Die DUBAI LLC als Holding großer Yachten

DUBAI kann eine interessante Gestaltungsoption f?r Yachtholdings- und Betriebsgesellschaften, vor allem f?r Chartergesellschaften von Superyachten sein. Hierbei kann je nach Einsatzgebiet und ?art eine EU- oder Non-EU-Flagge genutzt werden. F?r EU Investoren, vor allem Deutsche, bietet sich eine Kombination aus DUBAI Holding- und Betriebsstruktur mit EU-Flagge an. Das ist aber im Einzelfall genau zu pr?fen.

Die Vereinigten Arabischen Emirate haben sich in den letzten Jahren zu dem dynamischsten Wirt-schaftszentrum des Nahen Ostens entwickelt. Innerhalb der emiratischen F?deration entwickelte sich das Emirat Dubai schon fr?h zu einer regionalen Drehscheibe des internationalen Handels, sowie zu einem bedeutenden Finanzzentrum der arabischen Welt. Attraktivit?t f?r ausl?ndische Investoren gewinnt Dubai nicht zuletzt durch seine vielf?ltigen Freihandelszonen. Von  besonderer  Bedeutung  sind diverse Abkommen  zwischen  den  Vereinigten Arabischen Emirate  und  Deutschland  und ein   neues Doppelbesteuerungsabkommen.

Obwohl Dubai ?ber ein hohes Bankgeheimnis verf?gt, unterliegt es auch seit 2018 dem Common Reporting Standard. Die Vereinigten Arabischen Emirate sind damit eines von rund 50 L?ndern, die sich darauf geeinigt haben, Finanzdaten von nat?rlichen und juristischen Personen automatisch mit anderen L?ndern auszutauschen.

Ungeachtet dessen scheint nun auch Dubai Schauplatz des Datenhandels zu werden:  Baden-W?rttemberg hat Steuerdaten von der vom Bund gekauften Steuer-CD aus Dubai erhalten. Dies teilte eine Sprecherin des Finanzministeriums in Stuttgart in den letzten Tagen mit. Es seien mehrere hundert Datens?tze. Diese sollten zun?chst von der bei der Steuerfahndungsstelle Karlsruhe-Durlach angesiedelte Zentralen Sondereinheit f?r Steueraufsicht (SES) ausgewertet werden. Das Bundeszentralamt f?r Steuern hatte die Daten am um den 16. Juni 2021 weitergeleitet. Erstmals hatte es im Fr?hjahr geheime Daten aus dem Emirat Dubai angekauft, mit denen massenhaft Steuerstraftaten nachgewiesen werden sollen. Sie enthalten laut Bundesfinanzministerium umfassende Informationen zu Millionen von Steuerpflichtigen weltweit, darunter auch mehrere Tausend Deutsche, die in Dubai Verm?gen haben. Bisher hatten nur Bundesl?nder Steuerdaten-CDs aus dem Ausland gekauft.

Bef?rchtungen m?ssen nur die hegen, bei denen steuerdeliktische Risiken ?ber fehlerhafte Gestaltungen vorliegen.

Offen gesprochen k?nnen heute solche Gestaltungen gerade f?r Deutsche mit all den Restriktionen eines Au?ensteuerrechts und Rechts der verdeckten Gewinnaussch?ttung nur genutzt werden, wenn die Gesellschaft mit Substanz vor Ort und aktivem Gesch?ft nach den Regeln des Au?ensteuerrechts und der VGA gestaltet wird.

Gesch?ftliche Aktivit?ten in DUBAI lassen sich aber rechtskonform gestalten und dabei signifikante Vorteile nutzen:

I.

In Dubai gibt es tats?chlich so gut wie keine Steuern. So wird in Dubai keinerlei Einkommenssteuer erhoben, auch nicht auf die Rente und Kapitaleinkommen, wie zum Beispiel Dividenden, Zinsen und Ver?u?erungsgewinne. Der Besitz von Immobilien ist steuerfrei und auch auf Erbschaften und Schenkungen m?ssen ebenfalls keinerlei Abgaben geleistet werden.  Lediglich beim Wiederverkauf von Immobilien wird eine ?bertragungsgeb?hr von 4% f?r Immobilientransaktionen f?llig. In der Praxis wird diese aber meist vom K?ufer gezahlt. Seit 2018 gibt es in Dubai auch eine Mehrwertsteuer, aber von nur 5 %. Gesellschaften in Dubai zahlen im Inland keine Steuer.

Gibt es M?glichkeiten diese Vorteile legal zu nutzen?

II.

Dubai LLC als Unternehmensform

In Dubai gibt es eine Gesellschaftsform, die LLC (Limited Liability Company), die in den Vereinigten Arabischen Emiraten gegr?ndet werden kann. Dar?ber hinaus bieten die einzelnen Emirate eigene Unternehmensformen.

1.

Eine Dubai LLC? hat mindestens einen Gesellschafter, ?eine nat?rliche als auch eine juristische Person sein. Ein Gesch?ftsf?hrer f?hrt die Dubai LLC. Soweit entspricht die einer deutschen GmbH. Das HGG regelt das Recht der LLC in seinen Artikeln 71 bis 104. Die Haftung der Gesellschafter beschr?nkt sich auf ihre Einlage (Art. 71 Abs. 1 Satz 2 HGG), dazu kommt, dass die Gesellschaftsanteile eingeschr?nkt ?bertragbar sind (Art. 80 HGG). Somit ?hnelt die LLC der GmbH nach deutschem Recht. Seit dem neuen HGG ist die LLC auch als Einmann-Gesellschaft erlaubt (Art. 71 Abs. 2 HGG). Das VAE-Gesellschaftsgesetz schreibt kein Mindeststammkapital vor, aber die Gesellschaft sollte ?ber ein angemessenes Kapital verf?gen, um den Zweck ihrer Gr?ndung zu erreichen, und das Kapital soll aus gleichwertigen Aktien bestehen (Art. 76 HGG). Bis vor kurzem lag das allgemein akzeptierte Mindeststammkapital f?r eine in Dubai registrierte LLC bei 100.000 AED, aber es gibt deutliche niedrigere Kapitalisierungen. Gegenw?rtig ist es nicht erforderlich, das Stammkapital bei einer in den VAE registrierten Bank zu hinterlegen. Es reicht aus, die Angaben zum Stammkapital in den Gesellschaftsvertrag der LLC aufzunehmen und diesen vom VAE-Notar beglaubigen zu lassen.

Zu beachten ist, dass es bislang einen weiteren heimischen Partner ben?tigte. Klassischerweise kann ein solches 51% Erfordernis aber ?ber verschiedene Mechanismen zur weitestgehenden Kontrolle durch ausl?ndischen Gesellschafter ausgehebelt werden, wie z.B. disproportionale Gewinnverteilung, Stimmrechtsvollmacht, Ver?u?erungspflicht des heimischen Gesellschafters, Call-Option / Put-Option zu Gunsten des ausl?ndischen Gesellschafters, Managementvereinbarungen, Eigentum an Betriebsmitteln oder Vertriebs-und Markenregelungen. In den Freizonen kann der ausl?ndische Investor im Volleigentum stehende Gesellschaften (FZE oder FZCO) oder Niederlassungen gr?nden.

Im November 2020 erlie? die Regierung der VAE ein neues Dekret zur ?nderung des Gesetzes ?ber Handelsgesellschaften (Neues Gesetz), um das Erfordernis eines 51%igen lokalen Anteilseigners abzuschaffen. Die im neuen Gesetz vorgesehenen ?nderungen m?ssen noch umgesetzt werden, und das Erfordernis einer lokalen Beteiligung bleibt bis auf Weiteres in Kraft. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Leitfadens sind die Informationen zu diesen ?nderungen noch begrenzt und weitere Entwicklungen werden gegen Ende des ersten Quartals 2021 erwartet.

Es wird vermutet, dass ein weiterer Kabinettsbeschluss im Laufe des ersten Quartals erwartet wird, der eine “Negativliste” von Aktivit?ten festlegt, die von einer erh?hten ausl?ndischen Beteiligung ausgeschlossen sind und auf Bundesebene f?r alle Emirate gelten wird. Im Anschluss an den neuen Kabinettsbeschluss wird es dann im Ermessen der zust?ndigen Genehmigungsbeh?rden der einzelnen Emirate liegen, die Bedingungen f?r erh?hten ausl?ndischen Besitz f?r Gesch?ftsaktivit?ten festzulegen, die nicht auf der Negativliste stehen. Die Genehmigungsbeh?rden der einzelnen Emirate werden daher den zul?ssigen Schwellenwert f?r ausl?ndische Beteiligungen f?r jede Gesch?ftst?tigkeit (die nicht auf der Negativliste steht) festlegen und auch alle anderen anwendbaren Anforderungen, wie z. B. Mindestaktienkapital oder Emiratisierungsschwellen, festlegen.

2.

Die an der amerikanische Limited Liability Company (?LLC?) angelehnte Gesellschaftsform ist eine hybride Mischung aus Personen- und Kapitalgesellschaft und entspricht damit keiner der aus dem deutschen Recht bekannten Gesellschaftsformen. Insbesondere steht die LLC f?r eine dem deutschen Steuer- und Gesellschaftsrecht unbekannte Flexibilit?t. In vielen Konstellationen ergeben sich attraktive M?glichkeiten zur steuergestalterischen Optimierung. Vorsicht aber vor Steuerfallen: Es kann zwischen der Besteuerung als Corporation, als Partnership (deren Gewinnanteile mittelbar bei ihren Gesellschaftern einkommen?steuerpflichtig sind) und im Fall der Ein-Personen-LLC als ?Disregarded Entity? (Versteuerung unmittelbar beim Gesellschafter) gew?hlt werden. Da es die Rechtsform der LLC im deutschen Gesellschaftsrecht nicht gibt, erfolgt ihre deutsche steuerliche Einordnung auf der Grundlage eines Rechtstypenvergleichs und ist somit von der einzelnen gesellschafts?vertraglichen Ausgestaltung und deren Interpretation abh?ngig. Die deutsche Finanzverwaltung geht dabei von einem Kriterienkatalog aus, der zu bewerten ist (BMF-Schreiben vom 19. M?rz 2004, BStBl. I 2004, 411).

Um also das Risiko der verdeckten Gewinnaussch?ttung in Deutschland zu vermeiden, muss die LLC als Personengesellschaft ausgestaltet werden.

3.

Entscheidend sind die au?ensteuerlichen Problemstellungen und Risiken der Hinzubesteuerung in Deutschland.  Die Hinzurechnungsbesteuerung erfolgt bei Gewinnen ausl?ndischer Kapitalgesellschaften, wenn sie bestimmte Kriterien erf?llen. Solche sind einmal die Beherrschung der Gesellschaft durch in Deutschland unbeschr?nkt Steuerpflichtige, was dann gegeben ist, wenn  sowohl eine Beteiligung von mehr als 50 % einem einzelnen Gesellschafter zusteht als auch eine im Ausland stattfindende Gesch?ftsf?hrung vorliegt. Weiterhin ist die Hinzurechnungsbesteuerung relevant, wenn passive Eink?nfte erwirtschaftet werden. Letztlich ist Voraussetzung f?r die Hinzurechnungsbesteuerung, wenn im jeweiligen Ausland die Gewinne der dort ans?ssigen Gesellschaft mit einer besonders niedrigen Steuer belegt, wenn also der Steuersatz bei der Ertragsteuer weniger als 25 % betr?gt.

Die Hinzurechnungsbesteuerung l?sst sich vermeiden, wenn die Dubai LLC mit einem oder mehreren weiteren Gesellschaftern gegr?ndet wird. Denn dadurch liegt die Beteiligungsquote unter der im ? 7 AStG geforderten Schwelle von 50 %.  Auch das ausschlie?liche Erwirtschaften aktiver Eink?nfte verhindert die Hinzurechnungsbesteuerung. In einem solchen Szenario ist dann auch die Frage nach der ausl?ndischen Beherrschung ohne Bedeutung.

Hinzugerechnet werden nur die passiven Eink?nfte. Welche Eink?nfte i. d. S. passiv sind, bestimmt sich nach dem Eink?nftekatalog des ? 8 Abs. 1 AStG. Danach sind zun?chst alle Eink?nfte passiv, es sei denn, sie sind in ? 8 Abs. 1 AStG ausdr?cklich aufgez?hlt und erf?llen die in dieser Regelung geforderten Aktivit?tsvoraussetzungen. Dabei unterscheiden sich die einzelnen Voraussetzungen je nach Einkunftsart i. S. d. 8 Abs. 1 AStG (“Aktivit?tsklausel (AStG)”). Aktiv k?nnen danach sein Eink?nfte u.a.  aus

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