Neues zu verschärften Anforderungen an die „innergemeinschaftliche Lieferung“

Seit dem 01.01.2020 gelten verschärften Voraussetzungen für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferungen. Nun hat das BMF dazu eine sehr strenge Sichtweise hinsichtlich der Zusammenfassenden Meldungen veröffentlicht. Diese müssen nicht nur richtig und vollständig abgegeben werden, sondern auch fristgerecht. Berichtigungen von Fehlern müssen ebenfalls fristgerecht und zudem periodengerecht erfolgen.

Hinsichtich der Verwendung der USt-IdNr. werden keine hohen Anforderungen an den Nachweis der Verwendung gestellt. Auch eine rückwirkende Verwendung ist möglich.

Wichtig ist aber, dass stets geprüft werden muss, ob die USt-IdNr. des Abnehmers im Zeitpunkt der Lieferung gültig ist.

Sensibelster Punkt sind offensichtlich die Zusammenfassenden Meldungen (ZM). So kann die Steuerbefreiung nur greifen, wenn die betreffende Lieferung zutreffend in der ZM erklärt wird. Die fristgerechte Abgabe einer vollständigen und richtigen ZM bzw. die fristgerechte Berichtigung ist zwingende Voraussetzung der Steuerbefreiung. Durch die Forderung der fristgerechten Abgabe bekommt der Abgabezeitpunkt der ZM eine hohe Bedeutung. Versehentlich falsche Angaben sind reparabel wenn der Fehler fristgerecht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Fehlers, berichtigt wird und die Berichtigung auch in der ZM für den jeweiligen Liefermonat, also rückwirkend

Auch beim innergemeinschaftlichen Verbringen – im Yachtgeschäft oft anzutreffen – hängt die Steuerbefreiung auch von der zutreffenden Erklärung in der ZM ab.

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