ITALIEN: Neue Regelungen im Yacht-Business

1. Neue Anforderungen an Steuervertreter für Nicht-EU-Yachten in Italien

Rechtsrahmen: Mit Wirkung zum 17. April 2025 hat die italienische Steuerbehörde (Agenzia delle Entrate) durch die Verfügung Nr. 178713/2025 die Voraussetzungen für Steuervertreter von Nicht-EU-Unternehmen präzisiert, die in Italien für Mehrwertsteuerzwecke tätig sind. ?

a) Subjektive Voraussetzungen gemäß Art. 8 Abs. 1 lit. a–d des Ministerialdekrets Nr. 164/1999

Steuervertreter müssen eine eidesstattliche Erklärung abgeben, dass sie:?

  • keine rechtskräftigen Verurteilungen wegen Finanzdelikten haben,
  • keine laufenden Strafverfahren wegen Finanzdelikten im Hauptverfahren haben,
  • keine schwerwiegenden und wiederholten Verstöße gegen Steuer- und Abgabenvorschriften begangen haben,
  • nicht unter die Ausschlussgründe des Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 55/1990 fallen.?

Für juristische Personen gelten diese Anforderungen für deren gesetzliche Vertreter. ?

b) Garantiepflicht gemäß Art. 17 Abs. 3 des Präsidialdekrets Nr. 633/1972

Steuervertreter, die mehr als einen Mandanten vertreten, müssen eine finanzielle Garantie stellen. Die Höhe richtet sich nach der Anzahl der vertretenen Unternehmen:?

  • 2–9 Mandanten: €30.000
  • 10–50 Mandanten: €100.000
  • 51–100 Mandanten: €300.000
  • 101–1.000 Mandanten: €1.000.000
  • mehr als 1.000 Mandanten: €2.000.000?

Die Garantie muss mindestens 48 Monate gültig sein und kann in Form von Staatsanleihen, Bankbürgschaften oder Versicherungsgarantien erbracht werden. ?

c) Fristen und Sanktionen

Bereits tätige Steuervertreter müssen die neuen Anforderungen innerhalb von 60 Tagen ab dem 17. April 2025 erfüllen, also bis zum 16. Juni 2025. Bei Nichtbeachtung droht die Deaktivierung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der vertretenen Unternehmen. ?

d) VIES-Registrierung für Nicht-EU-Unternehmen

Nicht-EU-Unternehmen, die über einen Steuervertreter in Italien für innergemeinschaftliche Lieferungen tätig sein möchten, müssen eine separate Garantie von mindestens €50.000 für die Aufnahme in das VIES-Register stellen. Diese Garantie muss mindestens 36 Monate gültig sein. ?


2. Zollverfahren für Nicht-EU-Yachten: Vorübergehende Verwendung und Wartungsarbeiten

Rechtsrahmen: Mit dem Rundschreiben Nr. 8/2025 vom 10. April 2025 hat die italienische Zollbehörde (Agenzia delle Dogane e dei Monopoli) die Verfahren für die vorübergehende Verwendung von Nicht-EU-Yachten sowie für Wartungs- und Reparaturarbeiten präzisiert.

a) Vorübergehende Verwendung gemäß Art. 250 ff. des Zollkodex der Union (UZK)

Nicht-EU-Yachten können für bis zu 18 Monate ohne Zahlung von Einfuhrabgaben in die EU eingeführt werden, sofern sie innerhalb dieser Frist wieder ausgeführt werden. Der Aufenthalt beginnt mit dem Eintritt in die EU-Gewässer (12-Seemeilen-Zone). Zur Dokumentation wird empfohlen, eine mündliche Zollanmeldung (Formular 71-01 RD) bei der zuständigen Zollstelle abzugeben. ?

b) Wartungs- und Reparaturarbeiten

Routinewartungen und Reparaturen, die die Seetüchtigkeit erhalten (z.?B. Rumpfarbeiten, Austausch von Systemen), sind unter der vorübergehenden Verwendung zulässig und erfordern keine zusätzliche Garantie. Strukturelle Änderungen oder Leistungsverbesserungen hingegen bedürfen der vorherigen Genehmigung im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung (Inward Processing).

c) Ersatzteile und Ausrüstung aus Drittländern

Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände aus Nicht-EU-Ländern müssen zunächst unter das externe Versandverfahren (NCTS) gestellt werden, bevor sie zur Yacht gelangen. Nach Ankunft am Bestimmungsort (z.?B. Werft) ist das Versandverfahren innerhalb von sechs Tagen zu beenden. ?

d) Besondere Regelungen für gewerbliche Yachten

Gewerbliche Yachten unterliegen nicht der standardmäßigen 18-monatigen Frist der vorübergehenden Verwendung. Ihr Aufenthalt ist auf die Dauer der tatsächlichen kommerziellen Tätigkeit beschränkt. Wartungsarbeiten sind nur zulässig, wenn sie unmittelbar für die Fortsetzung der kommerziellen Nutzung erforderlich sind. ?

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