Der Fall: Jemand möchte 2020 eine Yacht mit Ursprung USA kaufen. Das Besondere: Die Yacht ist bereits seit 27 Jahren in Europa, aber nicht der EU, sondern der Schweiz. Nun verlangt der deutsche Zoll beim Import nach Deutschland zusätzlich 25%. Zu Recht?
Alles eine Fragen des „Ursprungs“. Mit der DVO (EU) 2018/886 vom 20. Juni 2018 wurden zusätzliche Zölle auf bestimmte Waren mit nichtpräferenziellem Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführt. Die Zölle sind mit Inkrafttreten der DVO ab dem 22. Juni 2018 zu erheben. Die Erhebung des zusätzlichen Zolls erfolgt automatisiert und zusätzlich zu etwaigen weiteren Zöllen.
Dabei ist zu beachten, dass bestimmte Einfuhren von der Erhebung des zusätzlichen Zolls befreit sind. Die Befreiungen ergeben sich aus Art. 4 der DVO (EU) 2018/724 und gelten für Waren, für die vor Inkrafttreten der DVO (EU) 2018/724 eine Einfuhrlizenz mit einer Zollbefreiung oder einer Zollermäßigung ausgestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 DVO (EU) 2018/724) und für Waren, für die der Einführer belegen kann, dass sie bereits vor der Anwendung der zusätzlichen Zölle aus den Vereinigten Staaten in die Union ausgeführt wurden.
Die Befreiung gilt daher für alle Einfuhrlizenzen mit einem Ausstellungsdatum bis einschließlich 16. Mai 2018. Für Abfertigungen auf Grundlage einer ab dem 17. Mai 2018 ausgestellten Einfuhrlizenz ist der Zusatzzoll vorbehaltlich einer etwaigen Befreiung nach zu erheben.
Die Befreiungen gemäß Art. 4 Abs. 2 DVO (EU) 2018/724 gilt für alle Einfuhren, die nachweislich vor dem 22. Juni 2018 aus den Vereinigten Staaten in Richtung Union ausgeführt wurden. Die zuständige Zollbehörde entscheidet im Einzelfall welche Unterlage als geeigneter Nachweis anerkannt wird.
Nun, auch wenn die Yacht 2020 nicht direkt aus den USA in die EU kommt, gilt sie als eine Ware mit US Ursprung, die 2020, also nach dem 22.06.2018 erstmals in die EU gelangt. Also + 25%!