Erben und Vererben von Yachten im europäischen Kontext

Registergebundene Mobilien, Pflichtteilsrecht und gesellschaftsrechtlich strukturierte Vermögensnachfolge im Anwendungsbereich der EuErbVO

I. Einleitung: Die Yacht als Prüfstein des europäischen Erbrechts

Das europäische Erbrecht ist seit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 von einem starken Einheitsanspruch geprägt. Mit der Konzentration auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers, ergänzt um die Möglichkeit einer Rechtswahl, sollte der grenzüberschreitende Erbfall rechtlich vereinfacht und dogmatisch entflechtet werden. Dieser Ansatz ist überzeugend und hat sich in vielen Fallgruppen bewährt. Gleichwohl zeigt sich in der Praxis, dass bestimmte Vermögensgegenstände den Harmonisierungsanspruch der EuErbVO in besonderer Weise herausfordern. Zu diesen Vermögenswerten zählen Yachten.

Yachten sind rechtlich Mobilien. Sie sind bewegliche Sachen, weder Grundstücke noch grundstücksgleiche Rechte. In der erbrechtlichen Realität verhalten sie sich jedoch häufig wie unbewegliches Vermögen. Ihre Nutzung, wirtschaftliche Verwertung und rechtliche Verkehrsfähigkeit hängen regelmäßig von Eintragungen in nationale Schiffsregister ab. Hinzu tritt, dass Yachten zunehmend nicht mehr privat gehalten werden, sondern Teil komplexer gesellschaftsrechtlicher Strukturen sind. Sie werden über Zweckgesellschaften gehalten, durch Managementgesellschaften betrieben und im Chartergeschäft als unternehmerische Assets genutzt. Der Erbfall betrifft damit nicht nur einen Vermögensgegenstand, sondern ein Geflecht aus Register-, Gesellschafts-, Vertrags- und Haftungsbeziehungen.

Der vorliegende Beitrag nimmt diese Realität ernst. Er zeigt, dass die Yacht im europäischen Erbrecht eine Sonderfigur darstellt: Sie ist Mobilie, aber registergebunden; sie ist Vermögenswert, aber häufig Unternehmensbestandteil; sie ist Nachlassgegenstand, aber ihr Übergang wird durch Pflichtteilsrecht und gesellschaftsrechtliche Mechanismen überformt. Anhand eines rechtsvergleichenden Ansatzes wird untersucht, wie sich diese Sonderstellung im Zusammenspiel von EuErbVO, nationalem Pflichtteilsrecht und maritimer Registerpraxis auswirkt.


II. Die EuErbVO und ihre systematischen Grenzen

Die EuErbVO ordnet den gesamten Nachlass grundsätzlich dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers zu. Dieser Ansatz verfolgt das Ziel, den Nachlass nicht in einzelne Vermögensbestandteile zu zerlegen, sondern ihn als rechtliche Einheit zu begreifen. Ergänzt wird dieses Konzept durch die Möglichkeit der Rechtswahl zugunsten des Rechts der Staatsangehörigkeit. Mit dem Europäischen Nachlasszeugnis wurde darüber hinaus ein Instrument geschaffen, das die Erbenstellung und die erbrechtlichen Befugnisse unionsweit nachweisen soll.

Dieser Einheitsanspruch ist jedoch von vornherein begrenzt. Die Verordnung nimmt bestimmte Materien ausdrücklich von ihrem Anwendungsbereich aus. Dazu zählen insbesondere Fragen des Sachenrechts, des Gesellschaftsrechts und – für den vorliegenden Zusammenhang von zentraler Bedeutung – Eintragungen in öffentliche Register. Der europäische Gesetzgeber hat damit bewusst akzeptiert, dass der Vollzug der Erbfolge dort endet, wo nationale Registerhoheit beginnt.

Diese Systementscheidung ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bestätigt worden. Der Gerichtshof hat klargestellt, dass das Europäische Nachlasszeugnis zwar ein unionsrechtlich anerkanntes Nachweisdokument ist, die Mitgliedstaaten aber berechtigt bleiben, für Registereintragungen eigene formelle und materielle Anforderungen zu stellen. Das europäische Erbrecht schafft damit keinen Automatismus zwischen Erbenstellung und registerrechtlicher Umschreibung.

Für Yachten ist diese Grenzziehung von zentraler Bedeutung. Denn gerade im maritimen Bereich entscheidet das Register nicht nur über Publizität, sondern über die faktische Existenz des Eigentums im Rechtsverkehr. Ohne registerkonformen Vollzug bleibt der erbrechtliche Erwerb häufig folgenlos.


III. Die Yacht als registergebundene Mobilie

Die Sonderstellung der Yacht ergibt sich nicht aus ihrer zivilrechtlichen Qualifikation, sondern aus ihrer funktionalen Einbettung in das maritime Registersystem. Während der Eigentumsübergang an gewöhnlichen Mobilien keiner staatlichen Mitwirkung bedarf, sind Yachten typischerweise in nationale Register eingebunden. Diese Register verfolgen unterschiedliche Zwecke: Sie dokumentieren Eigentum, begründen Flaggenzugehörigkeit, ermöglichen die Eintragung von Hypotheken und dienen der Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Sicherheits- und Haftungsregime.

In vielen Rechtsordnungen ist der Registereintrag zwar nicht ausdrücklich als dinglich konstitutiv ausgestaltet. Gleichwohl entfaltet er faktisch konstitutive Wirkung. Ohne Umschreibung kann die Yacht nicht wirksam veräußert, nicht versichert und nicht charterfähig betrieben werden. In einigen Staaten verlangen die Registerbehörden die Vorlage von Originalurkunden, beglaubigten Übersetzungen oder nationalen Verwaltungsakten. Diese Anforderungen sind unabhängig von der erbrechtlichen Klarheit der Nachfolge und können den Vollzug über Monate blockieren.

Die Yacht wird damit zur registergebundenen Mobilie. Sie bleibt beweglich, unterliegt aber einer Vollzugslogik, die derjenigen von Immobilien ähnelt. Diese Hybridstellung bildet den Kern der hier untersuchten Problematik.


IV. Pflichtteilsrecht als Konfliktverstärker bei Yachten

Die erbrechtliche Behandlung von Yachten wird maßgeblich durch das jeweilige Pflichtteilsregime geprägt. In Rechtsordnungen mit stark zwingendem Pflichtteilsrecht – insbesondere Frankreich, Italien und Spanien – wirken Pflichtteilsansprüche regelmäßig substanzbezogen. Sie führen dazu, dass mehrere Berechtigte zwingend am Nachlass beteiligt werden müssen. Bei unteilbaren Vermögensgegenständen wie Yachten erzeugt dies erheblichen Auseinandersetzungsdruck. In der Praxis ist die Folge häufig die Verwertung des Assets, selbst wenn der Erblasser eine langfristige Bindung der Yacht an eine Person oder Linie beabsichtigt hatte.

Demgegenüber verschieben Pflichtteilsordnungen, die den Pflichtteil als reinen Geldanspruch ausgestalten, den Konflikt auf die Ebene der Liquidität. In Deutschland und den Niederlanden wird die Yacht nicht zwingend geteilt oder herausgegeben. Gleichwohl kann der Zahlungsanspruch der Pflichtteilsberechtigten wirtschaftlich denselben Effekt haben, wenn die Yacht den Hauptwert des Nachlasses darstellt. Der Unterschied liegt weniger im Ergebnis als im Mechanismus: Während das dinglich geprägte Pflichtteilsrecht zur rechtlichen Zerschlagung neigt, zwingt das schuldrechtliche Modell zur wirtschaftlichen.

Kroatien nimmt eine Sonderstellung ein. Dort bestehen Pflichtteilsrechte, deren Durchsetzung jedoch an ein aktives Geltendmachen geknüpft ist. In der Praxis entsteht die eigentliche Blockadewirkung häufig weniger durch den Pflichtteil selbst als durch die strikte Registerpraxis, die den Vollzug der Erbfolge unabhängig davon verzögert.


V. Die Yacht im Gesellschaftsvermögen: Der Share-Deal-Erbfall

Die dargestellten Probleme verschärfen sich dort, wo die Yacht nicht privat gehalten wird, sondern Teil eines gesellschaftsrechtlichen Konstrukts ist. In der modernen Yachtpraxis ist dies der Regelfall. Gesellschaften dienen der Haftungsabschirmung, der Finanzierung, der steuerlichen und zollrechtlichen Strukturierung sowie der Organisation des Charterbetriebs. Die Yacht ist dann nicht bloß Vermögensgegenstand, sondern Betriebsmittel eines Unternehmens.

Der Erbfall betrifft in diesen Konstellationen nicht die Yacht, sondern den Gesellschaftsanteil. Die EuErbVO entscheidet darüber, wer diesen Anteil erbt. Sie trifft jedoch keine Aussage darüber, ob und in welcher Weise der Erbe Gesellschafterrechte ausüben kann. Diese Frage unterliegt der lex societatis, also dem Recht des Sitzstaats der Gesellschaft. Gesellschaftsverträge enthalten häufig Nachfolgeklauseln, Zustimmungserfordernisse oder Abfindungsregelungen, die den erbrechtlichen Übergang der Mitgliedschaft begrenzen oder wirtschaftlich entkoppeln.

Damit entsteht eine strukturelle Verschiebung: Der erbrechtliche Erwerb garantiert keine Kontrolle über die Yacht. Die eigentliche Entscheidungsmacht liegt im Gesellschaftsrecht und in der registerrechtlichen Umsetzung der Gesellschafterstellung. Änderungen im Gesellschafterbestand müssen in Handels- oder Mitgliederregistern vollzogen werden; bei als Eigentümer eingetragenen Gesellschaften sind zudem Anpassungen im Schiffsregister erforderlich, etwa hinsichtlich der vertretungsberechtigten Personen oder der wirtschaftlich Berechtigten.


VI. Charterbetrieb und Unternehmensnachfolge

Besonders konfliktträchtig ist der Erbfall bei gewerblich betriebenen Yachten. Der Charterbetrieb ist ein reguliertes Geschäft. Er setzt gültige Zertifikate, Versicherungen, Crewverträge und Managementstrukturen voraus. Der Tod des Anteilseigners kann diese Strukturen destabilisieren, wenn die Nachfolge ungeklärt ist oder der Registervollzug stockt. Pflichtteilsansprüche, die Liquidität binden oder die Gesellschafterstruktur verändern, wirken hier nicht nur auf das Vermögen, sondern auf die Funktionsfähigkeit des gesamten Betriebs.

Der Yacht-Erbfall wird in diesen Konstellationen zur Unternehmensnachfolge. Er verlangt eine Koordination von Erbstatut, Gesellschaftsstatut und Registerpraxis. Die EuErbVO bildet hierfür lediglich den ersten Baustein.


VII. Rechtsvergleichende Synthese

Der rechtsvergleichende Blick zeigt, dass sich die Konfliktlinien je nach Rechtsordnung unterschiedlich ausprägen. Frankreich, Italien und Spanien sind durch starke Pflichtteilsregime gekennzeichnet, die bei Yachten regelmäßig zur Verwertung führen. Deutschland und die Niederlande verlagern den Konflikt in die Bewertung und Liquidität. Kroatien illustriert die Macht der Registerpraxis, die den Vollzug unabhängig von der erbrechtlichen Klarheit steuert. Malta, Zypern und die Niederlande zeigen, wie Share-Deal-Strukturen die Konflikte von der Sachebene auf die Ebene der Kontrolle und Governance verlagern.

Gemeinsam ist allen Systemen, dass die Yacht den Einheitsanspruch des europäischen Erbrechts relativiert. Die EuErbVO weist Erben zu, aber sie garantiert keine wirtschaftliche Durchsetzbarkeit. Diese hängt von nationalem Pflichtteilsrecht, gesellschaftsrechtlichen Mechanismen und registerrechtlichen Vollzugsregeln ab.


VIII. Schlussfolgerungen

Die Yacht ist kein exotischer Sonderfall, sondern ein paradigmatischer Vermögensgegenstand des 21. Jahrhunderts. Sie verbindet Mobilität, hohen Wert, internationale Nutzung und gesellschaftsrechtliche Einbettung. Gerade deshalb macht sie die Grenzen des europäischen Erbrechts sichtbar. Die EuErbVO bleibt ein notwendiges Fundament, aber sie ist kein Allheilmittel. Wer Yachten vererbt oder erbt, bewegt sich in einem mehrschichtigen Rechtsraum, in dem Erb-, Gesellschafts- und Registerrecht gleichrangig zusammenwirken.

De lege lata ist diese Fragmentierung hinzunehmen. De lege ferenda könnte eine stärkere Koordination der Registerpraxis oder zumindest eine europäische Verständigung über Mindeststandards des registerrechtlichen Vollzugs erwogen werden. Bis dahin bleibt die Yacht das, was sie juristisch bereits ist: eine Mobilie, die das europäische Erbrecht zwingt, über sich selbst hinauszudenken.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

error: Content is protected !!

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn Sie diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwenden oder auf "Akzeptieren" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden.

Schließen