Vertrag verteidigt, Erfüllungsanspruch verjährt

Stuiting nach Art. 3:317 BW und Anspruchssicherung im grenzüberschreitenden Zivilprozess

Prof. Dr. Christoph Ph. Schließmann, Frankfurt am Main

Der Verfasser ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht und Arbeitsrecht in Frankfurt am Main. Er hat eine Partei in dem dem Beitrag zugrunde liegenden Rechtsstreit anwaltlich vertreten. Der Sachverhalt wird anonymisiert dargestellt.

Ein jahrelanger Prozess über den Bestand eines internationalen Vertrags hält eigene Erfüllungsansprüche nicht notwendig unverjährt. Das zeigt ein deutsches Verfahren über einen Yachtkauf unter niederländischem Recht. Der Beitrag untersucht die stuiting nach Art. 3:317 Abs. 1 BW, die Bedeutung von Schriftform, Warnfunktion und Kontext sowie das Verhältnis von Prozessverteidigung und Anspruchsverfolgung. Zugleich wird sichtbar, welche Anforderungen § 293 ZPO an die Ermittlung fremden Rechts stellt.

Summary

A long-running dispute over the continued existence of a cross-border contract does not necessarily preserve the creditor’s own performance claims against limitation. Using a German case governed by Dutch law, this article examines interruption of limitation (stuiting) under Art. 3:317(1) BW, with particular emphasis on the written and unequivocal reservation of the right to performance, contextual interpretation and changing remedial strategies. It also considers the role of sec. 293 German Code of Civil Procedure in determining foreign law.

I. Der Ausgangspunkt

Grenzüberschreitende Vertragsprozesse haben eine verjährungsrechtliche Nebenwirkung, die im laufenden Verfahren leicht aus dem Blick gerät. Wird über Jahre um die Wirksamkeit eines Vertrags gestritten, liegt die Annahme nahe, der gesamte vertragliche Anspruchskomplex sei ohnehin präsent und deshalb gegen Verjährung gesichert. Diese Vorstellung ist gefährlich. Das Verjährungsstatut folgt dem auf den Anspruch anwendbaren Recht; die Rom-I-VO weist auch die Verjährung und die Rechtsverluste infolge Fristablaufs dem Vertragsstatut zu.[1]

Der hier behandelte Fall betrifft den Verkauf einer gebrauchten Segelyacht. Käufer und Verkäufer hatten niederländisches Recht gewählt. Der Käufer wollte sich vom Vertrag lösen und verlangte in einem ersten deutschen Verfahren die Rückzahlung einer bereits geleisteten Anzahlung. Der Verkäufer hielt am Vertrag fest und verteidigte dessen Bestand über mehrere Instanzen erfolgreich. Eine Widerklage auf Zahlung des offenen Restkaufpreises erhob er nicht. Nach Abschluss dieses Ausgangsprozesses verlangte er in einem neuen Verfahren Abnahme und Restkaufpreis. Erst jetzt rückte die Frage in den Mittelpunkt, ob gerade diese Primäransprüche noch durchsetzbar waren.

Die entscheidende Vorschrift war Art. 3:317 Abs. 1 Burgerlijk Wetboek (BW). Danach wird die Verjährung eines Erfüllungsanspruchs durch schriftliche Mahnung oder durch eine schriftliche Mitteilung unterbrochen, in der sich der Gläubiger sein Recht auf Erfüllung eindeutig – „ondubbelzinnig“ – vorbehält.[2] Die Vorschrift wirkt schlicht. Ihre Anwendung wird anspruchsvoll, sobald ein Prozess über Jahre hinweg unterschiedliche Rechtsfolgen berührt: Vertragserfüllung, Vertragsanpassung, Schadensersatz und Vergleich.


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