Für Mängel (“Gewährleistung”) haften i.d.R. Verkäufer/Händler, für Garantien können dies Hersteller, Händler oder Importeur sein.
Das ist aber bitte nur eine Grundaussage.
Alles Weitere ist vor allem beim Yachtkauf diffizile Einzelfallthematik, weil sehr genau unterschieden werden muss, ob ein Eigner als Verbraucher privat kauft oder über eine vollkaufmännische Zwischengesellschaft.
Wer eine mangelhafte Sache verkauft, verletzt Pflichten aus dem Kaufvertrag. Dadurch werden sog. Mängelansprüche des Käufers begründet.
Der Käufer hat Anspruch auf Nacherfüllung, d.h. Nachbesserung, Minderung oder bei Fehlschlagen den Rücktritt vom Kauf, der allerdings durch eine Fülle von Hürden begrenzt ist.
In keinem Falle begründet ein Mangel sofort ein Rückabwicklungsrecht des Käufers.
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Was tun bei einem Mangel an einer Yacht?
Ein Händler haftet dafür, dass die von ihm verkaufte Ware frei von Mängeln und Schäden ist und fehlerfrei funktioniert.
Diese Gewährleistung, auch Sachmängelhaftung genannt, ist gesetzlich festgeschrieben.
Bei defekten Produkten können Sie vom Verkäufer Nacherfüllung verlangen.
Im Yachtgeschäft schalten die Hersteller regelmässig Händler zwischen sich und die Eigner. Dies ist in praktischer Konsequenz für den Eigner nicht unproblematisch.
Die Mängelanzeige und den Nacherfüllungsanspruch muss er gegenüber dem geltend machen, mit dem er den Kaufvertrag geschlossen hat, also meist dem Händler.
Dieser aber ist meist nur eine Verkaufsorganisation und kann den Mangel selbst nicht beheben.
Er muss aufgrund interner Regelungen mit dem Hersteller also diesen oder Dritte zur Nachbesserung einschalten.
Wenn dann noch der Händler in Nordeuropa sitzt und die Yacht defekt in den Kanaren liegt, vergrößert sich das Problem.
Yachtkauf, Mangel und Chartergeschäft – Ein Fall der nicht Maßstab sein sollte
Für den Kunden ist nur eines entscheidend, wenn er sich für einen Yachtkauf entscheidet: Hat er einen Partner, eine Marke, bei der man sich ohne Wenn und Aber ohne unnötige rechtstheoretische Aktionen um sein Problem kümmert?
Ich betreue gerade einen Fall, bei dem sich nach kurzer Zeit an mehreren Charteryachten erhebliche und wachsende Mängel zeigen.
Wir haben sowohl dem Verkäufer wie dem Hersteller Anzeige gemacht.
Der Verkäufer verwies aus praktischen Gründen zur “Streckenlösung” direkt an den Hersteller, der dann auch bemüht war, die ersten Mängel zu beheben. Nachdem sich nun immer neue Mängel auftauchen und der Beseitigungsaufwand in Südeuropa aufwändig wird, sinkt das Mängelbeseitigungsengagement des Herstellers spürbar.
Kurze pragmatische Lösungen weichen der plötzlichen anwaltlichen Diskussion, wer denn nun überhaupt rechtlich verantwortlich und welcher Nachbesserungsumfang rechtlich maximal geschuldet sei.
Im Chartergeschäft, bei dem die Einsatz-Verfügbarkeit einer Yacht entscheidend ist, eine unmögliche Situation mit hohem Folgeschaden. Wenig sinnhaft sind solche Spiele dann, wenn der Mangel an sich unstreitig feststeht und es nur um die Frage des “Wie” der Beseitigung geht. Natürlich haftet rein theoretisch nur der Händler für den Mangelschaden, aber letztlich steht nicht dessen Name auf der Yacht, sondern der des Herstellers.
Es geht um die Qualität und Kundenzufriedenheit mit seiner Marke!
Und gerade bei Charterkunden ist die Berührung und Erfahrung mit einer Yacht einer bestimmten Marke ein enormer Beeinflussungsfaktor für die (multimediale) Multiplikation der Erfahrung sowie vielleicht die künftige Kaufentscheidung für eine eigene Yacht.
Gewährleitung und Garantie: Zwei Paar Schuhe!
Während man unter Gewährleistung die gesetzliche Sach- und Rechtsmängelhaftung versteht, ist eine Garantie eine freiwillige Zusatzleistung, die der Verkäufer, der Herstellers oder andere Dritte wie auch Versicherer anbieten können.
Meist übernimmt der Hersteller für eine bestimmte Zeit die Gewähr dafür, dass die Kaufsache für einen bestimmten Zeitraum nach Übergabe an den Käufer eine bestimmte Beschaffenheit hat oder uneingeschränkt funktioniert.
Dazu legt der Garantiegeber die Bedingungen, die Dauer und der Umfang der Garantie frei fest.
Der große Vorteil der Garantie ist, dass sie unabhängig von der gesetzlichen Gewährleistung über den gesamten Geltungszeitraum gilt und der Käufer nicht beweisen muss, dass der Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorlag.
Tritt ein abgesicherter Sachmangel auf, stehen dem Käufer ohne Wenn und Aber die Rechte aus dem Garantievertrag zu.
Yachtkauf und Charter: Garantie und Gewährleistung schließen sich nicht aus
Beide bestehen nebeneinander. Innerhalb der Verjährungsfristen kann der Käufer bei einer parallel hierzu bestehenden Garantie zwischen beiden Rechtsinstituten frei wählen.
Gibt es z.B. eine Herstellergarantie, so können die Ansprüche gegen den Hersteller der mangelhaften Kaufsache aus der Garantie und/oder gegen den Verkäufer aus Sach- und Rechtsmängelhaftung geltend gemacht werden.
Bei Yachten liegt meist eine 2-Jahres-Herstellergarantie vor, so dass es müssig ist, als Hersteller erst einmal auf die gesetzliche Haftung des Verkäufers zu verweisen, schon gar, wenn praktisch am Ende eines rechtstheoretischen Streits am Bestehen des Mangels und dessen Beseitigungspflicht auf der Seite der Hersteller-Lieferanten-Kette keine Zweifel bestehen.
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