Globalisierung und europ?ische Integration f?hren zu einer erh?hten Mobilit?t von Steuerpflichtigen. Dazu kommt, dass immer mehr Verm?gende, auch Eigner von Gro?yachten, ?berlegen, wie sie legal international ihr Verm?gen sichern und optimal verwalten k?nnen. Hier kommen u.a. auch Wegzugs?berlegungen ins Spiel.
Doch ist Vorsicht geboten, denn neben internationalen Gestaltungen werden bei GmbH-Gesch?ftsanteilen und gegebenenfalls ?ber eine Entstrickung auch bei Anteilen an Personengesellschaften wie der KG, bzw. GmbH & Co. KG oder der GbR in Deutschland stille Reserven aufgel?st, die zu versteuern sind. Bei Personengesellschaft m?sste weiterhin ihren Sitz ausschlie?lich in Deutschland sein, was beim Wegzug des gesch?ftsf?hrenden Gesellschafters regelm??ig nicht mehr der Fall ist.
Der Deutsche Bundestag hat am 21. Mai 2021 das Gesetz zur Umsetzung der europ?ischen Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATADUmsG) beschlossen. ?ber den Anwendungsbereich besagter Richtlinie hinaus, die nur Betriebsverm?gen betrifft, hat der deutsche Gesetzgeber darin auch die Wegzugsbesteuerung f?r privat gehaltene Gesellschaftsanteile neu gefasst (siehe hierzu bereits unsere Mandanteninformation vom 15. Januar 2020). Insbesondere wird die zinslose unbefristete Stundung bei Wegzug von EU-/EWR-B?rgern innerhalb des EU-/EWR-Raums abgeschafft und durch die M?glichkeit einer siebenj?hrigen Ratenzahlung ersetzt. Bundestag und Bundesrat haben dem sog. ?ATAD-Umsetzungsgesetz? zugestimmt. Die Wegzugsbesteuerung wird dadurch umfassend reformiert und in den EU-/EWR-F?llen enorm versch?rft. Die ?nderungen greifen ab dem Veranlagungszeitraum 2022.
F?r Anteilseigner von Kapitalgesellschaften (mind. 1%) im Privatverm?gen kann eine Wohnsitzverlagerung ins Ausland erhebliche Steuerbelastungen zur Folge haben. Im Falle des Wegzugs wird im Zeitpunkt des Wegzugs eine Ver?u?erung der Kapitalgesellschaftsanteile finigiert und f?hrt daher zur Aufdeckung s?mtlicher stiller Reserven in den Anteilen.Neben dem Wegzug l?st auch die unentgeltliche bzw. teilentgeltliche ?bertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen auf im Ausland lebende Kinder diese Fiktion aus.
Ist der Wegz?gler Staatsangeh?riger eines EU-/EWR-Staats und zieht er in (irgend-)einen EU-/EWR-Staat, so wird nach der aktuellen rechtslage die durch den Wegzug ausgel?ste Einkommensteuer zwar festgesetzt, die Steuer wird aber von Amts wegen unbefristet, zinslos und ohne Sicherheitsleistung gestundet. Faktisch wird dadurch der EU-/EWR-Umzug nahezu gleichbehandelt mit dem Umzug innerhalb Deutschlands.
Diese gro?z?gige spezielle Stundungsregel f?r EU-/EWR-F?lle wird durch das nun beschlossene ATAD-Umsetzungsgesetz mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2022 gestrichen. Zuk?nftig wird f?r alle Wegz?ge (auch in Drittstaaten-F?llen) die Stundung nur noch verteilt auf sieben Jahresraten gew?hrt. Auch eine Sicherheitsleistung soll i.d.R. verlangt werden. Eine Verzinsung ist aber nicht vorgesehen. Dennoch bedeutet dies f?r EU-/EWR-F?lle eine deutliche Verschlechterung. Anders als bisher kommt es k?nftig zu einer sofortigen Steuerbelastung. Die Stundung auf sieben Jahresraten kann dabei nicht dar?ber hinwegt?uschen, dass die faktische Gleichbehandlung mit Umz?gen innerhalb Deutschlands wegf?llt.
Die Neuregelung ist daher insbesondere vor dem Hintergrund des unionsb?rgerlichen Freiz?gigkeitsrechts kritisch zu hinterfragen. Die Norm d?rfte alsbald die Finanzgerichtsbarkeit besch?ftigen.
Ich pers?nlich halte diese Versch?rfung f?r nicht mit dem EU-Recht vereinbar. Der EuGH hat in seinem Urteil in der Rechtssache W?chtler (vom 26. Februar 2019, C-581/17) das Erfordernis der Gleichbehandlung inl?ndischer Umz?ge mit Umz?gen ?ber die Grenze innerhalb des EU-/EWR-Raums (sowie im entschiedenen Fall der Schweiz) herausgestellt. Die Gesetzesbegr?ndung selbst spricht diesen Widerspruch ausdr?cklich an, beruft sich aber auf andere, ?ltere EuGH-Rechtsprechung im Zusammenhang mit der steuerlichen ?Entstrickung? von Betriebsverm?gen.
Die weitgehende Gleichstellung von Wegz?gen in die Schweiz mit EU-/EWR-Wegz?gen auf der Grundlage des Freiz?gigkeitsabkommens der Schweiz mit der EU durch das W?chtler-Urteil des EuGH d?rfte m?glicherweise Grund f?r die Versch?rfung der deutschen Wegzugssteuer sein.
Dennoch: Gerade f?r den mittelst?ndischen Anteilseigner bedeuted das eine unmittelbare und erhebliche Einschr?nkung seiner durch das EU Recht gerade gew?hrten innereurop?ischer Mobilit?t. F?r mich ist das ein Versto? gegen die Freiheit des Kapitalverkehrs sowie die Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU und des EWR. Widerspr?chlich, denn f?r Wegz?ge in Drittstaaten (insbesondere auch in L?nder ohne Freiz?gigkeitsabkommen mit der EU und sogar in L?nder ohne ein DBA mit Deutschland) gibt es nun sogar leichtere Ratenzahlungsm?glichkeit entgegen fr?her.
Insoweit w?re dar?ber nachzudenken, vor einem Wegzug ?ber eine Sitzverlegung ins EU/EWR Ausland nachzudenken. Nach der Sitzverlegungsrichtlinie ist es m?glich, dass eine Gesellschaft innerhalb der Europ?ischen Union formwahrend und steuerneutral den Satzungssitz aus einem Mitgliedsstaat in ein jeweils anderes EU-Mitgliedsland verlegt wird. Damit w?rde eine Sitzverlegung innerhalb von Europa bez?glich der steuerlichen Folgen faktisch einer Sitzverlegung innerhalb von Deutschland gleichgestellt werden.
Gegen die Wegzugsbesteuerung spricht auch der Rechtsgedanke der Europ?ischen
Gesellschaft ?Societas Europea? (SE), die seit dem 08.10.2004 in allen EU-Staaten gegr?ndet werden und mit einem einheitlichen Management und Berichtssystem ?berall in der Europ?ischen Union t?tig werden k?nnen.


