Die Aufnahme Maltas in das amerikanische Cruising-License-System stärkt die Attraktivität der Malta-Flagge. Für europäische Superyacht-Eigner eröffnet sie neue Möglichkeiten, allerdings nicht dort, wo manche bereits steuerliche Vorteile vermuten.
Von Prof. Dr. Christoph Ph. Schließmann
Malta hat einen bemerkenswerten Erfolg im internationalen Wettbewerb der Yachtregister erzielt. Seit dem 29. Oktober 2026 gehört der Inselstaat offiziell zu den Ländern, deren privat genutzte Yachten in den Vereinigten Staaten eine sogenannte Cruising License erhalten können. Damit beseitigt Malta einen bisherigen Nachteil gegenüber anderen etablierten Yachtregistern und erleichtert seinen Eignern den Aufenthalt in amerikanischen Gewässern erheblich.
Die maltesische Regierung spricht von einem Meilenstein für die internationale Wettbewerbsfähigkeit ihrer Flagge. Das ist durchaus nachvollziehbar. Allerdings sollte man genauer hinsehen, worin die neuen Privilegien tatsächlich bestehen und welche rechtlichen und steuerlichen Folgen sich daraus für europäische Eigner ergeben. Denn eine Cruising License ist weder eine Einfuhrgenehmigung für den dauerhaften Aufenthalt in den USA noch eine Steuerbefreiung. Vor allem ist sie kein Freibrief für kommerzielle Yachtaktivitäten.
Die eigentliche Bedeutung der Entscheidung liegt in einer Vereinfachung des amerikanischen Zoll- und Schiffsabfertigungsrechts. Das mag zunächst wenig spektakulär klingen, kann im operativen Betrieb einer international eingesetzten Superyacht aber durchaus einen beachtlichen Unterschied machen.
Was die neue Regelung tatsächlich ermöglicht
Mit einer am 29. Oktober 2026 veröffentlichten Final Rule hat die amerikanische Zoll- und Grenzschutzbehörde Customs and Border Protection (CBP) Malta in die Liste der begünstigten Staaten nach 19 CFR § 4.94(b) aufgenommen. Die Regelung beruht auf dem Gegenseitigkeitsprinzip des 46 U.S.C. § 60504. Danach können die USA Privatyachten aus solchen Ländern besondere Cruising-Rechte gewähren, die amerikanischen Privatyachten vergleichbare Erleichterungen einräumen.
Malta hatte bereits am 4. Februar 2026 diplomatisch bestätigt, dass privat genutzte Yachten amerikanischer Residents maltesische Häfen und Gewässer ohne bestimmte förmliche Zollabfertigungen und damit verbundene Abgaben nutzen können. Das US-Außenministerium erkannte die Gegenseitigkeit am 10. Juni 2026 an. Seit diesem Zeitpunkt gelten die Privilegien als anwendbar; mit der Veröffentlichung vom 29. Oktober wurde Malta nun förmlich in die amerikanische Vorschrift aufgenommen.
Für eine maltesisch registrierte Privatyacht bedeutet dies, dass sie eine Cruising License für ein bestimmtes amerikanisches Fahrtgebiet beantragen kann. Wird diese erteilt, entfallen innerhalb ihres Geltungsbereichs zahlreiche sonst vorgeschriebene förmliche Ein- und Ausklarierungsverfahren, Schiffspapiere wie bestimmte Manifeste sowie die sogenannten Permits to Proceed. Auch bestimmte Ein- und Ausklarierungsgebühren und Tonnageabgaben sind von der Befreiung erfasst.
Gerade bei einer Superyacht, die im Laufe einer Saison verschiedene amerikanische Häfen anläuft, entsteht dadurch eine spürbare administrative Erleichterung. Der Captain muss nicht bei jedem Hafenwechsel die vollständigen förmlichen Zollverfahren erneut durchlaufen. Das vereinfacht die Törnplanung und kann Zeit, Kosten und Abstimmungsaufwand reduzieren.
Allerdings wird die Lizenz nicht automatisch mit der maltesischen Registrierung ausgestellt. Sie muss individuell bei der zuständigen amerikanischen Zollbehörde beantragt werden und gilt höchstens zwölf Monate. Zudem bleibt die Verpflichtung bestehen, die Ankunft der Yacht an den jeweiligen US-Häfen beziehungsweise meldepflichtigen Orten gegenüber CBP anzuzeigen. Die neue Regelung beseitigt also bestimmte förmliche Abfertigungen, nicht aber sämtliche Melde- und Kontrollpflichten.
Auch die Vorschriften der U.S. Coast Guard bleiben unberührt. Größere ausländische Superyachten unterliegen weiterhin besonderen Sicherheits- und Ankunftsmeldungen. Ebenso wenig vermittelt die Cruising License dem Eigner oder seiner Crew ein Aufenthalts- oder Arbeitsrecht in den Vereinigten Staaten. Gerade für europäische Staatsangehörige, die unmittelbar auf einer Privatyacht einreisen, ist die Visumsfrage gesondert zu klären. Ein ESTA reicht dafür nicht ohne Weiteres aus.
Was bedeutet das für europäische Eigner?
Die neue Begünstigung knüpft in erster Linie an die Flagge der Yacht und ihre tatsächliche private Nutzung an. Sie ist nicht auf maltesische Staatsangehörige beschränkt. Deshalb können auch deutsche, österreichische, französische oder andere europäische Eigner davon profitieren, wenn ihre Yacht ordnungsgemäß unter Malta-Flagge registriert ist und die Voraussetzungen der Cruising License erfüllt.
Eine besondere Größenbegrenzung bei 24 Metern enthält die amerikanische Regelung nicht. Damit kommt sie grundsätzlich auch für größere private Superyachten infrage. Entscheidend bleibt allerdings, dass es sich um eine tatsächlich privat eingesetzte Yacht handelt.
Für einen europäischen Eigner, der mit seiner Malta-Yacht regelmäßig die US-Ostküste, Florida oder andere amerikanische Fahrtgebiete besucht, kann das eine interessante Verbesserung sein. Wer dagegen seine Yacht ausschließlich im Mittelmeer betreibt, wird aus der neuen Regelung keinen unmittelbaren praktischen Nutzen ziehen.
Hinzu kommt, dass Malta keineswegs als erstes Yachtregister in den Genuss dieser Privilegien kommt. Deutschland, Frankreich, Italien, die Niederlande, die Cayman Islands oder die Marshall Islands gehörten bereits zuvor zu den begünstigten Jurisdiktionen. Für einen deutschen Privateigner mit einer unter deutscher Flagge registrierten Yacht entsteht deshalb nicht allein aufgrund der neuen Entscheidung ein überzeugender Anlass, nach Malta umzuflaggen.
Der eigentliche Erfolg Maltas besteht darin, eine bisher vorhandene Lücke geschlossen zu haben. Seine Flagge ist für private Yachten mit amerikanischem Fahrtgebiet nun mit anderen etablierten Registern konkurrenzfähiger geworden.
Kein neuer Zoll- oder Umsatzsteuervorteil
Besonders sorgfältig muss man die steuerlichen Aussagen einordnen. In der Ankündigung ist von Befreiungen von Gebühren, Abgaben und bestimmten Zöllen die Rede. Daraus könnte leicht der Eindruck entstehen, dass Malta-Yachten nun erstmals zollfrei in die USA einreisen können. Das wäre jedoch eine verkürzte Darstellung.
Bereits nach der Additional U.S. Note 1 zu Kapitel 89 des amerikanischen Zolltarifs können Yachten, die von Nicht-US-Residents zu eigenen privaten Kreuzfahrten in die USA gebracht werden, unter den gesetzlichen Voraussetzungen ohne förmliche Einfuhranmeldung zum freien Verkehr und ohne Entrichtung von Einfuhrzoll zugelassen werden. Diese Regelung bestand schon vor der jüngsten Entscheidung zugunsten Maltas.
Neu ist deshalb vor allem die erleichterte Abfertigung während des Aufenthalts und beim Verkehr zwischen amerikanischen Häfen, nicht die allgemeine zollrechtliche Behandlung einer nur vorübergehend privat eingeführten Yacht.
Ganz anders kann die Lage aussehen, wenn eine Yacht einem amerikanischen Residenten gehört oder in den Vereinigten Staaten verkauft beziehungsweise an einen US-Residenten verchartert werden soll. Die amerikanische Vorschrift 19 CFR § 4.94(d) enthält hierzu ausdrückliche Warnungen. Unter bestimmten Umständen kann bereits das Angebot einer Yacht über einen Broker zollrechtlich relevant werden. Werden dann notwendige Einfuhrformalitäten nicht eingehalten, drohen erhebliche Konsequenzen bis hin zur Beschlagnahme oder zu wertbezogenen Geldforderungen. Hinzu kommen möglicherweise Steuern einzelner US-Bundesstaaten, etwa Sales oder Use Taxes.
Für europäische Eigentümergesellschaften ist das keineswegs nebensächlich. Die bloße Zwischenschaltung einer maltesischen oder anderen ausländischen Gesellschaft beantwortet nicht automatisch die Frage, welcher Eigentümer- und Ansässigkeitsstatus für die amerikanische Zollbehandlung maßgeblich ist.
Ebenso wichtig ist die Feststellung, dass sich am europäischen Umsatzsteuerrecht durch die amerikanische Entscheidung überhaupt nichts ändert. Eine Yacht wird nicht deshalb umsatzsteuerfrei, weil sie die maltesische Flagge führt oder eine US Cruising License besitzt. Ihr EU-Zollstatus, die bisherige umsatzsteuerliche Behandlung und die Voraussetzungen eines etwaigen Vorsteuerabzugs richten sich weiterhin nach dem europäischen und dem jeweils anwendbaren nationalen Recht.
Das betrifft insbesondere Yachten, die von Kapitalgesellschaften gehalten werden und deren Gesellschafter sie privat nutzen. Ob hier eine wirtschaftlich ernsthafte unternehmerische Tätigkeit vorliegt, welche Aufwendungen steuerlich anzuerkennen sind und ob die private Nutzung besondere steuerliche Folgen auslöst, richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Die Flaggenregistrierung kann diese Prüfung nicht ersetzen. Aus deutscher Sicht bleiben insbesondere die Abzugsbeschränkungen für Yachtaufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG sowie die entsprechenden umsatzsteuerlichen Regelungen relevant.
Auch bei der späteren Rückkehr einer EU-Yacht aus den USA nach Europa ist Vorsicht geboten. Zollrechtliche Rückwarenregelungen nach Art. 203 des Unionszollkodex und die Einfuhrumsatzsteuerbefreiung nach Art. 143 Abs. 1 Buchst. e der Mehrwertsteuersystemrichtlinie können zwar einschlägig sein, setzen aber jeweils eigene Voraussetzungen voraus. Insbesondere können der frühere Zollstatus, die Eigentümeridentität sowie die Dokumentation von Ausfuhr und Wiedereinfuhr entscheidend werden. Eine amerikanische Cruising License liefert hierfür keinen Ersatz.
Umgekehrt führt die Gegenseitigkeit mit Malta auch nicht dazu, dass amerikanische Yachten in Europa nun generell von Einfuhrumsatzsteuer oder den Regeln über die vorübergehende Verwendung befreit wären. Die europarechtlichen Voraussetzungen gelten unverändert.
Die Grenze liegt bei der kommerziellen Nutzung
Ein weiterer Punkt verdient besondere Aufmerksamkeit. Die neue Privilegierung gilt für Pleasure Yachts, also für Yachten, die ausschließlich privat genutzt werden. Malta unterscheidet selbst zwischen privat und kommerziell registrierten Yachten, und auch das amerikanische Cruising-License-System schließt eine Teilnahme am kommerziellen Verkehr im Rahmen des Privilegs aus.
Eine Malta Commercial Yacht erhält durch diese Entscheidung deshalb keine neue Charterberechtigung für amerikanische Gewässer. Wer eine Yacht während der US-Saison vermieten oder für entgeltliche Personenbeförderung einsetzen möchte, muss die dortigen Einfuhr-, Küstenverkehrs- und Betriebsvorschriften eigenständig erfüllen.
Besonders relevant sind dabei die amerikanischen Cabotage-Vorschriften, insbesondere 46 U.S.C. § 55103. Auch eine vertraglich als Bareboat Charter bezeichnete Nutzung ist nicht automatisch zulässig. Maßgeblich sind vielmehr die tatsächliche Übertragung von Besitz und Kontrolle, die einschlägigen US-Regeln sowie die Vereinbarkeit mit dem jeweiligen maltesischen Registrierungsstatus.
Das kann bei international eingesetzten Yachten zu durchaus schwierigen Abgrenzungen führen, insbesondere wenn der Eigner während eines Jahres zwischen privater Nutzung und kommerzieller Vercharterung wechseln möchte. Malta eröffnet hierfür grundsätzlich verschiedene registrierungsrechtliche Möglichkeiten. Daraus folgt aber nicht, dass sich sämtliche amerikanischen Zoll- und Charterbeschränkungen durch einen bloßen Statuswechsel vermeiden ließen.
Entscheidend bleibt das Gesamtkonzept
Die neue amerikanische Regelung ist ein wirklicher Fortschritt für Malta und für Eigner, die ihre privat genutzten Yachten unter dieser Flagge in amerikanische Gewässer bringen. Sie vereinfacht Verfahren, erhöht die operative Flexibilität und beseitigt einen Nachteil, den Malta im Wettbewerb mit anderen Yachtregistern bislang hatte.
Ihr wirtschaftlicher Wert hängt allerdings stark vom tatsächlichen Einsatzprofil ab. Für eine privat betriebene Superyacht mit regelmäßigen amerikanischen Hafenwechseln ist er wesentlich größer als für eine Yacht, die ausschließlich im Mittelmeer unterwegs ist. Eine unmittelbar bezifferbare Steuerersparnis ergibt sich daraus nicht.
Bei der Flaggenwahl kommt es deshalb weiterhin auf die gesamte Struktur an: Eigentumsverhältnisse, steuerliche Ansässigkeit, tatsächliche Nutzung, Finanzierung, Crew, Versicherung, Fahrtgebiete und mögliche Charterabsichten müssen rechtlich und wirtschaftlich zueinander passen. Gerade die international häufig anzutreffenden Eigentümergesellschaften verlangen dabei besondere Sorgfalt. Ein im Ausland rechtmäßig registriertes Schiff ist noch lange nicht automatisch in jedem anderen Staat steuerlich und regulatorisch richtig strukturiert.
Die Aufnahme Maltas in das amerikanische Cruising-License-System ist somit ein zusätzlicher Gesichtspunkt bei der Entscheidung für eine Flagge, aber kein eigenständiges Modell zur Steueroptimierung.
Wer daraus mehr machen will, als die Regelung tatsächlich hergibt, läuft Gefahr, aus einer sinnvollen administrativen Erleichterung ein vermeidbares steuerliches oder zollrechtliches Risiko zu entwickeln.
Malta hat seine Position im internationalen Flaggenwettbewerb verbessert. Ob das auch für den einzelnen Eigner einen Vorteil bedeutet, lässt sich allerdings erst beantworten, wenn man nicht nur die Flagge betrachtet, sondern die Yacht, ihre Eigentümerstruktur und ihre tatsächliche Nutzung als Ganzes.
Rechtsgrundlagen: CBP, Final Rule „Pleasure Vessels of Malta Entitled to Cruising Licenses“, 29.10.2026, 91 Fed. Reg. 68028–68030, CBP Dec. 26-18; 46 U.S.C. § 60504; 19 CFR § 4.94; HTSUS, Chapter 89, Additional U.S. Note 1; 46 U.S.C. § 55103; Art. 203 VO (EU) Nr. 952/2013; Art. 143 Abs. 1 Buchst. e RL 2006/112/EG.


