Dieser Beitrag soll einen Einblick in das aktuelle Reiserecht geben, verbunden mit der Betonung, dass es keine Standardantworten gibt, sondern immer nur einzelfallbezogene Beurteilungen und L?sungen. Eine schematische Betrachtung verbietet sich. Immer ist auf die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls R?cksicht zu nehmen. Im Einzelfall ist vor allem bei rechtlich international-grenz?bergreifenden F?llen zu pr?fen, welches Recht und welcher Gerichtsstand Anwendung finden.
Findet deutsches Recht Anwendung, evtl. ?ber die Br?ssel I VO gilt:
Eine Pauschalreise ist bei einer Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen innerhalb derselben Reise als Paket f?r den Kunden zusammengefasst (? 651a Abs. 2 S. 1 BGB). Ein solches Paket kann auch dann vorliegen, wenn der Reisende einzelne Reiseelemente nach eigenem Wunsch ausw?hlen darf. Der Reisende muss kein Verbraucher sein, der zu privaten Zwecken reist, das Recht findet ohne Unterscheidung ebenso auf Gesch?ftsreisen Anwendung. Die reiserechtlichen Vorschriften gelten allerdings nicht f?r blo?e Einzelleistungen, also die Buchung einer Bareboat-Charter, jedoch f?r eine solche iVm einem Flug und der Logistik zur Marina. Wer sich alle Reisebausteine jeweils einzeln gesucht und gebucht hat unterf?llt nicht dem Reiserecht. Sein Fall muss dann nach allg. schuldrechtlichen Regeln der Leistungsst?rungen beurteilt werden.
1.
Ein Kunde hat u.a. dann ein R?cktrittsrecht, ohne, dass er einen bestimmten Grund f?r seinen R?cktritt geltend machen muss, wenn sein Reiseziel konkret von der Ausweitung der Corona-Infektionen betroffen ist. Er kann aber ebenso beschlie?en, bereits aufgrund von Angst oder Unwohlsein wegen der subjektiven Bef?rchtung einer weiteren Ausbreitung des Virus seinen Urlaub nicht wahrzunehmen. Erst bei der Bestimmung der Konsequenzen und Rechtsfolgen seines R?cktritts muss differenziert werden, ob der Grund f?r den R?cktritt in au?ergew?hnlichen Umst?nden lag oder nicht und was der ?Preis? daf?r ist, also ob der Kunde entsch?digungslos oder nur bis zur Zahlung des vollen Preises aussteigen kann.
Durch den erkl?rten R?cktritt des Kunden verliert der Veranstalter zun?chst seinen Anspruch auf die Zahlung des vertraglich vereinbarten Reisepreises. F?r den Fall, dass der Reisende zum R?cktrittszeitpunkt den Reisepreis bereits vollst?ndig oder jedenfalls in Teilen gezahlt hat, kann er einen R?ckzahlungsanspruch geltend machen. Hat er dazu einen Anspruch, hat die Erstattung ?unverz?glich?, jedenfalls innerhalb von 14 Tagen nach dem R?cktritt zu erfolgen.
Aktuell diskutiert bzw. praktiziert: F?r den Veranstalter w?re es u.U. vorteilhafter, den Reisepreis durch die Ausstellung eines Gutscheines zur?ck zu gew?hren, den der Reisende f?r k?nftige Reisen einl?sen k?nnte. Gegen die Zul?ssigkeit einer solchen Form der ?Erstattung? spricht aber ? 651h Abs. 5 BGB, nach dem ausdr?cklich die ?R?ckerstattung des Reisepreises? geschuldet ist. Dennoch wird ?ber eine europ?ische L?sung eine Gutscheinl?sung gerade nachgedacht: Von der Bundesregierung wird nach dem Beschluss des sog. ?Corona-Kabinetts? geplant, die R?ckzahlung an den Reisenden durch einen (kostenlosen) Gutschein zu erm?glichen, wobei die Gutscheine durch eine Insolvenzabsicherung gesch?tzt werden m?ssen.
Nach den Vorstellungen der Bundesregierung sollen die Gutscheine bis zum 31.12.2021 g?ltig sein; l?sst der Reisende die Gutscheine bis dahin ungenutzt, so verfallen sie nicht, sondern ihr Wert ist zu erstatten.
Freiwillig kann der Kunde sich mit einem Gutschein zufrieden geben. Was dies konkret rechtlich bedeutet, ist dahingehend zu pr?fen, ob der Gutschein als Leistung an Erf?llung statt oder erf?llungshalber zu qualifizieren ist: Sollte der Gl?ubiger direkt durch die ?bergabe des Gutscheins befriedigt werden (Leistung an Erf?llung statt), oder erst mit dessen Verwertung ? ?Erf?llungshalber? erh?lt der Reisende mit dem Gutschein nur eine zus?tzliche Befriedigungsm?glichkeit, w?hrend der urspr?ngliche Erstattungsanspruch fortbest?nde und erst mit Einl?sung des Gutscheins erl?schen w?rde.
Im Auslegungszweifel bestimmt ? 364 Abs. 2 BGB dass der Schuldner im Falle der Vergabe des Gutscheins zum Zweck der Befriedigung des Gl?ubigers eine neue Verbindlichkeit auf sich nimmt und nicht von einer Leistung an Erf?llung statt auszugehen ist. Die Ausstellung eines erst sp?ter einzul?senden Gutscheins erscheint mit diesem Fall vergleichbar. Der urspr?ngliche Erstattungsanspruch besteht also weiterhin, weil der Erstattungsanspruch als gestundet anzusehen ist.
2.
Tritt der Kunde vom Vertrag zur?ck, hat der Veranstalter im Gegenzug prinzipiell einen Anspruch auf angemessene Entsch?digung.
Der Entsch?digungsanspruch des Reiseveranstalters entf?llt nur dann, wenn an einem Reiseziel oder in dessen unmittelbarer N?he unvermeidbare, au?ergew?hnliche Umst?nde auftreten, die die Durchf?hrung der Reise oder die Bef?rderung von Personen zum Urlaubsort erheblich beeintr?chtigen und die Umst?nde als ?au?ergew?hnlich? zu qualifizieren sind. Dies ist dann der Fall, wenn die Umst?nde nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich auf diese Umst?nde beruft und sich ihre Folgen auch bei Treffen aller zumutbaren Vorkehrungen nicht h?tten vermeiden lassen.
Ob Corona-bedingt Entsch?digungsanspr?che entfallen, h?ngt a) vom Zeitpunkt des R?cktritts des Reisenden ab und b) davon, ob zu dieser Zeit die Pandemie bereits als ein au?ergew?hnlicher Umstand anzusehen war.
Hier hilft nur die Einzelfallbetrachtung und genaue Pr?fung der Prognose-Entscheidung aus der ex-ante-Perspektive zum R?cktrittszeitpunkt.
Hat der Kunde z.B. erst eine Charter-Reise f?r August 2020 gebucht, so ist aktuell noch keine zuverl?ssige Prognoseentscheidung ?ber das k?nftige Vorliegen au?ergew?hnlicher Umst?nde m?glich. Tritt der Reisende dennoch aus Angst oder pers?nlichen Erw?gungen vom Vertrag zur?ck, wird er in der Regel eine Entsch?digung bis zur vollen Summe f?llig. Eine bereits geleistete Anzahlung kann der Reisende mit einer solchen Begr?ndung also nicht zur?ckverlangen.
Je nach Einzelfall w?re rechtlich ein R?cktritt ab April 2020 bei einer f?r den laufenden Mai oder Juni 2020 geplanten Pauschalreise durchaus entsch?digungslos rechtens. Aber das kann nur die Einzelfallpr?fung und die individuelle vertragliche Situation kl?ren.
Liegt eine Reisewarnung f?r das Zielgebiet nicht vor, ist dieses auch tats?chlich nicht von der Epidemie betroffen und wird es mit gewisser Wahrscheinlichkeit ebenso wenig k?nftig sein, so kann der Reisende NICHT seine blo? subjektiven Unwohlsein oder Angstgef?hle als au?ergew?hnliche Umst?nde geltend machen. Auch eine eigene Corona-Infektion des Reisenden, die ihn an der Reise hindert, ist kein au?ergew?hnlicher Umstand, wenn der Urlaubsort weiterhin nicht betroffen ist.
Insofern ist ein Vergleich mit jenen F?llen m?glich, in denen der Reisende wegen eines schwerwiegenden pers?nlichen Schicksals wie dem Tod eines nahen Angeh?rigen die Reise nicht antreten mag. F?r solche Risiken tr?gt der Veranstalter NICHT das Risiko, den vollen Reisepreis erstatten zu m?ssen und es liegt kein au?ergew?hnlicher Umstand nach ? 651h Abs. 3 BGB vor, der den Entsch?digungsanspruch entfallen lassen w?rde.
Dem Reisenden verbleibt immerhin die M?glichkeit, seinen Vertrag auf einen Dritten zu ?bertragen. Das Kostenrisiko der anfallenden Stornogeb?hren kann er ferner durch eine Reiser?cktrittskostenversicherung abfedern auf die er hingewiesen worden sein muss.
Ein au?ergew?hnlicher Umstand kann bereits aber dann vorliegen, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine f?r die Gesundheit gef?hrliche Ausbreitung des Virus am Zielgebiet droht. Nur, weil keine amtliche Reisewarnung ausgesprochen wurde und der Urlaubsort zum Zeitpunkt des R?cktritts konkret (noch) nicht von der Epidemie betroffen ist, kann die Annahme eines au?ergew?hnlichen Umstandes noch nicht generell ausgeschlossen werden. Es kommt auf den Einzelfall an.
Ist die Epidemie zum R?cktrittszeitpunkt bereits im Zielgebiet ausgebrochen, wird dies im Grundsatz als au?ergew?hnlicher Umstand anzusehen sein. Die PR-RL selbst benennt derartige F?lle als ?erhebliche Risiken f?r die menschliche Gesundheit wie einen Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel?.
Die Sicherungspflicht des Reiseveranstalters umfasst die Erstattung des im Voraus geleisteten Reisepreises. Ein Reiser?cktrittskostenversicherer muss aber nur dann z.B. Stornokosten tragen, wenn ein versichertes Ereignis und keine Risikoausschl?sse vorliegen.
Zum Thema Sicherungsschein, Kundengeldabsicherung und Insolvenzschutz nehme ich in einem n?chsten Beitrag Stellung.
P.S. Liegt keine Pauschalreise vor, so beurteilen sich die vertraglichen Rechte und Pflichten nach den allgemeinen gesetzlichen Regeln, soweit die Vertr?ge und Allgemeinen Gesch?ftsbedingungen keine rechtsg?ltigen Bestimmung zu Force Majeure vorsehen. Im deutschen Recht z.B. Rechte auf
- Vertragsanpassung, sofern eine Change in Law-Klausel vereinbart wurde;
- Vertragsanpassung bzw. -aufhebung wegen St?rung der Gesch?ftsgrundlage (? 313 BGB);
- Befreiung von der Verpflichtung, Schadensersatz bzw. Vertragsstrafen wegen etwaiger Verz?gerungen zu leisten;
- K?ndigung des Vertrages aus wichtigem Grund (?? 314, 626, 648a BGB);
- Leistungsverweigerung wegen wirtschaftlicher Unm?glichkeit der Leistungserbringung;
- eine Befreiung von der Leistungs- bzw. Gegenleistungspflicht wegen objektiver Unm?glichkeit der Leistungserbringung;
- eine Hemmung der Verj?hrung von Anspr?chen nach ? 206 BGB (?H?here Gewalt?).


