodelle, spezielle Lösungen, “Denkanmerkungen“, Strategien
Eingereichte Unterlagen / BelegeFormulierungsmodule / Textbausteine / Gestaltungen / Tools
Schriftsätze i.S.d. ProzessvollmachtKontaktnetzwerke und persönliche Ansprechpartner bei Behörden
Offiziell übermittelte GutachtenInterne Checklisten, Kanzleiroutinen

b) Dokumentation der Herausgabe

  • Erstellen Sie ein Inhaltsverzeichnis der übergebenen Unterlagen.
  • Dokumentieren Sie die Abgrenzung: „Folgende Bestandteile wurden aus Gründen des Schutzes anwaltlicher Geschäftsgeheimnisse nicht übergeben.“
  • Verlangen Sie schriftlichen Nachweis der Vollmacht der neuen Kanzlei (keine blanketmässige E-Mail genügt).

c) Strategischer Zusatzschutz:

  • Klausel im Mandatsvertrag, wonach strategische Arbeitsstände, Kontakte und Strukturierungskonzepte ausschließlich im Rahmen des konkreten Auftrags und nicht zur Weiterverwendung durch Dritte genutzt werden dürfen.

d) Wertebündnis

  • Initiative unter Yacht-Kanzleien starten: Entwicklung eines freiwilligen Verhaltenskodex ähnlich dem „Solicitors’ Conduct Protocol“ – z.?B.:
    • Keine aggressive Mandatsübernahme,
    • Respekt vor Vorarbeit anderer Kanzleien,
    • Begrenzung auf sachliche „Second Opinions“ bei klarer Trennung zum Ursprungsteam.

Die Herausgabepflicht kennt Grenzen – und diese müssen verteidigt werden

Die Pflicht zur Aktenherausgabe ist ein Ausdruck anwaltlicher Treuepflicht – sie darf aber nicht zur Einbahnstraße für strategischen Wissenstransfer ohne Vergütung oder Schutz werden. Gerade in der Beratung hochvermögender Yacht-Klientel, wo Wissen, Zugang und Erfahrung entscheidend sind, ist ein sensibler Umgang mit diesem Instrument erforderlich.

Kanzleien sollten sich nicht scheuen, ihre Position hier juristisch sauber und strategisch selbstbewusst zu vertreten – und notfalls gegen unberechtigte Herausgabeverlangen rechtlich standzuhalten.

Die zweite Front: Wenn Kanzleien gegen Kanzleien eingesetzt werden

Noch gravierender ist die Entwicklung, dass manche Drittkanzleien sich nicht mit dem bloßen Mandatsgewinn begnügen – sondern aktiv gegen ihre Vorgängerkanzlei in Stellung gebracht werden. In solchen Fällen erhält die neue Kanzlei gezielt den Auftrag, die bisherige Beratung zu überprüfen, zu kritisieren, Aushebelungsansatz zu finden oder durch aggressives Auftreten zu verdrängen.

Dies kann subtile Formen annehmen („Wir müssen Ihre bisherigen Berater kontrollieren“), aber auch offen konfrontativ geschehen – etwa durch Abwertungen der bisherigen Arbeit, Einforderung interner Unterlagen oder das Bestreiten von Mandat und/oder Honoraransprüchen.

Das ethische Dilemma:

  • Der Mandant nutzt Kanzleien nicht als Berater, sondern als taktisches Werkzeug.
  • Die neue Kanzlei lässt sich – oft sehenden Auges – zur Konfliktverschärfung instrumentalisieren. Oder sie nutzt diese Gelegenheit gezielt gezielt gegen Kollegen aus.
  • Das Berufsbild des unabhängigen, loyalen Rechtsanwalts gerät ins Wanken.

Rechtliche Bewertung: Mehr als nur schlechter Stil

Kein Freibrief für Mandatswechsel

Zwar ist der Mandant in der Wahl seiner Berater grundsätzlich frei. Doch der Wechsel einer Kanzlei unter Umgehung, Ausnutzung oder Missachtung bestehender Mandatsverhältnisse berührt zentrale zivilrechtliche und berufsrechtliche Grundsätze:

  • Treuepflicht (§§ 241 Abs. 2 BGB): Mandanten schulden – auch ohne ausdrücklichen Vertrag – eine loyale Mitwirkung an klaren Mandatsverhältnissen.
  • Verletzung geistigen Eigentums: Know-how, Ressourcen, Netzwerke, Schriftsätze, behördliche Verfahren und Formulierungen genießen unter bestimmten Voraussetzungen Schutz nach dem Urheber- und Wettbewerbsrecht.
  • Berufsrechtliche Schranken (§ 43 BRAO): Anwälte dürfen sich nicht willentlich in ein bestehendes Mandatsverhältnis einschalten, um Kollegen zu verdrängen – insbesondere nicht ohne Kenntnis aller Umstände.
  • Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) regelt in Deutschland seit April 2019 den zivilrechtlichen Schutz vertraulichen Know-hows und sensibler Unternehmensinformationen vor unbefugter Nutzung, Offenlegung oder Erlangung.

Berufsethos statt Mandatsjagd

Der Berufsstand steht in der Verantwortung, nicht jedes Mandat um jeden Preis anzunehmen. Wer bewusst in eine Zersetzungsstrategie eingebunden wird – sei es zur Diskreditierung oder Verdrängung anderer Berater – überschreitet die Grenze zur Unlauterkeit.

Gleiches gilt für Preisdumping: Wer hochspezialisierte Beratung zu Kampfpreisen anbietet, untergräbt nicht nur das eigene Geschäftsmodell, sondern entwertet den Anspruch auf Qualität und Nachhaltigkeit in der Branche insgesamt.


Handlungsempfehlungen für Kanzleien: Haltung zeigen, Strukturen schaffen

Schutz durch vertragliche Mandatsklarheit

  • Exklusivitätsklauseln: Klare Definition, wer was tun darf.
  • Verwendungsklauseln: Schutz des Kanzlei-Know-hows vor Drittnutzung.
  • Mandatsdokumentation: Vollmachten, Zuständigkeitsprotokolle, Abschlussvermerke.

Strategische Kommunikation

  • Frühe Klarstellung gegenüber Mandanten: „Bitte stimmen Sie Drittbeauftragungen mit uns ab.“
  • Keine inhaltlichen Gespräche mit Drittkanzleien ohne Mandatsfreigabe.
  • Bei konkretem Verdacht: Schriftliche Positionierung mit Berufung auf Verschwiegenheit und geistiges Eigentum.

Klare Haltung: Keine Mandate gegen Kollegen

  • Interne Policy etablieren: „Wir übernehmen keine Mandate mit dem Ziel, bestehende Kanzleien zu ersetzen, zu prüfen oder zu diskreditieren.“
  • Öffentlich kommunizierbare Berufshaltung: Integrität statt Aggression.

Kein Pitching

Lassen Sie mich ein weiteres fundamentales Strukturproblem der heutigen Mandatsakquise im Premiumsegment ansprechen – ein Phänomen, das sich seit den 2010er-Jahren systemisch ausgebreitet hat: Anwaltliche Pitch-Prozesse

In den 1990er-Jahren wählte man seinen Anwalt des Vertrauens – auf Empfehlung, aus Überzeugung, im Bewusstsein des geschützten Raums.

Heute erleben wir vermehrt Ausschreibungen, in denen nicht nur Preisstrukturen, sondern detaillierte Einschätzungen, strategische Empfehlungen und Umsetzungsansätze abgefragt werden – oft ohne jedes Mandat, ohne Vergütung, ohne Schutz. Wer vier Kanzleien parallel „pitchen“ lässt, erhält de facto eine vollständige Vorabberatung – kostenlos. Die Folge: Entwertung des anwaltlichen Wissens, Aushöhlung der Beratungskultur, Verlust an Integrität auf beiden Seiten.

Die Frage ist nicht: Warum machen Mandanten das? – sondern: Warum machen Anwälte das mit?

Wir bei CPS Schließmann beteiligen uns nicht an Know-how-Ausschreibungen ohne vertragliche Absicherung. Denn wer Exzellenz will, muss bereit sein, sie zu respektieren – nicht auszuverkaufen.

  • Beratungsangebote, die bereits Rechtsrat oder Lösungsskizzen enthalten, können je nach Ausgestaltung eine konkludente Mandatierung begründen (§§ 611, 675 BGB) – mit entsprechenden Haftungsfolgen.
  • Wer als Anwalt bereitwillig unverbindlich „berät, um zu gefallen“, riskiert nicht nur seine wirtschaftliche Substanz, sondern verwirkt mittelfristig auch die Positionierung als ernstzunehmender Berater mit Substanz.

Das Phänomen: „Trigger durch kritische Wahrheit“

Dieses Phänomen ist mittlerweile in vielen hochvermögenden Mandatsstrukturen regelrecht strukturell verankert: Mandanten, insbesondere aus dem Yacht-, Private Client- und Family Office-Umfeld, suchen nicht primär Beratung, sondern oft Bestätigung für bereits gefasste Vorhaben – idealerweise „abgesegnet“ durch einen renommierten Kanzleinamen. Das Phänomen lässt sich juristisch, psychologisch und berufsstrategisch sehr genau analysieren:

Das Phänomen: „Trigger durch kritische Wahrheit“ – Mandanten als Scheinerfolgsoptimierer

In der Praxis erleben wir regelmäßig Folgendes:

  • Der Mandant hat einen steuerlich oder wirtschaftlich vermeintlich „smarten“ Plan (z.B. Briefkastenlösung, Abmeldung ins EU-Ausland, riskante Eignerstruktur oder illegale Vercharterungen).
  • Die Kanzlei, ihrer Verantwortung bewusst, warnt vor Haftungsrisiken, steuerlicher Rückabwicklung, Reputations- oder Complianceproblemen.
  • Die Reaktion: Verstimmung, subtiler Vertrauensentzug, Einholen einer „Zweitmeinung“, später komplette Mandatsumorientierung – oft ohne offenes Gespräch.

Hier wirkt ein gefährlicher Mechanismus:

  • Kritik wird nicht als Schutz, sondern als Verhinderung empfunden.
  • Gerade sehr vermögende Mandanten mit hoher Eigenwahrnehmung („Ich bin Entscheider, nicht Bittsteller – Sie sind Dienstleister“) empfinden abweichende Einschätzungen als Angriff auf ihre Souveränität oder als Bevormundung.

Die professionelle Tragik: Haltung wird sanktioniert, Gefälligkeit belohnt

Noch prekärer: Es findet sich oft tatsächlich eine Kanzlei, die:

  • das Projekt „trotz Bedenken“ betreut („Wir finden eine Lösung“)
  • oder durch kreative Rhetorik oder juristische Nebelbildung den Mandanten in der Illusion bestärkt, das Risiko sei „gestaltbar“
  • und im Zweifel die Risiken „delegiert“ – etwa durch Konstrukte, bei denen die Haftung auf Dritte, Nominees oder komplexe Strukturen ausgelagert wird

So entsteht ein juristisches Belohnungssystem, in dem nicht Expertise, sondern opportune Bestätigung gewinnt.

Die Gegenposition: Wer ehrlich berät, verliert vielleicht ein Mandat – aber behält Haltung und Reputation

Was Sie und wir tun – kritisch, differenziert und rechtlich redlich zu beraten, selbst wenn der Mandant das nicht hören will – ist nicht nur juristisch geboten, sondern langfristig auch strategisch überlegen. Warum?

  • Mandanten kommen häufig nachträglich zurück, wenn „die andere Kanzlei“ entweder scheitert oder in Konflikte gerät.
  • Reputationsschäden treffen heute nicht nur Mandanten, sondern auch deren Berater – wer „mitgemacht“ hat, steht in der Öffentlichkeit.
  • Versicherungsrechtlich und haftungsstrategisch ist Gefälligkeitsberatung brandgefährlich – gerade im Yacht- und Steuersachverhalt mit internationaler Komplexität.

Fazit: Die wahre Exzellenz liegt in der Haltung

In einer Branche, in der Diskretion und Vertrauen das höchste Gut sind, darf sich juristische Beratung nicht zur manipulierbaren Schachfigur machen lassen. Kanzleien, die Haltung zeigen beweisen, dass Ethik, Loyalität und Professionalität nicht im Widerspruch zu Exzellenz stehen, sondern deren Voraussetzung sind.

CPS Schließmann nimmt keinerlei Mandate gegen Kollegen an und übernimmt auch kein Mandat, wenn bekannt ist, dass andere Kollegen bereits involviert sind.

Wir pitchen nicht.

Wir sagen, was ist – nicht, was gefällt. Wer in uns nur eine juristische Legitimation für bereits gefasste Entscheidungen sucht, ist bei CPS nicht richtig. Wir beraten unabhängig, kritisch und im Interesse langfristiger Rechtssicherheit – auch dann, wenn das unbequem ist. Denn Loyalität bedeutet nicht Gefälligkeit, sondern Verantwortung.

Die Yacht-Klientel verlangt das Beste – sie sollte auch bereit sein, das Beste zu respektieren.

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