Yacht-Besitz- und Betriebsgesellschaften im Ausland im Lichte der neuen BFH Regeln

F?r alle, die den deutschen Steuergesetzen unterliegen und im Ausland ?ber Gesellschaften eine Yacht halten bzw. betreiben seien diese Informationen ans Herz gelegt:

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat ein Schreiben zur Anwendung des ? 8 Abs. 2 AStG, auch unter Ber?cksichtigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Reichweite der Kapitalverkehrsfreiheit im Rahmen der ?? 7 bis 14 AStG, ver?ffentlicht.

Das Schreiben ist eine Reaktion auf die BFH-Urteile vom 22. Mai 2019 (I R 11/19,und vom 18. Dezember 2019 (I R 59/17,.

Das BMF formuliert Anforderungen, die an den Entlastungsbeweis gem. ? 8 Abs. 2 AStG zu stellen sind und verf?gt zudem, dass der Ma?stab des ? 8 Abs. 2 AStG sowohl f?r EU/EWR- als auch Drittstaatenf?lle gelten soll. Die Anwendung von ? 8 Abs. 2 AStG soll aber nur die erste Stufe des Entlastungsbeweises darstellen; auf zweiter Stufe muss?zus?tzlich?nachgewiesen werden, dass die Beteiligung an der ausl?ndischen Gesellschaft keine rein k?nstliche Gestaltung darstellt.

Inwieweit das Erfordernis der Pr?fung einer rein k?nstlichen Gestaltung als zus?tzliches Kriterium in EU/EWR-F?llen unionsrechtlich anzuerkennen ist, bleibt abzuwarten:

Interpretation von ? 8 Abs. 2 AStG

F?r den Nachweis einer tats?chlichen wirtschaftlichen T?tigkeit nach ? 8 Absatz 2 AStG (erste Stufe) soll gelten, dass

  • eine gezielte Nutzziehung der Ressourcen im Aufnahmestaat vorliegen muss, z. B. gut ausgebildetes Personal oder g?nstige Produktionsbedingungen im Rahmen der Beschaffungsmarktaktivit?t oder z. B. besondere Kundenn?he im Rahmen der Absatzmarktaktivit?t. Die Aus?bung der Gesch?ftst?tigkeit im Aufnahmestaat muss hierbei einen relevanten Umfang erfordern und erreichen. Die Teilnahme am dortigen Marktgeschehen muss aktiv, st?ndig und nachhaltig sein. F?r Kapitalanlagegesellschaften bedeutet dies, dass der Kapitalbeschaffungs- oder Investitionsmarkt im Aufnahmestaat liegen muss. Nicht ausreichend ist beispielsweise die Anmietung von B?ror?umlichkeiten bzw. eine nur geringf?gige Wahrnehmung von Funktionen, insbesondere wenn die Wahrnehmung dieser Funktionen nicht ortsgebunden ist;
  • die Zwischengesellschaft nicht nur personell, sondern auch sachlich angemessen ausgestattet sein muss, so dass sie in der Lage ist, die angestrebten wirtschaftlichen Kernfunktionen selbst?ndig auszu?ben;
  • die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen durch die ausl?ndische Gesellschaft selbst getroffen werden m?ssen. Die Gesellschaft muss ihre wirtschaftliche Kernfunktion selbst aus?ben. Dies ist nicht der Fall, wenn die Gesellschaft ihre wesentliche wirtschaftliche T?tigkeit durch Dritte besorgen l?sst.

Neben dem Erfordernis von ?Substanz? iSd ? 8 Abs. 2 AStG soll dar?ber hinaus nachgewiesen werden, dass keine rein k?nstliche Gestaltung vorliegt (zweite Stufe). Hierzu sind triftige wirtschaftliche, d.h. au?ersteuerliche Gr?nde f?r die Beteiligung an der ausl?ndischen Gesellschaft nachzuweisen.

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