Hochkomplex und riskant: VAT im Yachtbereich

Eine Yacht ist ein teures Asset, das sich dynamisch in verschiedensten Jurisdiktionen und damit auch Steuerräumen bewegt. Die Mehrwertsteuer, die unter verschiedenen Akronymen wie z.B. VAT, IVA, PDV oder TVA bekannt ist, ist eine Endverbrauchersteuer.

Die Mehrwertsteuer ist als Folge komplexer Steuertatbestände zu zahlen ist, einschließlich des Verkaufs/Kaufs von Waren, der Erbringung von Dienstleistungen oder der Einfuhr von Waren.

Ein Hauptproblem in der Yachtbranche ist, dass sich viele dazu berufen fühlen, zu steuerlichen Themen eine Meinung zu haben, zu beraten oder gar zu vertreten, ohne eine Spur von Expertise. In Ländern wie Spanien braucht es zu Steuerberatung nicht mal eine spezielle Lizenz, was zu entsprechenden Ausfüchsen führt. Dabei liegt bei den Beratern eine besondere Verantwortung , Prüfungs- und Gestaltungspflicht mit Haftung!

Wir haben alle schon Geschichten von kommerziell registrierten Yachten gehört, die nie einen bezahlten Charter unternommen haben, so dass das ganze Konstrukt nicht annähernd kommerziell war.

In den letzten Jahren haben auch die Zollbehörden mehrerer EU-Mitgliedstaaten – insbesondere Frankreichs und Italiens – ihre Durchsetzungsmaßnahmen deutlich verstärkt. Man bedenke, was es bedeutet, wenn eine 10 Mio. € Yacht mit einem VAT-Problem von 2 Mio. € und mehr in einer Steuerprüfung kommt. Das ist kein Kavaliersdelikt mehr!

Kommen die Behörden zu dem Schluss, dass ein Eigner die Mehrwertsteuer nicht gezahlt hat, obwohl er dies hätte tun müssen, wird er nicht nur zur Zahlung der Mehrwertsteuer am Ort der Prüfung aufgefordert (in der Regel auf der Grundlage des Wertes der Yacht beim Kauf oder der Einfuhr der Yacht), Strafgebühren in Höhe von bis zu 100 % der Mehrwertsteuerschuld und Zinsen ab dem Datum, an dem die Mehrwertsteuer hätte gezahlt werden müssen. Dazu kommt schnell Gefängnis für die Verantwortlichen bei diesen Höhen. Wir haben auch schon erlebt, dass Yachten von den Behörden beschlagnahmt wurden.

Yachteigentümer müssen daher lange vor dem Erwerb und Nutzen des Schiffes ein Betriebskonzept aufstellen, wie und wo sie ihre Yacht nutzen wollen, um sicherzustellen, dass die richtigen und rechtmäßigen Schritte unternommen werden, um ihr Mehrwertsteuerrisiko angemessen zu steuern.

Berater von Yachteigentümern müssen auch die Verantwortung für die Überprüfung des angeblichen Status der Mehrwertsteuerzahlung übernehmen, wenn ihr Kunde eine “mehrwertsteuerpflichtige” Yacht kauft – es reicht nicht aus, zu sehen, dass zu irgendeinem Zeitpunkt im Leben der Yacht Mehrwertsteuer gezahlt wurde. Es muss geprüft werden, ob aus den vorgelegten Unterlagen hervorgeht, ob jemals rechtskonform Mehrwertsteuer gezahlt wurde, ob sie für die richtige Yacht gezahlt wurde, ob der korrekte Betrag gezahlt wurde, ob die gezahlte Mehrwertsteuer ganz oder teilweise von einem späteren Eigentümer zurückgefordert wurde, ob die Yacht exportiert und wieder importiert wurde, ohne dass eine Rückerstattung erfolgte.

Es ist ein Irrglaube, dass die Zahlung der Mehrwertsteuer auf eine Yacht ein einmaliges Ereignis ist. Vielmehr bedarf es einer sorgfältige Planung, um die unbeabsichtigte Entstehung mehrerer Mehrwertsteuerverbindlichkeiten zu vermeiden.

Ein Irrtum, ist auch die bis vor kurzem geltende Regelung, dass z. B. klassische Yachten, die vor 1985 gebaut wurden, fiktiv als versteuert gelten würden. Diese Regelung ist abgeschafft, taucht aber laufend noch auf.

Die Überprüfung des Status der gezahlten Mehrwertsteuer kann mühsam sein, ist aber für den Eigner von entscheidender Bedeutung, damit er seine Yacht in den kommenden Jahren in Ruhe genießen kann.

In vielen Fällen gibt es im Rahmen des EU-Mehrwertsteuerrechts völlig legitime und etablierte Mechanismen, die es einem Eigner ermöglichen, den Besitz einer Superyacht zu genießen, ohne eine erhebliche Mehrwertsteuerschuld einzugehen. Allerdings müssen die geltenden Vorschriften befolgt werden, und der Eigner muss über die Folgen der beabsichtigten Nutzung seiner Yacht umfassend informiert sein.

Wenn die vom Eigner beabsichtigte Nutzung seiner Yacht nicht unter eine rechtmäßige Steuerbefreiung fällt, muss die Mehrwertsteuer entrichtet werden – Ende der Diskussion.

Absurd sind oft Meinungen rund um vor 2020 noch bestehende Lease Modelle und deren rechtssichere VAT Versteuerung.

Mehrwertsteuer-neutral kann eine Yacht nur gehalten werden, wenn sie anerkannt gewerblich betrieben wird. Steuerfrei kann sie werden, wenn sie aus der EU exportiert wird, ohne dass eine Befreiung für Rück-Waren gewährt wird, oder wenn sie anderen Faktoren unterliegt.

Dazu gibt es für Nicht-EU-Residente Eigner/UBOs Mehrwertsteuerbefreiungen, wie z. B. die vorübergehende Zulassung von Nicht-EU-Yachten, die bis zu 18 Monate lang in EU-Gewässern betrieben werden, ohne dass VAT anfällt.

Es gibt einige legitime Mechanismen und Gestaltungsoptionen innerhalb des EU-Mehrwertsteuerrechts an, um die Mehrwertsteuerschuld zu minimieren. Dies setzt aber dezidierte Kenntnis und Prüfung der Möglichkeiten voraus.

Die Zollbehörden kontrollieren in einigen EU-Mitgliedstaaten verstärkt mit allen heftigen Konsequenzen für Yachteigner, die die Mehrwertsteuervorschriften nicht einhalten. Zu diesen Konsequenzen können Mahnungen zur Zahlung der Mehrwertsteuer, Strafen, Zinsen und sogar die Beschlagnahmung von Yachten gehören.

Besonderer Bereich CHARTER:

  • Gemäß Artikel 56 der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie 112/2006/EG fällt die Mehrwertsteuer an, wenn ein Beförderungsmittel, wie z. B. eine Yacht, dem Kunden (Charterer) in den Hoheitsgewässern der EU zur Verfügung gestellt wird. Der Ort der kurzfristigen Vermietung bestimmt die mehrwertsteuerliche Zuständigkeit, wobei kurzfristig definiert ist als ein Zeitraum von höchstens neunzig Tage bei Schiffen. Die Mehrwertsteuer ist in dem EU-Land zu zahlen, in dem die Yacht dem Charterer zur Verfügung gestellt wird.
  • Generell können kommerzielle Yachten in bestimmten EU-Ländern, darunter Italien und Frankreich, von der Mehrwertsteuer auf Waren und Dienstleistungen befreit werden, sofern sie bestimmte Mehrwertsteuerbestimmungen erfüllen. Charterer können diese Befreiungen jedoch nicht in Anspruch nehmen und müssen die Mehrwertsteuer auf Chartergebühren, Liefer- und Rücklieferungsgebühren sowie Betriebskosten, einschließlich Kraftstoff und Lebenshaltungskosten, zahlen, wenn die Mehrwertsteuer nicht an der Quelle abgeführt wird.
  • Die vom Endverbraucher (Charterer) gezahlte Mehrwertsteuer ist nicht erstattungsfähig. Eigentümer von Yachten können jedoch im Rahmen der normalen MwSt-Vorschriften für eine Erstattung der Mehrwertsteuer in Betracht kommen, wenn sie Geschäfte zwischen Unternehmen tätigen.

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