Nur wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind, kann eine gegnerische Versicherung im HAFTPFLICHTFALL bei der Schadensregulierung nach einem Unfall auf einer günstigeren Werkstatt beharren. Das zeigt ein neues Urteil des Oberlandesgerichts München (Az.: 10 U 5397/21), welches auf Yachtschäden entsprechend anwendbar ist.
Im Allgemeinen hat die gegnerische Versicherung keinen Anspruch darauf, dass der Geschädigte sein beschädigtes Fahrzeug in einer günstigeren Werkstatt reparieren lässt. Der Geschädigte hat in der Regel das Recht, das Fahrzeug in einer Werkstatt seiner Wahl reparieren zu lassen, solange die Reparaturkosten angemessen und in einem vernünftigen Verhältnis zum Schaden stehen.
Es gibt jedoch Fälle, in denen die gegnerische Versicherung den Geschädigten auf eine günstigere Werkstatt verweisen kann. Zum Beispiel, wenn die vom Geschädigten gewählte Werkstatt unangemessen hohe Reparaturkosten verlangt oder wenn es eine gleichwertige, aber kostengünstigere Alternative gibt.
In jedem Fall muss die Versicherung jedoch dem Geschädigten eine angemessene und fachgerechte Reparatur gewährleisten und darf nicht einfach auf eine günstigere Alternative bestehen, die möglicherweise nicht den Standards und Anforderungen des Herstellers entspricht. Der Geschädigte hat das Recht, eine angemessene und fachgerechte Reparatur zu erhalten, unabhängig davon, wo er sie durchführen lässt.
Gilt dies auch für eine KASKO-VERSICHERUNG?
In der Regel kann eine Kaskoversicherung auf die günstigste Reparatur eines Schadens beharren. Dies liegt daran, dass bei einer Kaskoversicherung der Versicherungsnehmer selbst für die Reparaturkosten verantwortlich ist, und die Versicherung nur bis zur vereinbarten Höhe des Versicherungsschutzes haftet.
In der Regel haben Versicherungsnehmer jedoch das Recht, die Werkstatt ihrer Wahl zu wählen, solange die Reparaturkosten angemessen und in einem vernünftigen Verhältnis zum Schaden stehen. Es ist jedoch möglich, dass die Kaskoversicherung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen spezifische Klauseln hat, die den Versicherungsnehmer dazu verpflichten, das Fahrzeug in einer bestimmten Werkstatt reparieren zu lassen oder alternative Reparaturmethoden zu akzeptieren. In diesem Fall muss der Versicherungsnehmer diese Bedingungen akzeptieren, bevor er den Versicherungsvertrag unterzeichnet.
Der Bundesgerichtshofes (BGH) hat entschieden, dass dabei ein Schaden auch fiktiv abgerechnet werden kann und der Versicherungsnehmer bei einer Vollkaskoversicherung im Falle eines Schadens am eigenen Fahrzeug im Einzelfall die Preise einer markengebundenen Werkstatt bei fiktiver Abrechnung ansetzen kann (BGH, Urteil vom 11.11.2015, Az.: VI ZR 426/14). Hierbei erhält er von der Versicherung den Geldbetrag, den er für die Reparatur des Fahrzeuges hätte aufwenden müssen. Abgezogen wird lediglich eine ggf. vereinbarte Selbstbeteiligung. Unklar war allerdings bisher, auf Basis welcher Kosten die Versicherung den Schaden regulieren muss. Der Geschädigte hat bei der Ermittlung der Reparaturkosten nämlich die Möglichkeit, die Preise einer „teureren“ Markenwerkstatt oder aber die einer preiswerteren nicht markengebundenen Werkstatt zu Grunde zu legen. Die Interessen von Halter und Versicherer gehen hierbei natürlich weit auseinander: Während Fahrzeughalter im Falle eines Unfalls gerne das Geld für die fiktive Reparatur einer teuren Markenwerkstatt hätten, wollen Versicherer regelmäßig nur den Preis für die günstige Variante zahlen.
Bisher gab es keine Entscheidungen, wie bei einer Regulierung durch die Kaskoversicherung zu verfahren ist. Nach der aktuellen Entscheidung braucht der Geschädigte sich unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Haftpflichtversicherung auch im Falle einer Regulierung durch die Kaskoversicherung nicht immer auf eine günstigere Referenzwerkstatt verweisen zu lassen. Die Richter des BGH entschieden zudem, dass eine Abrechnung auf Basis der Kosten einer Markenwerkstatt auch dann zulässig sei, wenn der Schaden nur in einer Markenwerkstatt vollständig und fachgerecht repariert werden kann! Aus der Entscheidung ergibt sich für Fahrzeughalter, dass es bei einer Kaskoversicherung im Falle eines Unfalls darauf ankommt, zu beweisen, dass das Fahrzeug entweder jünger als drei Jahre ist oder auch bisher nur markengebunden gewartet und repariert wurde. Hierzu sollten natürlich sämtliche Belege der Markenwerkstätte sorgfältig aufbewahrt werden.
BEACHTE: Die Regeln und Bestimmungen in Bezug auf die Yacht-Kaskoversicherung können je nach Land und Versicherer unterschiedlich sein. In einigen Ländern kann eine Yacht-Kaskoversicherung auf die günstigste Reparatur eines Schadens beharren, während in anderen Ländern der Versicherungsnehmer das Recht hat, die Werkstatt seiner Wahl zu wählen, solange die Reparaturkosten angemessen und in einem vernünftigen Verhältnis zum Schaden stehen.
In den USA beispielsweise haben Versicherungsnehmer in der Regel das Recht, die Werkstatt ihrer Wahl zu wählen, solange die Reparaturkosten angemessen und in einem vernünftigen Verhältnis zum Schaden stehen. In Europa gibt es ähnliche Regelungen, bei denen der Versicherungsnehmer das Recht hat, die Werkstatt seiner Wahl zu wählen, solange die Reparaturkosten angemessen und in einem vernünftigen Verhältnis zum Schaden stehen.
Ein bekannter Fall in den USA ist der Fall von Mabry gegen State Farm. In diesem Fall hat der Versicherungsnehmer die Reparatur seiner Yacht in einer von ihm ausgewählten Werft durchführen lassen, die höhere Kosten verursacht hat als die von der Versicherungsgesellschaft vorgeschlagene Werft. Der Versicherungsnehmer hat gegen die Versicherungsgesellschaft geklagt, um die höheren Kosten erstattet zu bekommen. Das Gericht hat zugunsten des Versicherungsnehmers entschieden und festgestellt, dass der Versicherungsnehmer das Recht hat, eine angemessene und fachgerechte Reparatur durch eine von ihm ausgewählte Werft durchführen zu lassen.
In Australien gibt es ein ähnliches Beispiel in dem Fall von AAMI gegen DibbsBarker. In diesem Fall hat die Versicherungsgesellschaft die Reparatur des Bootes in einer günstigeren Werft vorgeschlagen, die nicht den Standards des Herstellers entsprach. Der Versicherungsnehmer hat gegen die Versicherungsgesellschaft geklagt und das Gericht hat zugunsten des Versicherungsnehmers entschieden, dass die Versicherungsgesellschaft die Reparatur in einer Werft durchführen lassen muss, die den Standards des Herstellers entspricht.
In anderen europäischen Ländern wie Frankreich und Italien gibt es ähnliche Regelungen. Die Versicherungsgesellschaften können auf die günstigste Reparatur bestehen, aber Versicherungsnehmer haben das Recht, eine Werkstatt ihrer Wahl zu wählen, sofern die Reparaturkosten angemessen sind.
Es gibt auch Fälle, in denen Versicherungsnehmer in Europa gegen ihre Versicherungsgesellschaften geklagt haben, um das Recht auf eine angemessene und fachgerechte Reparatur durch eine von ihnen ausgewählte Werkstatt zu erhalten. In einigen dieser Fälle haben die Gerichte zugunsten der Versicherungsnehmer entschieden.
Ein bekannter Fall in Frankreich ist der Fall von Breyton gegen MAAF. In diesem Fall hat der Versicherungsnehmer die Reparatur seines Bootes in einer von ihm ausgewählten Werft durchführen lassen, die höhere Kosten verursacht hat als die von der Versicherungsgesellschaft vorgeschlagene Werft. Der Versicherungsnehmer hat gegen die Versicherungsgesellschaft geklagt, um die höheren Kosten erstattet zu bekommen. Das Gericht hat zugunsten des Versicherungsnehmers entschieden und festgestellt, dass der Versicherungsnehmer das Recht hat, eine angemessene und fachgerechte Reparatur durch eine von ihm ausgewählte Werft durchführen zu lassen.
Diese Beispiele zeigen, dass es von Land zu Land und von Fall zu Fall unterschiedlich sein kann, ob eine Yacht-Kaskoversicherung auf die günstigste Reparatur eines Schadens beharren darf.
Es ist wichtig, dass Versicherungsnehmer ihre Rechte und Pflichten kennen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen, um sicherzustellen, dass sie eine angemessene und fachgerechte Reparatur erhalten.