Was hat denn die geritten? Hersteller der BAYESIAN verklagt die Erben des verstorbenen Eigners für einen angeblichen Reputationsschaden aufgrund des Untergangs der Yacht!

Erstaunt las ich die Meldung, dass der Hersteller der BAYESIAN nun von den Erben einen neunstelligen Schadensersatz fordert, nur er meint, seine Yacht sei grundsätzlich unsinkbar: Er verklagt Mike Lynchs Witwe nach Yacht-Unglück im August. Aus der Sicht des Yachtherstellers war das Drama vor Sizilien Ende August vermeidbar.


Erfolgsaussichten des Herstellers auf Schadensersatz für Reputationsschäden nach italienischem Recht

Im italienischen Rechtssystem besteht grundsätzlich die Möglichkeit, immaterielle Schäden, wie beispielsweise Reputationsschäden, einzuklagen. Allerdings ist die Erfolgsaussicht einer solchen Klage, besonders in einem Fall wie diesem, in dem der Hersteller die Erben des Eigners für den Reputationsverlust infolge des Untergangs der Yacht verantwortlich machen will, recht gering. Es gibt mehrere Faktoren, die gegen den Erfolg der Klage sprechen:

1. Beweislast für den Reputationsschaden

Der Hersteller müsste vor Gericht nachweisen, dass der Reputationsschaden direkt durch das Verhalten des Eigners und seiner Crew verursacht wurde und dass dieses Verhalten das Sinken der Yacht herbeigeführt hat. Dies erfordert:

  • Nachweis einer Kausalität: Der Hersteller müsste beweisen, dass das Sinken der Yacht nicht durch äußere Umstände, wie etwa den Sturm (der hier eine zentrale Rolle spielt), sondern durch eine direkte Fehlleistung oder Fahrlässigkeit der Crew oder des Eigners verursacht wurde. Nur wenn das Verhalten des Eigners oder der Crew als maßgeblicher Grund für den Untergang festgestellt wird, könnte der Hersteller einen Reputationsschaden geltend machen.
  • Nachweis eines messbaren Schadens: Der Hersteller müsste zusätzlich belegen, dass der Reputationsschaden konkret und messbar war, etwa durch entgangene Aufträge, Stornierungen oder sonstige finanzielle Einbußen. Ein bloß abstrakter Reputationsverlust reicht nicht aus; der Schaden muss quantifiziert und belegt werden.

2. Höhere Gewalt (“forza maggiore”)

In diesem Fall war das Sinken der Yacht auf extrem widrige Wetterumstände zurückzuführen, was unter Umständen als höhere Gewalt (forza maggiore) angesehen werden könnte. Nach italienischem Recht befreit höhere Gewalt von der Haftung, wenn das Ereignis unvorhersehbar war und nicht durch menschliches Verhalten verhindert werden konnte.

  • Sturm als Ursache: Da der Unfall während eines Sturms geschah, könnte es schwierig sein, den Erben des Eigners eine Mitschuld nachzuweisen. Es wäre demnach problematisch, die Erben haftbar zu machen, wenn das Sinken der Yacht im Wesentlichen durch die Wetterbedingungen und nicht durch das Verhalten der Crew verursacht wurde.

3. Keine direkte Verantwortung der Erben für das Verhalten des Eigners

Ein weiterer rechtlicher Hinderungsgrund ist die fehlende direkte Verantwortung der Erben für die Handlungen des Eigners oder der Crew. Die Erben treten zwar in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein, allerdings nur im Rahmen derjenigen Verbindlichkeiten, die zum Zeitpunkt des Todes bestanden. Ein Reputationsschaden des Herstellers aufgrund des Verhaltens der Crew oder des Eigners wäre jedoch eine neue und sehr zweifelhafte Forderung, die – wenn überhaupt – post mortem entstanden wäre.

  • Verantwortung der Crew: Selbst wenn menschliches Versagen im Raum stünde, würde die Verantwortung für das Unglück primär bei der Crew liegen, nicht bei den Erben. Es müsste nachgewiesen werden, dass der Eigner persönlich durch Fahrlässigkeit oder aktives Fehlverhalten zum Unfall beigetragen hat und dass die Erben deshalb haftbar gemacht werden können. Dies wäre eine erhebliche rechtliche Hürde.

4. Schwierigkeit der Geltendmachung von Reputationsschäden

Im italienischen Recht ist die Geltendmachung von Reputationsschäden an sich schon kompliziert und selten erfolgreich. Der Hersteller müsste nachweisen, dass sein Ruf nachweislich und erheblich durch den Unfall gelitten hat. Darüber hinaus müsste er darlegen, dass der Reputationsschaden direkt durch das Verhalten des Eigners oder der Crew verursacht wurde und nicht durch andere Faktoren, wie z.B. die Berichterstattung über das Unglück.

  • Unüblichkeit der Klage: Es ist äußerst ungewöhnlich, dass ein Hersteller versucht, die Erben eines Eigners für einen Reputationsverlust verantwortlich zu machen, insbesondere wenn es sich um einen Unfall handelt, der bei extremen Wetterbedingungen eingetreten ist. Italienische Gerichte neigen dazu, solche immateriellen Schadensersatzforderungen nur dann zuzulassen, wenn der Schaden klar und unmittelbar nachweisbar ist, was hier nicht der Fall zu sein scheint.

5. Erfolgsaussichten einer solchen Klage

Die Erfolgsaussichten des Herstellers, die Erben des Eigners für einen angeblichen Reputationsschaden haftbar zu machen, sind aus mehreren Gründen äußerst gering:

  • Die Wetterbedingungen zum Zeitpunkt des Unfalls könnten als höhere Gewalt angesehen werden, was eine Haftung der Crew oder des Eigners stark erschwert.
  • Selbst wenn menschliches Versagen nachgewiesen werden könnte, müsste der Hersteller eine direkte Verbindung zwischen dem Verhalten der Crew und seinem Reputationsschaden aufzeigen, was in solchen Fällen selten gelingt.
  • Schließlich ist die Forderung nach Schadensersatz für Reputationsschäden gegen die Erben ungewöhnlich und rechtlich schwer durchsetzbar, insbesondere ohne klare und eindeutige Beweise.

Fazit:

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Hersteller nur geringe Chancen hat, die Erben des Yacht-Eigners erfolgreich für einen Reputationsschaden haftbar zu machen. Die extremen Wetterbedingungen und die Unwahrscheinlichkeit, dass der Eigner oder seine Erben direkt für den Untergang der Yacht verantwortlich gemacht werden können, erschweren die Erfolgsaussichten der Klage erheblich. Ein Reputationsschaden ist darüber hinaus schwer nachzuweisen und durchzusetzen, insbesondere wenn keine klaren Beweise für Fahrlässigkeit oder grobes Fehlverhalten vorliegen.

Ich persönlich finde diese Klage ungeachtet der rechtlich geringen Erfolgsaussichten für absolut geschmacklos und empathiefrei.

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