Charter-Pauschalreise und ihr Schicksal unter Corona / Teil 2

Manche Reiseveranstalter versuchen derzeit, einen Teil ihrer Kosten zu kompensieren, indem sie ihren Kunden hohe Aufwandsentsch?digungen f?r die R?ckabwicklung der Reise in Rechnung stellen. F?r derartige Forderungen besteht aber weder eine vertragliche noch eine rechtliche Grundlage f?r einen Zahlungsanspruch seitens der Veranstalter.

Derzeit gibt es keine gesetzliche Regelung, nach der Kunden statt einer R?ckzahlung auch einen Reise-Gutschein akzeptieren m?ssen.

Viele Unternehmen bieten statt Geld derzeit auch Gutscheine als Kompensation an. Sie sind f?r Verbraucher jedoch bislang keine sichere Alternative, da sie im Falle einer Insolvenz des Reiseveranstalters wertlos sind. Deshalb sind Kunden derzeit nicht verpflichtet, sich mit einem Gutschein zufrieden zu geben. Vorsicht, wenn sich ein Reiseveranstalter auf die Pl?ne der Bundesregierung beruft, Gutscheine als gesetzliche Ersatzleistung zuzulassen. Dazu m?sste das geltende EU-Recht ge?ndert werden. Aktuell lehnt die EU dies ab.

Wie steht es um das Risiko der in Vorauskasse gezahlten Reisekosten?

Meist zahlen Reisende den Preis f?r eine gebuchte Pauschalreise in Vorauskasse und setzen sich damit dem Risiko der Insolvenz des Reiseveranstalters bis zur ?vollst?ndigen Erf?llung aus. Das Risiko besteht neben dem geringen Eigenkapital kleinerer Veranstalter vor allem auch durch deren Abh?ngigkeit von ausl?ndischen Leistungstr?gern.

Eine solche Situation soll mithilfe einer Absicherung des Kunden nach den Vorgaben der novellierten Pauschalreiserichtlinie und deren Umsetzung in ?? 651r, 651s, 651t BGB vermieden werden. Reiseveranstalter werden dazu verpflichtet eine Kundengeldabsicherung abzuschlie?en. Diese sichert die Erstattung des vorab gezahlten Reisepreises f?r im Falle der Zahlungsunf?higkeit oder Er?ffnung des Insolvenzverfahrens ausfallende Reiseleistungen ab. Auch die vertraglich vereinbarte R?ckbef?rderung des Reisenden und dessen Unterbringung bis zum Zeitpunkt des Transports sind abzusichern.

Reiseveranstalter mit Sitz in einem anderen EU- oder EWR-Staat erf?llen im Rahmen ihrer Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV ihre Pflicht zur Insolvenzabsicherung auch dann, wenn sie dem Reisenden Sicherheit in ?bereinstimmung mit den Vorschriften ihres Herkunftsstaats gew?hrleisten k?nnen, da auch dort das jeweilige nationale Pauschalreiserecht auf Grundlage der Pauschalreiserichtlinie novelliert wurde. Treten jedoch ausl?ndische Reiseveranstalter aus einem Nicht-EU-Staat in Deutschland auf, unterliegen sie der Pflicht zur Insolvenzabsicherung, vorausgesetzt, deutsches Recht findet Anwendung.


? 651r BGB Insolvenzsicherung; Sicherungsschein

(1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, dass dem Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird, soweit im Fall der Zahlungsunf?higkeit des Reiseveranstalters 1. Reiseleistungen ausfallen oder 2. der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleistungen Zahlungsaufforderungen von Leistungserbringern nachkommt, deren Entgeltforderungen der Reiseveranstalter nicht erf?llt hat. Umfasst der Vertrag auch die Bef?rderung des Reisenden, hat der Reiseveranstalter zudem die vereinbarte R?ckbef?rderung und die Beherbergung bis zum Zeitpunkt der R?ckbef?rderung sicherzustellen. Der Zahlungsunf?higkeit stehen die Er?ffnung des Insolvenzverfahrens ?ber das Verm?gen des Reiseveranstalters und die Abweisung eines Er?ffnungsantrags mangels Masse gleich.

(2)Die Verpflichtungen nach Absatz 1 kann der Reiseveranstalter nur erf?llen 1.durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Gesch?ftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder 2.durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Gesch?ftsbetrieb befugten Kreditinstituts. Der Reiseveranstalter muss ohne R?cksicht auf den Wohnsitz des Reisenden, den Ort der Abreise und den Ort des Vertragsschlusses Sicherheit leisten.


Gegenstand der Sicherungspflicht des Reiseveranstalters ist die Erstattung des im Voraus geleisteten Reisepreises. Der Absicherer kann dem Kunden, der seine Pauschalreise bereits angetreten hat, die Fortsetzung der Reise anbieten, die der Reisende jedoch ablehnen und stattdessen die Erstattung des Preises verlangen darf.

Als Sicherungsmittel zul?ssig sind entweder die Versicherung bei einem Versicherungsunternehmen oder das Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts. Der Veranstalter kann zwischen der ?Versicherung und Kreditinstitut frei w?hlen. In der Praxis wird meist die Versicherung gew?hlt, die ?einen Versicherungsvertrag zwischen dem Veranstalter und einem Versicherungsunternehmen voraussetzt. Es handelt sich um eine Versicherung f?r fremde Rechnung, bei der der Reisende als Versicherter einen unmittelbaren Erstattungsanspruch gegen den Versicherer mit der Aush?ndigung des Sicherungsscheins erwirbt.

Ein Kundengeldabsicherer darf seine Haftung f?r zu erstattende Betr?ge auf eine Summe von 110 Mio. Euro pro Gesch?ftsjahr begrenzen. Dies muss ?im Sicherungsvertrag verankert sein und im ?Sicherungsschein f?r den Reisenden ausgewiesen werden und gilt nicht bereits per Gesetz. Die Begrenzung gilt pro Kundengeldabsicherer, also f?r s?mtliche bei dem jeweiligen Garanten abgesicherten Reisenden bezieht sich nur auf Erstattungsanspr?che im Zusammenhang mit Pauschalreisen und nicht auf die Absicherung von Einzelleistungen.

Nach ? 651t BGB darf der Reiseveranstalter Vorauszahlungen des Kunden auf den Reisepreis allein dann annehmen, wenn ein wirksamer Sicherungsvertrag mit einem Kundengeldabsicherer besteht (Nr. 1) und dem Reisenden Name und Kontaktdaten dieses Absicherers zur Verf?gung gestellt wurden (Nr. 2). ?Im Gegensatz zur ehemaligen Rechtslage setzt die Zul?ssigkeit der Vorauskasse nicht mehr die vorherigen ?bergabe (deklaratorischen) Sicherungsscheins voraus.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Fehler: Content is protected !!

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn Sie diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwenden oder auf "Akzeptieren" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden.

Schließen