Viele Uneinsichtige kommen den Aufrufen, Abstand zu Mitmenschen zu halten und treffen sich trotz der Pandemie weiter in Gruppen. Sie begründen damit Entscheidungen in Richtung Ausgangssperre. Freiheit und Wohlbehalt aller in einer Demokratie haben damit wohl ihren Preis in der vorübergehenden Unfreiheit.
CORONAVIRUS-TICKER:
20. März 2020: Bayern verhängt landesweite Ausgangsbeschränkungen zur Eindämmung des Coronavirus. Das gilt ab Freitagnacht für vorläufig zwei Wochen. Kommt eine bundesweite Ausgangssperre, um die Corona-Ausbreitung einzudämmen? Darüber wird das Verhalten der Menschen am Samstag entscheiden.
22. März 2020: Kontaktverbot: Ansammlungen mit mehr als zwei Personen sollen wohl untersagt werden.
Die bundesweiten Maßnahmen auf einen Blick:
1. Soziale Kontakte auf Minimum reduzieren. Am besten hauptsächlich Kontakt zu Menschen, mit denen Sie sowieso zusammenleben (Familie, Partner, Mitbewohner).
2. In der Öffentlichkeit Abstand halten. Am besten 1,5 Meter zu nächsten Person, besser noch 2 Meter.
3. In der Öffentlichkeit keine Gruppen bilden. Sie sollten öffentlich nur allein, mit ihren Mitbewohnern (egal, ob das Partner, Kinder oder WG-Kollegen sind) und/oder maximal einer weiteren Person, mit der Sie nicht zusammenleben, unterwegs sein. Achtung: Die bayerische Regelung ist hier härter: Hier sollten Sie nur alleine oder mit Mitbewohnern unterwegs sein.
4. Notwendige Wege sind weiter möglich. Wer zur Arbeit, zum Arzt, zum Einkaufen, zum Spazierengehen oder zu anderen wirklich nötigen Terminen muss, darf das weiter tun. Achtung: In Bayern gelten vor allem Arztbesuche, Einkaufen, Hilfeleistungen und Arbeit als triftige Gründe.
5. Partys sind verboten. Sowohl öffentliche Feiern als auch private Feste in Wohnungen oder anderen privaten Räumlichkeiten werden untersagt.
6. Restaurants müssen schließen. Gastronomiebetriebe dürfen bis erst einmal nur liefern oder Essen zur Abholung anbieten, keine Gasträume betrieben.
7. Friseure und Co. müssen schließen. Betriebe zur Körperpflege, die menschlichen Kontakt benötigen, werden vorerst nicht mehr öffnen. Dazu zählen Friseure, Nagelstudios, Tattoo-Studios, Kosmetiksalons oder Massagepraxen.
8. Firmen müssen Mitarbeiter und Kunden schützen. Betriebe, die noch geöffnet sind, müssen für den Schutz von Mitarbeitern und Besuchern sorgen und Hygienevorschriften einhalten.
9. Die Maßnahmen gelten für mindestens zwei Wochen.
>> Daten, Karten, Infografiken
Ausgangssperre, z.B. in Bayern:
Das Recht auf Bewegungsfreiheit kann laut Artikel 11, Absatz 2 des Grundgesetzes eingeschränkt werden, wenn es eine drohende Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes gibt, aber auch “zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen”. Auch der Paragraf 28 des Infektionsschutzgesetzes erlaubt den Behörden im Seuchenfall mit geeigneten Maßnahmen weitere Ausbreitung einer Infektionskrankheit zu bekämpfen.
Eine Ausgangssperre ist in vielen Staaten mit der Ausrufung des Notstands verknüpft. “Ausgangssperre” bedeutet nicht zwingend “Hausarrest”, aber dass bestimmte Bereiche außerhalb der eigenen Wohnung nicht mehr betreten werden dürfen beziehungsweise dass das Haus nur noch aus bestimmten Gründen verlassen werden darf.
Verboten ist in diesem Fall meistens:
- die eigene Wohnung zu verlassen, allerdings mit Ausnahmen (s.u.)
- öffentliche Straßen, Plätze und Parks zu betreten
- eine Teilnahme an Versammlungen jeglicher Art (falls es nicht schon ein Versammlungsverbot gegeben hat)
- Teamsportarten im Freien
Erlaubt sind oft noch:
- Arztbesuche
- Einkäufe
- Tankstellenbesuche
- Bankbesuche
- Fahrt zur Arbeit, wenn Homeoffice nicht möglich ist
- Sportarten im Freien, sofern man dabei allein ist (Joggen, Walken, Skaten)
- Familienzusammenführung
- Betreuung Hilfsbedürftiger
Im Rahmen von Ausgangssperren werden die system-relevanten Berufe und Tätigkeiten noch weitgehende und notwendige Freiheiten haben, hier ein Überblick über die Gruppen, die in der Kritischen Infrastruktur tätig sind (Quelle: Land NRW):
Energie:
- Strom, Gas, Kraftstoffversorgung (inklusive Logistik)
- insbesondere Einrichtungen zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze Wasser, Entsorgung:
Hoheitliche und privatrechtliche Wasserversorgung
- insbesondere Einrichtungen zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze
- Ernährung, Hygiene: Produktion, Groß-und Einzelhandel (inklusive Zulieferung, Logistik)
- Informationstechnik und Telekommunikation: insbesondere Einrichtungen zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze
Gesundheit:
- insbesondere Krankenhäuser, Rettungsdienst, Pflege, niedergelassener Bereich, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller, Apotheken, Labore
Finanz-und Wirtschaftswesen:
- insbesondere Kreditversorgung der Unternehmen, Bargeldversorgung, Sozialtransfers
- Personal der Bundesagentur für Arbeit und Jobcenter zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes
Transport und Verkehr:
- insbesondere Betrieb für kritische Infrastrukturen, öffentlicher Personennah- und Personenfern- und Güterverkehr
- Personal der Deutschen Bahn und nicht bundeseigenen Eisenbahnen zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes
- Personal zur Aufrechterhaltung des Flug- und Schiffsverkehrs
Medien:
- insbesondere Nachrichten- und Informationswesen sowie Risiko-und Krisenkommunikation
Staatliche Verwaltung:
- Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung und Justiz, Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Justizvollzug, Veterinärwesen, Lebensmittelkontrolle, Asyl- und Flüchtlingswesen einschließlich Abschiebungshaft, Verfassungsschutz, aufsichtliche Aufgaben sowie Hoch-schulen und sonstige wissenschaftlichen Einrichtungen, soweit sie für den Betrieb von sicherheitsrelevanten Einrichtungen oder unverzichtbaren Aufgaben zuständig sind
- Gesetzgebung/Parlament
- Schulen, Kinder- und Jugendhilfe, Behindertenhilfe
- Sicherstellung notwendiger Betreuung in Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung