Zollwert auf Wareneinfuhr aus dem Drittland darf nachträglich nicht mehr angepasst werden

Der BFH endlich entschieden, dass nachträgliche pauschale Verrechnungspreisanpassungen einen einmal angemeldeten Zollwert nicht mehr beeinflussen dürfen. Die Auswirkungen einer nachträglichen Verrechnungspreisanpassung auf den Zollwert eingeführter Waren sind ein wichtiges Thema für Unternehmen, die Waren wie Yachten, Ersatzteile oder Zubehör aus dem Drittland beziehen. Die Hauptzollämter müssten daher ihre Nacherhebungspraxis bei Nachbelastungen ändern.

Gegen Nacherhebungsbescheide sollten betroffene Unternehmen Einspruch einlegen und ggf. Aussetzung der Vollziehung beantragen.

Der BFH begründet sein Ergebnis auch mit einer entsprechenden Anwendung des Art. 8 Abs. 3 des Übereinkommens zur Durchführung des Art. VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994. Danach sind Zuschläge zum tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nur zulässig auf Grundlage von Angaben, die sich im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung objektivieren und quantifizieren lassen. Daher dürfen nur solche Angaben zu Zuschlägen auf den tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis führen. Diese Regelung ist auf Abschläge vom tatsächlich gezahlten Preis entsprechend anzuwenden. Die Nachweispflicht für diese Voraussetzungen obliegt dem Wirtschaftsbeteiligten, der die Erstattung der Einfuhrabgaben begehrt. Entsprechend müsste dies auch für die Zollbehörden gelten, die Einfuhrabgaben nacherheben möchten.

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