- zu EuGH , Urteil vom 11.03.2020 – C-511/17
Ein Gericht, vor dem ein Verbraucher die Missbr?uchlichkeit bestimmter Vertragsklauseln geltend macht, muss von sich aus weitere Klauseln des Vertrags pr?fen, soweit sie mit dem Streitgegenstand des bei ihm anh?ngigen Rechtsstreits zusammenh?ngen. Es hat gegebenenfalls Untersuchungsma?nahmen zu ergreifen, um sich die f?r diese Pr?fung erforderlichen rechtlichen und tats?chlichen Grundlagen zu verschaffen. Dies hat der Europ?ische Gerichtshof mit Urteil vom 11.03.2020 entschieden (Az.: C-511/17).
Streit um G?ltigkeit von Vertragsklauseln
Im Fall geht es um einen Hypothekendarlehensvertrag. Der Vertrag enth?lt bestimmte Klauseln, die der Bank das Recht einr?umen, den Vertrag sp?ter zu ?ndern. In der Folge klagte der Betroffene vor den ungarischen Gerichten, um diese Klauseln gem?? der Richtlinie ?ber missbr?uchliche Klauseln (RL 93/13/EWG) r?ckwirkend f?r unwirksam erkl?ren zu lassen.
Nach dieser Richtlinie sind missbr?uchliche Klauseln in Vertr?gen, die ein Verbraucher mit einem Gewerbetreibenden geschlossen hat, f?r den Verbraucher unverbindlich.
Pr?fung von Amts wegen?
Die ungarischen Gerichte m?ssen nach einem Gesetz Ungarns von 2014 nicht mehr ?ber die Vereinbarkeit dieser Klauseln mit der Richtlinie entscheiden. Das F?v?rosi T?rv?nysz?k (Hauptst?dtisches Stuhlgericht, Ungarn), bei dem die Klage anh?ngig ist, fragt sich jedoch, ob es im Licht der Rechtsprechung des EuGH nicht von sich aus dar?ber befinden muss, ob bestimmte andere Klauseln des streitigen Darlehensvertrags, gegen die sich die Klage nicht richtet, mit der Richtlinie vereinbar sind. Nach Ansicht dieses Gerichts ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH, dass das nationale Gericht in Rechtsstreitigkeiten ?ber Verbrauchervertr?ge von Amts wegen die Missbr?uchlichkeit der Klauseln in diesen Vertr?gen pr?fen muss, wenn es ?ber die dazu erforderlichen rechtlichen und tats?chlichen Grundlagen verf?gt. Unter diesen Umst?nden m?chte das F?v?rosi T?rv?nysz?k vom Gerichtshof wissen, ob es nach der Richtlinie von Amts wegen die Missbr?uchlichkeit aller Klauseln des streitigen Darlehensvertrags pr?fen muss, auch wenn zum einen der Verbraucher in seiner Klage ihre Vereinbarkeit mit der Richtlinie nicht in Frage gestellt hat und zum anderen ihre Pr?fung nicht erforderlich ist, um ?ber die Klage zu entscheiden.
Gericht muss bei Zusammenhang mit Streitgegenstand aktiv werden
Der EuGH stellt klar, dass das Gericht, bei dem ein Verbraucher die Missbr?uchlichkeit bestimmter Klauseln in einem mit einem Gewerbetreibenden geschlossenen Vertrag geltend macht, nicht verpflichtet ist, von Amts wegen gesondert die etwaige Missbr?uchlichkeit aller anderen Klauseln dieses Vertrags, die der Verbraucher nicht angefochten hat, zu pr?fen. Allerdings m?sse das Gericht eine solche Pr?fung bez?glich derjenigen Klauseln durchf?hren, die mit dem Streitgegenstand, wie er von den Parteien abgegrenzt wurde, zusammenh?ngen, sobald es ?ber die hierzu erforderlichen rechtlichen und tats?chlichen Grundlagen verf?gt. Dies gelte auch dann, wenn die Klauseln vom Verbraucher nicht angefochten worden sind. Wenn die dem Gericht vorliegende Akte ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Missbr?uchlichkeit solcher Klauseln aufkommen lasse, m?sse das Gericht die Akte erg?nzen, indem es die Parteien um die hierzu erforderlichen Klarstellungen und Unterlagen ersucht. Hingegen habe das Gericht nach der Richtlinie nicht von Amts wegen die etwaige Missbr?uchlichkeit anderer, nicht mit dem Streitgegenstand zusammenh?ngender Klauseln zu pr?fen, da andernfalls die Grenzen des Streitgegenstands, wie er von den Parteien in ihren Antr?gen bestimmt wurde, ?berschritten w?rden. Der EuGH weist im ?brigen darauf hin, dass es den Mitgliedstaaten weiterhin frei steht, in ihrem nationalen Recht ein h?heres Schutzniveau f?r Verbraucher vorzusehen, indem sie eine weiter gehende ?berpr?fung von Amts wegen als diejenige vorsehen, die nach der Richtlinie durchzuf?hren ist.
Andere Bewertung bei Relevanz kumulativer Wirkung
Der EuGH weist schlie?lich darauf hin, dass das nationale Gericht, das um Pr?fung der Missbr?uchlichkeit einer Vertragsklausel ersucht wird, alle anderen Klauseln des betreffenden Vertrags ber?cksichtigen m?sse, wenn es f?r diese Pr?fung erforderlich sei, die kumulative Wirkung dieser Klauseln zu beurteilen.
Quelle: Beck-Online https://rsw.beck.de/aktuell sowie URTEIL des EuGH


