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P.S. Wir sprechen selbstverständlich jedes natürliche Geschlecht an und brauchen keine das Deutsche verschandelnde Gender-Kunst-Sprache, sondern verständliche Kommunikation. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 13. März 2018 – VI ZR 143/17, BGHZ 218, 96 ff. = BB 2018, 897 [Ls.]) hat sehr deutlich formuliert, dass nach dem allgemein üblichen Sprachgebrauch und Sprachverständnis der Bedeutungsgehalt einer grammatisch männlichen Personenbezeichnung jedes natürliche Geschlecht umfasst (“generisches Maskulinum”). Damit hat der BGH vor Jahren schon ausgesprochen, was dem mehrheitlichen Willen der Bevölkerung entspricht.

Der MYBA Yacht Purchase Contract (Kaufvertrag) und seine Risiken im EU-Kontext


(Analoge Überlegungen zu den bereits aufgezeigten Problemen beim MYBA Chartervertrag)


1. Hintergrund: Was ist das MYBA Yacht Purchase Contract Template?

  • Neben dem Chartervertragsmuster (dem „MYBA Charter Agreement“) gibt es von MYBA auch ein standardisiertes Kaufvertragsformular für Yachten („MYBA Yacht Purchase Agreement“).
  • Wie beim Chartervertrag will MYBA damit einen international anerkannten „Branchenstandard“ schaffen, der Transaktionen strukturiert, Transparenz fördern und den Vorbereitungsaufwand reduzieren soll.

Problem: Auch hier basiert das Vertragsmuster weitgehend auf englischem Recht bzw. Common-Law-Prinzipien und unterliegt typischerweise englischer Gerichtsbarkeit oder Schiedsgerichtsbarkeit in England (sofern nicht explizit anders geregelt).


2. Übertragbarkeit der bisherigen Argumente auf Kaufverträge

Die bereits beim Chartervertrag diskutierten Themen (zwingende EU-Verbraucherschutzvorschriften, Unterschiede zwischen Common Law und Zivilrecht, mögliche Schwierigkeiten bei Vollstreckung und Gerichtsstand nach dem Brexit usw.) lassen sich im Wesentlichen auch auf den Kaufvertrag übertragen.
Allerdings gelten bei einem Kaufgeschäft (anders als bei einer reinen Charterdienstleistung) noch einige zusätzliche oder leicht abweichende Aspekte.

  1. Rechtswahl und Gerichtstand
    • Das MYBA-Kaufvertragsmuster sieht oft englisches Recht und Gerichtsstand in England vor.
    • Wie schon beim Chartervertrag können jedoch EU-rechtliche Vorschriften (insbesondere Verbraucherschutz bei Privatkäufern) diese Wahl beschränken.
  2. Verbraucherverträge
    • Ist der Käufer eine Privatperson mit Wohnsitz in der EU, greift unter Umständen der Verbraucherschutz (siehe Rom-I-Verordnung, Art.?6).
    • Auch beim Kauf von hochpreisigen Luxusgütern (z.?B. einer Yacht) kann der Käufer als Verbraucher eingestuft werden, solange er die Yacht nicht gewerblich erwirbt.
  3. Gerichtsstand und Vollstreckung nach dem Brexit
    • Exklusiver Gerichtsstand in England kann durch die Brüssel-Ia-Verordnung (Recast) und das nationale Recht der EU-Mitgliedstaaten eingeschränkt werden, wenn der Käufer sich auf Verbraucherschutzbestimmungen berufen kann.
    • Post-Brexit ist die automatische Vollstreckung englischer Urteile in EU-Staaten erschwert.
  4. Umfangreichere Mängelhaftungs- und Gewährleistungsrechte
    • Beim Kauf von beweglichen Sachen – auch Yachten – greifen in vielen EU-Staaten zwingende Mängelhaftungsregeln.
    • Gerade wenn der Käufer Verbraucher ist, können gesetzliche Gewährleistungsfristen und -rechte nicht einfach vertraglich verkürzt oder ausgeschlossen werden.
    • Englische Standardklauseln zu „As is/Where is“ oder umfassenden Haftungsausschlüssen für Sachmängel können in zivilrechtlichen EU-Staaten (z.?B. Deutschland, Frankreich, Spanien) unwirksam sein, wenn es sich um einen Verbrauchervertrag oder um zwingende gesetzliche Regelungen handelt.

3. Typische Klauseln im MYBA-Kaufvertrag und mögliche Konflikte

  1. „As is/Where is“-Klauseln
    • Diese Klauseln schließen die Haftung für Sachmängel weitgehend aus, soweit es das englische Recht zulässt.
    • Problem: In vielen zivilrechtlichen EU-Jurisdiktionen ist ein vollständiger Haftungsausschluss bei Verbrauchern nicht zulässig. Auch bei B2B-Verträgen gibt es Grenzen, etwa bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei zwingenden Vorschriften zum Produktsicherheitsrecht.
  2. Haftungsbegrenzungen (Limitation of Liability)
    • Der MYBA-Kaufvertrag versucht oft, die Haftung des Verkäufers beträchtlich einzuschränken.
    • Im EU-Verbraucherrecht (und teils auch im allgemeinen Zivilrecht) sind solche Begrenzungen entweder nur begrenzt möglich oder unwirksam, wenn sie gegen das „ordre public“ oder zwingende Verbraucherschutznormen verstoßen.
  3. Zahlungsmodalitäten und Escrow-Regelungen
    • Beim Yachtkauf wird häufig eine Anzahlung (Deposit) bei Unterzeichnung fällig, die der Makler oder ein Escrow-Agent verwalten soll. Das MYBA-Formular sieht oft vor, dass diese Anzahlung rückhaltbar ist, bis bestimmte Bedingungen erfüllt sind (z.?B. Sea Trial, Abschluss von Surveys).
    • In der EU kann es (wie beim Charter-Stakeholder-Account) problematisch sein, wenn der Makler kein formal befugter Treuhänder (z.?B. Anwalt, Notar) ist. Im Insolvenzfall des Maklers droht der Verlust der Anzahlung.
  4. Rücktrittsrechte (Termination/Withdrawal)
    • Das MYBA-Formular regelt in der Regel bestimmte Fälle, in denen Käufer oder Verkäufer zurücktreten können, z.?B. wenn der technische Survey erhebliche Mängel zeigt.
    • In einigen EU-Staaten können jedoch zwingende Verbraucherwiderrufs- oder Rücktrittsrechte greifen, die umfangreicher sind als das, was der Vertrag vorsieht.
  5. Steuerliche Aspekte
    • Kaufverträge können EU-weit unterschiedlich besteuert werden (z.?B. Umsatzsteuer bei Lieferungen innerhalb der EU, Zoll bei Drittstaaten-Einfuhr).
    • Ein reines englisches Muster beachtet die komplexen EU-VAT-Regeln oft nicht hinreichend, vor allem nach dem Brexit.

4. Wann gilt Verbraucherschutz beim Kauf einer Yacht?

  • Grundsatz: Verbraucher ist jede natürliche Person, die das Rechtsgeschäft überwiegend zu privaten Zwecken abschließt (nicht zu gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Zwecken).
  • Auch der Kauf einer Yacht kann – trotz hohem Kaufpreis – ein Verbrauchergeschäft sein, wenn der Käufer sie nicht weiterverchartern oder kommerziell betreiben will.
  • Relevanz:
    • Art.?6 Rom I (Verbraucherschutz bei Rechtswahl)
    • Brüssel-Ia-Verordnung (Gerichtsstand beim Verbraucher)
    • Nationale Schutzvorschriften (z.?B. §§?474 ff. BGB in Deutschland über Verbrauchsgüterkauf)

Ergebnis: Zahlreiche Klauseln des MYBA-Kaufvertrags, die im gewerblichen Bereich (B2B) wirksam sein mögen, können bei einem Verbraucherkauf unwirksam sein oder durch lokales Recht ergänzt/überschrieben werden.


5. Gerichtsstand und Durchsetzbarkeit

  1. Wahl englischer Gerichte oder Schiedsgerichtsbarkeit
    • Beim Kaufvertrag wird oft das Londoner High Court oder ein Schiedsgericht (z.?B. LMAA) als zuständig benannt.
    • Problem: Ist der Käufer in der EU ansässig und als Verbraucher einzuordnen, kann er nach EU-Recht dennoch in seinem Heimatland klagen.
  2. Vollstreckung englischer Titel nach dem Brexit
    • Wie beim Chartervertrag ist die automatische Anerkennung und Vollstreckung in der EU nicht mehr garantiert.
    • Das kann Konflikte zeitlich und finanziell aufwändig machen.

6. Weitere Besonderheiten beim Yachtkauf

  1. Registrierung und Flaggenstaat
    • Ein Kaufvertrag kann Regelungen zur Übertragung der Flagge, zur Löschung/Neuregistrierung im Schiffsregister oder zu Klassifikationszeugnissen (z.?B. Lloyd’s Register) enthalten.
    • Möglicher Konflikt: Nationale Registerordnungen (z.?B. in Frankreich, Italien, Spanien) haben eigene Vorgaben, die ein englisch geprägter Standardvertrag nicht umfassend abdeckt.
  2. Lieferort und Transport
    • Die formale Übergabe („Delivery“) kann laut Vertrag in einem nicht-EU-Hafen erfolgen, um bestimmte steuerliche oder zollrechtliche Vorteile zu nutzen. Allerdings hat jeder EU-Mitgliedstaat eigene Zoll- und MwSt.-Regeln (Import, Fiskalvertreter, etc.).
    • Ohne individuelle steuerliche Beratung kann es zu kostspieligen Fehlern kommen.
  3. Technische Inspektionen und Gewährleistung
    • Oft sind im Kaufprozess ein Sea Trial und ein Survey (Gutachten) vorgesehen. Ein englisches Muster kann Haftungsfragen bei erkannten und nicht erkannten Mängeln nur unzureichend regeln, wenn nationales Zivilrecht zwingend eingreift.

7. Fazit zu Risiken bei Anwendung des MYBA-Kaufvertrags in EU-Konstellationen

  1. Zwingende EU-Verbraucherschutzvorschriften
    • Wenn ein Käufer als Verbraucher einzustufen ist, behält er auch beim Kauf einer Yacht die Schutzvorschriften seines nationalen Rechts (Rom I, Art.?6).
    • Vermeintlich eindeutige „As is/Where is“-Klauseln oder Haftungsausschlüsse könnten demgegenüber wirkungslos sein.
  2. Post-Brexit-Gerichtsstand und Vollstreckung
    • Auf England lautende Gerichtsstands- oder Schiedsklauseln sind für EU-Verbraucher in vielen Fällen nicht bindend.
    • Vollstreckungsfragen werden durch das Fehlen des automatischen EU-Vollstreckungsregimes kompliziert.
  3. Unwirksamkeit weiter Teile des Vertrages
    • Ähnlich wie beim Chartervertrag kann ein EU-Gericht wesentliche Klauseln des MYBA-Kaufvertrags (Gerichtsstand, Haftungsbegrenzung, Gewährleistungsausschlüsse) kassieren oder neu auslegen.
    • Dies führt zu Rechtsunsicherheit für Verkäufer und Käufer.
  4. Steuerliche/Mehrwertsteuerliche Fallen
    • Das englische Muster deckt oft nicht die Komplexität der EU-VAT-/Zoll-Vorschriften ab, insbesondere wenn die Yacht grenzüberschreitend geliefert werden soll.
  5. Treuhand und Hinterlegung
    • Ein Brokerkonto ist in vielen EU-Staaten kein echtes Treuhandkonto (Insolvenzrisiko). Bei hohen Anzahlungen oder Deposits sollte ggf. ein zugelassener Escrow-Agent (z.?B. Anwalt, Notar) eingeschaltet werden.

8. Empfehlungen für die Praxis

  1. Prüfen, ob Verbraucherschutz greift
    • Handelt der Käufer als Privatperson ohne Gewerbeabsicht, gilt er i.?d.?R. als Verbraucher. Dann sind zwingende lokale Verbraucherschutzvorschriften zu beachten.
  2. Vertrag an EU-Recht anpassen
    • Hat der Käufer in einem EU-Staat seinen Wohnsitz, sollte der MYBA-Kaufvertrag zumindest durch entsprechende „Rider“ ergänzt bzw. umfassend geprüft werden.
    • Tipp: Manchmal kann man die an sich sorgfältige Struktur des MYBA-Vertrags behalten, jedoch notwendige Passagen anpassen (z.?B. zur gesetzlichen Gewährleistung, zur Haftungsbegrenzung).
  3. Rechtswahl realistisch gestalten
    • Wenn es ohnehin absehbar ist, dass der Käufer bei Mängeln in seinem EU-Land klagen wird, kann man überlegen, den Vertrag gleich dem Recht des Käuferstaats zu unterwerfen (oder zumindest die Haftungsklauseln an das maßgebliche nationale Recht anzupassen).
    • Verkürzte Abwicklungswege: Man vermeidet komplizierte Zuständigkeitsstreitigkeiten und potenzielle Vollstreckungsbarrieren.
  4. Escrow-Konto und Insolvenzschutz
    • Gerade bei hohen Deposits sollte ein rechtssicheres Treuhandkonto bei einem zugelassenen Treuhänder verwendet werden, um bei Insolvenz des Maklers nicht alles zu verlieren.
  5. Steuerliche Beratung
    • Insbesondere wenn die Yacht in der EU verbleiben soll, sind MwSt.- und Zollfragen frühzeitig zu klären. Das MYBA-Muster regelt dies nicht in der nötigen Tiefe.
  6. Hohes Streitpotenzial bei „As is“-Klauseln
    • Man sollte klar und detailliert regeln, welche Mängel übernommen werden und welche nicht. Trotz „As is“-Formulierung können EU-Gerichte im Verbraucherkauf zwingende Gewährleistungsansprüche gewähren.

9. Schlussbemerkung

Kurz gesagt: Genauso wie beim MYBA-Chartervertrag kann auch das MYBA-Kaufvertragsmuster in EU-Konstellationen rechtliche und wirtschaftliche Risiken bergen – insbesondere in Bezug auf:

  • Verbraucherschutz (wenn Käufer Privatperson ist)
  • Zwingende Gewährleistungs- und Produkthaftungsregeln
  • Gerichtsstand und Vollstreckung nach dem Brexit
  • Treuhand/Anzahlung (Insolvenzrisiko)
  • Steuerliche Pflichten (VAT/Zoll)

Wer als Verkäufer, Käufer oder Makler tätig wird, sollte unbedingt rechtliche Beratung in Anspruch nehmen und das Vertragsmuster auf nationales Recht anpassen lassen, statt es unbesehen zu nutzen. In komplexen Konstellationen (z.?B. internationales Geschäft, unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, EU-Verbraucher) kann eine kurze juristische und steuerliche Überprüfung hohe Risiken und spätere Streitkosten vermeiden.

Fazit:
Der MYBA Yacht Purchase Contract ist ein wertvolles Muster mit gutem Praxisbezug – jedoch nur dann, wenn man ihn auf die jeweilige Rechtsordnung (insbesondere Zivilrecht + Verbraucherschutz in der EU) sorgfältig abstimmt. Sonst drohen Unwirksamkeit zentraler Klauseln, erhebliche Haftungsrisiken und Schwierigkeiten bei der Vertrags- und Zahlungssicherheit.

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