Der „Trust“ als spezielles Gestaltungsinstrument zum Verwalten von und zur Nachfolge in Luxury Assets

Ein „Trust“ ist ein im angelsächsischem Rechtsraum entwickeltes Vehikel, das durchaus auch für die Vermögensverwaltung und Nachfolge in Luxury Assets wie Yachten, Classic Cars etc. interessante Gestaltungen eröffnet. Der Trust als solcher ist dem deutschen Zivilrecht nicht bekannt. Der Trust ist daher in das deutsche Rechtsinstitut umzudeuten, welches dem Trust am nächsten kommt.

Das Recht um ausländische Stiftungen und Trusts ist gerade in Beziehung zu Deutschland hoch komplex. Ich möchte hier nur mit einigen Aspekten für den Nutzen einer entsprechen Gestaltung sensibilieren. Alle Details sind Einzelfallbetrachtungen.

Ein Trust ist dann gegeben, wenn sich eine Person verpflichtet, eigenes Eigentum im Interesse einer anderen Person unter Wahrung gewisser Pflichten zu halten. Charakteristisch für einen Trust ist das Personendreieck aus dem Errichter des Trusts („Settlor“), dem Verwalter des Trusts („Trustee“) sowie dem Begünstigten aus dem Trust („Beneficiary“).

Der Trustee hat im Außenverhältnis alle Rechte am Vermögen des Trusts. Allerdings darf er dieses Recht nur im Rahmen seiner festgelegten Befugnisse und Aufgaben ausüben.

Für die steuerliche Einordnung eines Trust in Bezug auf Deutschland  ist dessen Gestaltung und Einordnung als transparent oder intransparent maßgebend. Während ein transparenter Trust einem klassischen Treuhandverhältnis enstpricht, ist das Vermögen bei einem intransparenten Trust im Trust selbst gebunden. § 15 Abs. 1 Außensteuergesetz (AStG) gilt nicht nur für Familienstiftungen, sondern auch für „sonstige Zweckvermögen und Vermögensmassen“ und damit auch Familientrusts und hebt dessen erbschaft- und schenkungsteuerliche Intransparenz nicht auf (§ 15 Abs. 1 S. 2 AStG). Jedoch können Sonder- und Widerrufsrechte des Errichters oder eine eventuell stark ausgeprägte Stellung der Begünstigten eine Bindung der Vermögensmasse im Trust ausschließen.

Die erbschaft- und schenkungsteuerliche Einordnung des Trusts ist damit immer eine Frage des Einzelfalls. Fehlt es an einer (dauerhaften) Vermögensbindung, wird der Trust oftmals als „transparenter Trust“ bezeichnet und wird dann eher wie eine „normale“ Gesellschaft behandelt. Kann der Errichter hingegen nicht mehr frei über das Vermögen des Trusts verfügen und ist der Trust auf eine bestimmte Dauer angelegt, ist eine (dauerhafte) Vermögensbindung regelmäßig anzunehmen. In einem solchen Fall wird der Trust oftmals als „intransparenter Trust“ bezeichnet.

Intransparent

Kann der ausländische Trust als intransparent angesehen werden, kommt eine unbeschränkte Steuerpflicht nur dann in Betracht, wenn sich der Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland befindet.

Liegt ein intransparenter Trust vor, ist das im Trust gebundene Vermögen nicht den Begünstigten zuzurechnen und von diesen nicht zu versteuern. Die Ausschüttungen aus dem Trust unterliegen jedoch als freigebige Zuwendungen der Schenkungsteuer, da der Begünstigte als sog. Zwischenberechtigter anzusehen ist. Alle Arten von Vermögensübertragungen von Trusts auf ihre Begünstigten unterliegen ohne Trennung zwischen Ausschüttungen aus dem Einkommen und Ausschüttungen aus dem Vermögen der Schenkungsteuer. Inwieweit Ausschüttungen aus dem Einkommen sind sowohl der Einkommensteuer als auch der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu unterwerfen sind, ist eine Frage der im Einzelfall zu würdigenden Doppelbesteuerung.

Hinzurechnungsbesteuerungen von Familien-Trusts unterbleibt (analog § 15 Abs. 6 AStG), wenn

  • der Familien-Trust seine Geschäftsleitung oder ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) hat und
  • nachgewiesen wird, dass das Trust-Vermögen der Verfügungsmacht des Settlors rechtlich und tatsächlich entzogen ist, sowie
  • zwischen der BRD und dem Staat, in dem der Familien-Trust seine Geschäftsleitung oder Sitz hat, ein qualifiziertes Auskunftsabkommen besteht.

Werden durch intransparente ausländische Trusts erwirtschaftete Erträge (keine Donationen aus dem Vermögen) ausgeschüttet und sind die jeweiligen Begünstigten im Inland steuerpflichtig, so sind diese Erträge der Abgeltungsteuer nebst Solidaritätszuschlag zu unterwerfen

Transparent

Sofern der Settlor wirtschaftlicher  Eigentümer der Vermögensgegenstände des Trustvermögens geblieben ist, wird der Trust aus ertragsteuerlicher Sicht als transparent behandelt. Die Erträge sind in diesem Fall unmittelbar entweder vom Stifter beziehungsweise Settlor oder vom jeweiligen Begünstigten nach den allgemeinen Regeln zu versteuern, unabhängig davon, ob Ausschüttungen vorgenommen wurden oder nicht.

Erbschaft- beziehungsweise schenkungsteuerlich kann bei ausländischen Stiftungen und Trusts die sofortige Besteuerung anlässlich der Dotation vermieden und der Besteuerungszeitpunkt in die Zukunft verlagert werden, wenn die ausländischen Stiftungen oder Trusts als transparent anzusehen sind.

Gestaltungen und Anwendungsszenarien stehen – hier beispielhaft für Deutschland – im Vordergrund:

1.

Settlor und/oder mindestens ein Begünstigter sind in Deutschland ansässig und es handelt sich um einen intransparenten Trust in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), z.B. Liechtenstein.

Aus wirtschaftlicher Sicht kann die Bündelung von Vermögen mit professioneller Vermögensverwaltung durch einen Trustee vorteilhaft sein. Vor allem, wenn es um das Halten und Verwaltung von Luxury Assets geht, für die mögliche Nachfolger weniger Sinn haben, wird vermieden, dass solches Vermögen unprofessionell verwaltet oder verschleudert

Aus ertragsteuerlicher Sicht unterliegt der Trust als Körperschaftsteuersubjekt einer niedrigeren laufenden Besteuerung und bewirkt damit einen Steueraufschub, falls Einkünfte auf Ebene des Trusts thesauriert oder reinvestiert werden.

Wegzüge des Settlors oder der Erben aus Deutschland unterliegen dann nicht mehr einer fiktiven Veräußerungsbesteuerung. Die Wegzugsbesteuerung kann jedoch im Zeitpunkt der Übertragung auf den Trust anfallen.

2.

Der derzeitige Inhaber von inländischem Vermögen und der vorgesehene Vermögensnachfolger sind dauerhaft außerhalb Deutschlands ansässig.

Der derzeitige Vermögensinhaber möchte sein inländisches Vermögen trennen, es aber noch nicht auf den Vermögensnachfolger übertragen. Im Gegensatz zu einer Stiftung ist der Vorteil des Trust, dass er auch als vorübergehender Träger von Vermögen eingesetzt werden kann, und der Settlor weitgehend frei darin ist, festzulegen, wann und unter welchen Voraussetzungen das Vermögen an den designierten Vermögensnachfolger weitergegeben werden soll. Voraussetzung für eine zweckmäßige Anwendung ist, dass Settlor und Beneficiary in einem trustfreundlichen Rechtskreis ansässig sind. Voon Vorteil wäre auch, wenn das deutsche Vermögen vor Übertragung über eine ausländische Personen- oder Kapitalgesellschaft gehalten würde.

3.

Der Settlor will aus dem Ausland nach Deutschland ziehen, während die Begünstigten im Ausland bleiben. Auf den Trust wird vor Zuzug ausländisches Vermögen übertragen.

Durch die Übertragung von ausländischem Vermögen auf den Trust vor dem Zuzug vermeidet der Settlor die steuerliche Verstrickung in Deutschland. Nach Zuzug und zu Lebzeiten des Settlors ist die die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung in Bezug auf die laufenden Einkünfte des Trusts anwendbar ist, wenn es sich um einen intransparenten Trust handelt.

Für andere Ansässigkeits- oder Ziel-Länder sind analoge Gestaltungen zu prüfen.

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