Liechtensteinische Familienstiftung als Holding für gewerbliche Yachten in der EU und weltweit

Wer plant mit dem Verchartern einer oder mehrerer Yachten Profite zu erzielen, k?nnte mit einem Modell mit einer autonomen Yacht-Familienstiftung in Liechtenstein gut beraten sein.

Das liechtensteinische Stiftungsrecht ist seit dem 1. April 2009 neu geregelt und bietet sich in Verbindung mit dem ebenfalls in 2009 neu geschaffenen ? 15 Absatz 6 AStG als rechtssichere L?sung f?r die Bewahrung und Verwaltung von Verm?genswerten rechtssicher an. Die liechtensteinische Stiftung ist ein flexibles Instrument und Tr?ger verschiedenster Verm?genswerte, wie zum Beispiel Immobilien, Anlagenportfolios, Beteiligungen, Schiffe und Yachten sowie Kunstwerke und auch gr??ere Sammlungen, wie zum Beispiel Oldtimer.

Das erforderliche Mindestkapital betr?gt 30.000 Fr. Das Eigentum wird Verm?gen der autonomen Stiftung. F?r Schulden haftet ausschlie?lich die Stiftung. Informationen ?ber die wirtschaftlichen Gr?nde, das Stiftungsverm?gen, Beg?nstigungen und Berechtigungen sind der allgemeinen ?ffentlichkeit nicht zug?nglich, auch wenn steuerrechtlich innerhalb der EPR Transparenz herrscht. Das Stiftungsverm?gen wird durch den Stiftungsrat gem?? den Instruktionen der Stiftungssatzung verwaltet. Hinsichtlich der beg?nstigten gibt es eine hohe Flexibilit?t und Freiheit. Auch der Stiftungszweck kann frei gew?hlt werden.

Richtig gestaltet, w?ren die Gewinne in Lichtenstein und nicht in Deutschland steuerpflichtig. Dazu kommt eine hohe pers?nliche Flexibilit?t des Stifters, das das Verm?gen von ihm unabh?ngig in der Stiftung bewirtschaftet wird.

Ist der Stifter zudem nicht in der EU steuerlich resident, kann er als Beg?nstigter die Yacht auch privat VAT frei im Rahmen tempor?ren Imports in der EU nutzen.

Liechtenstein ist EWR. Aus steuerlicher Sicht darf es keine andere Behandlung von Stiftungen im EU/EWR-Raum geben.

Der 2009 neu geschaffene ? 15 Absatz 6 AStG bezieht die drei EWR-L?nder Island, Norwegen und Liechtenstein in den EU Gleichheitsgrundsatz mit ein, was bedeutet, dass die Transparenz der Besteuerung nach ? 15 Absatz 1 AStG dann nicht gilt, wenn zwei Voraussetzungen erf?llt werden

Informationsaustausch mit Deutschland

Das F?rstentum Liechtenstein hat mittlerweile seine Steuergesetze derart gestaltet, dass ein transparenter Informationsaustausch mit anderen EU/EWR-L?ndern stattfindet.  Seit 2010 auch mit Deutschland, so dass ? 15 Absatz 6 AStG erf?llt ist.

Entzug des Stiftungsverm?gens

Stifter und Destinat?re m?ssen vom Stiftungsverm?gen getrennt sein. Daher muss ein deutscher Stifter bei der Errichtung einer Stiftung in Liechtenstein seinen direkten Einfluss auf das Stiftungsverm?gen aufgeben. Die Stiftung erf?llt autonom den Stiftungszweck des Stifters unwiderruflich.

Bei der Gestaltung der Satzung einer Familienstiftung in Liechtenstein muss darauf geachtet werden,  dass dieser Entzug des Stiftungsverm?gens vom Einfluss oder gar Zugriff des Stifters oder der Destinat?re gegeben und allzeit nachweisbar ist. Dies l?sst sich gut ?ber die Regelungen der Stiftungsverwaltung regeln.

Ist dies sauber gestaltet, werden alle Eink?nfte der Stiftung, unterschiedlich ob in Liechtenstein oder au?erhalb erzielt, dort besteuert.

Ansonsten hat z.B. ein deutscher Stifter Eink?nfte aus Kapitalverm?gen ?hnlich einer GmbH-Dividende mit  25 % Kapitalertragsteuer auf die Zuwendung abz?glich des Sparerpauschbetrags in Deutschland zu versteuern.

Bleiben jedoch die in ? 15 Absatz 6 AStG geforderten Kriterien unbeachtet, zahlt man in Deutschland zwar Steuern auf die Gewinne der Familienstiftung in Liechtenstein, aber zumindest keine Steuern auf die von ihr erhaltenen Zuwendungen (? 15 Absatz 11 AStG): Zuwendungen der ausl?ndischen Familienstiftung unterliegen bei Personen im Sinne des Absatzes 1 nicht der Besteuerung, soweit die den Zuwendungen zugrunde liegenden Eink?nfte nachweislich bereits nach Absatz 1 zugerechnet worden sind.

Die Stiftung kann problemlos operative gewerbliche Reedereien in verschiedenen L?ndern gr?nden, wenn diese besser nationalen Gestaltungen folgen k?nnen.

Je nachdem, ob die Yacht(en) neben reiner Fremdvercharterung auch seitens der Stifter als Beg?nstige genutzt werden sollen, muss innerhalb der EU bei EU Stiftern die Umsatzsteuer-Frage im Einzelfall genau gepr?ft und gestaltet werden.


Nachtrag 2025:

Was seit 2021 neu ist

a) BFH 03.12.2024, IX?R?32/22 (Pressemitteilung 24.04.2025):
Der BFH hat die Beschr?nkung der Escape?Klausel (??15?Abs.?6 AStG) auf EU/EWR?Stiftungen als versto?end gegen die Kapitalverkehrsfreiheit beurteilt. Folge: Die Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung ist teleologisch zu erweitern ? auch Drittstaaten?Familienstiftungen/Trusts k?nnen sich grunds?tzlich darauf berufen, wenn (i) Informationsaustausch gew?hrleistet ist und (ii) der zivilrechtliche Entzug der Verf?gungsmacht nachweisbar ist (keine wirtschaftliche Betrachtung auf dieser Stufe). Das st?rkt sauber gestaltete Stiftungen ? in Liechtenstein wie dar?ber hinaus.

b) Deutschland ? AStG/ATAD?Update & Verwaltung:
Unabh?ngig von ??15 AStG hat Deutschland seine CFC?Architektur (AStG) an ATAD und Mindeststeuer angepasst; ma?gebliche Verwaltungshinweise vom 22.12.2023 pr?zisieren u.?a. Pr?fma?st?be bei Auslandsstrukturen. F?r Yacht?Setups hei?t das: Substanz (Menschen, Funktionen, Entscheidungen) geh?rt dorthin, wo Kommerz stattfindet; reine ?Papier?Substanz? h?lt CFC? und Anti?Missbrauchstests nicht aus.

c) Liechtenstein ? PAS/PVS nur ohne ?wirtschaftliche T?tigkeit?:
F?r Private Asset Structures (PAS) bleiben die Leitplanken eng: keine wirtschaftliche T?tigkeit i.?S.?d. SteG/SteV; Charterums?tze sprengen den Status. F?r rein private Nutzung ist PAS exzellent; gewerbliche Vercharterung geh?rt nicht in eine PAS, sondern in operativ substanziierte EU?Vehikel (Import/VAT dort).

d) Temporary Admission ? richtige Lesart beibehalten:
TA funktioniert nur, wenn Eigent?mer/Benutzer au?erhalb der EU ans?ssig sind; sie ist zeitlich begrenzt und keine Charter?Plattform. F?r EU?Resident?Familien ist TA kein ?Heilverfahren? f?r private Nutzung.


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