EU-weit: Neues Kaufrecht für Verbraucher – Großer Einfluss auf private Yachtkäufe

Die Richtlinie 2019/770 (Digitale Dienstleistungen ? DLDRL) und die Richtlinie 2019/771 (Warenkauf-WKRL)  f?hren gemeinsam in dieselbe Richtung. Ihr Ziel ist es, das Verbraucherschutzniveau zu erh?hen und das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern, indem Konformit?tsstandards und Rechtsbehelfe in Vertr?gen ?ber den Verkauf von Waren und die Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen festgelegt werden.

Bereits im Januar 2022 habe ich mit einem ersten Beitrag ?ber die Umsetzung in Deutschland hingewiesen. Heute folgt eine Vertiefung sowie ein Ausblick auf die Umsetzung in anderen EU-Staaten – hier am Beispiel Polens, die in der Vergangenheit immer noch die gesetzliche M?glichkeit hatten einvernehmlich auch bei Verbrauchern die gesetzliche Gew?hrleistung abzubedingen, was Unternehmen wie z.B. SUNREEF weidlich nutzen bzw. sogar zur Bedingung f?r einen Yachtkauf machten.

Im (Verbrauchsg?ter-)Kaufrecht erfolgt ab 2022 eine Abgrenzung von

  • digitalen Produkten (? 327 BGB n.F.); als ?berbegriff f?r digitale Inhalte (z.B. PC-Programme, Video-, Audio- und Musikdateien) und digitale Dienstleistungen (z.B. Social-Media- und Messenger-Dienste, Plattformen, Datenbanken)
  • Waren mit digitalen Elementen
  • (analogen) Waren (wie z.B. eine Yacht), worauf ich hier den Schwerpunkt lege

I.

Ein neuer Sachmangelbegriff f?r alle Kaufsachen

Frei von Sachm?ngeln ist eine Ware in Zukunft nur noch, wenn sie ? kumulativ ? mit den subjektiven Anforderungen und den objektiven Anforderungen sowie mit den Montageanforderungen ?bereinstimmt.

Anders als nach dem alten Recht kann die Sache daher auch dann mangelhaft sein, wenn sie der vereinbarte Beschaffenheit (also den subjektiven Anforderungen) entspricht. Zwar spielen objektive Anforderungen auch bisher schon eine Rolle f?r den Mangelbegriff. Dies gilt aber nur, soweit keine subjektive Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde. Dieser automatische Vorrang von Beschaffenheitsvereinbarungen greift in Zukunft nicht mehr.

Um den objektiven Anforderungen zu entsprechen, muss die Sache sich f?r die gew?hnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen derselben Art ?blich ist und vom K?ufer erwartet werden kann.

Die Einhaltung der objektiven Anforderungen erfordert eine laufende Pr?fung, ob die Produkte (noch) der (branchen- und produkt-)?blichen Beschaffenheit entsprechen, was nicht einfach sein wird. Gerade bei komplexen Kaufsachen wie Yachten werden zudem oftmals Beschaffenheiten vereinbart, die individuell zugeschnitten und daher gerade nicht ?blich sind.

Die Anforderungen an gute Vertr?ge und Allgemeine Gesch?ftsbedingungen steigen damit, um Gew?hrleistungs- und Schadenersatzanspr?che zu verhindern. Wichtig wird es vor allem werden, nicht nur die Spezifikation, die Eigenschaften der Sache POSITIV zu beschreiben, sondern f?r die neuen Anforderungen gerade das Fehlen von Eigenschaften der Sache, in Form einer NEGATIVEN Beschaffenheitsvereinbarung festzulegen. Im B2C-Bereich sind insoweit jedoch ? wie bereits bisher ? die strengen Voraussetzungen des ? 476 BGB sowie dessen neue Informations- und Hinweispflichten bez?glich des Abweichens von den objektiven Anforderungen zu beachten.

HANDLUNGSBEDARF:

Produktangebot, Vertragsmuster und AGB an die neuen Anforderungen anzupassen. Nachteilige Abweichungen von den Richtlinien gegen?ber Verbrauchern sind unzul?ssig und werden einer AGB-Kontrolle nicht standhalten.

Klassische Kaufvertr?ge m?ssen an den neuen Sachmangelbegriff angepasst werden. Im Bereich der digitalen Produkte bzw. Sachen mit digitalen Elementen m?ssen mit Blick auf die Aktualisierungspflicht der Umfang der Informations- und Lieferpflichten und deren Aufteilung zwischen H?ndler und Hersteller in den Vertr?gen der Lieferkette geregelt und ggf. auch operative Abl?ufe angepasst werden.

Yachten sind regelm??ig aufgrund ihrer hohen Digitalisierung und Funkausstattung auch Waren mit digitalen Elementen.

Sowohl f?r Sachen mit digitalen Elementen als auch f?r digitale Produkte gilt insbesondere ein erweiterter Sachmangelbegriff: den Verk?ufer trifft zus?tzlich eine Aktualisierungspflicht, wodurch Gew?hrleistungsrechte auch dann entstehen k?nnen, wenn die Ware an sich bei Gefahr?bergang mangelfrei war.

Der Begriff ?Funktionalit?t? bekommt damit eine neue Bedeutung. Der Begriff ?Interoperabilit?t? bezieht sich auf die Frage, ob und in welchem Umfang die Waren mit einer anderen Hardware oder Software als derjenigen, mit der Waren derselben Art in der Regel benutzt werden, funktionieren. Das erfolgreiche Funktionieren k?nnte beispielsweise die F?higkeit der Waren umfassen, Informationen mit einer solchen Software oder Hardware auszutauschen und die aus getauschten Informationen zu nutzen.

Im neuen Kaufrecht in Deutschland gelten damit generell:

  1. Kein ausdr?ckliches Nacherf?llungsverlangen mehr erforderlich. Das Fristsetzungserfordernis bei R?cktritt, Minderung und Schadensersatz durch den Verbraucher entfallen nach ? 475d BGB geregelt.
  2. Verj?hrung von Gew?hrleistungsrechten: Gew?hrleistungsanspr?che verj?hren nicht vor
    Ablauf von vier Monaten nach erstmaligem Auftreten des Mangels bzw. nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach einer Nacherf?llung aus Gew?hrleistung oder Garantie. Bei einem Mangel, der sich erstmals am letzten Tag der Gew?hrleistungsfrist zeigt, l?uft die Gew?hrleistungszeit also noch weitere vier Monate. Aus diesem Grund sollten Verk?ufer mit einer faktischen Gew?hrleistungszeit von 28 Monaten rechnen und entsprechende Regelungen mit ihren Lieferanten vorsehen.
  3. Verl?ngerung der Beweislastumkehr (? 477 BGB): Der Zeitraum, in dem die Vermutung zugunsten des Verbrauchers greift, der Mangel habe schon bei Gefahr?bergang vorgelegen, wurde von bislang sechs Monaten auf ein Jahr verl?ngert. Hierdurch werden Gew?hrleistungsf?lle ? und folglich auch Regresse gegen?ber Lieferanten ? zunehmen. M.E. wird diese Regelung am meisten die Qualit?tsanforderungen f?r Waren beeinflussen.
  4. Garantien (? 479 BGB), d.h. kommerzielle freiwillige “Qualit?tszusicherung” m?ssen
    auch ohne entsprechendes Verlangen auf einem dauerhaften Datentr?ger zur Verf?gung gestellt werden. Es muss zudem deutlich aus den vertraglichen Vereinbarungen hervorgehen, dass Garantien unabh?ngig neben gesetzlichen Gew?hrleistungsrechten bestehen. und sich nicht gegenseitig bedingen.

II.

Umsetzung

Die mit der Richtlinie 1999/44/EG festgelegte Mindestharmonisierung hat in der Vergangenheit nicht die gew?nschte Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarktes gebracht und wurde durch nationale Regelungen zugunsten der Industrie unterlaufen.

Schauen wir beispielhaft einmal nach POLEN, wo dies der Fall war.

Bisher galt dort unter Civil Code Art. 558 ? 1:

The parties may expand, limit or exclude warranty liability. In that case the investor will be entitled only to the rights provided in the contract, for the time provided in the contract.

Das wurde dann so ausgenutzt – bei Sunreef z.B. – dass einfach ein Kaufvertrag nur abgeschlossen wurde (Verk?ufermacht), wenn der Kunde vertraglich zustimmte, einvernehmlich und damit zweiseitig die gesetzliche EU-Gew?hrleistung (damit auch die M?glichkeit der R?ckabwicklung, was nicht gew?nscht war) abzubedingen und daf?r Garantie-Regelungen zu vereinbaren, die im Falle der Nachbesserung aber deutlich ung?nstiger f?r den K?ufer waren. So hatte dieser z.B. meist alle Logistikkosten zu tragen, die im Falle einer Gew?hrleistung dem Verk?ufer obliegen.

Eine der Voraussetzungen f?r den Beitritt Polens zur EU am 1. Mai 2004, war die Umsetzung bereits bestehender Verbraucherschutzma?nahmen, einschlie?lich harmonisierter Bestimmungen ?ber Verbraucherk?ufe. In Anbetracht des Zeitdrucks beschloss der polnische Gesetzgeber, die Richtlinie 1999/44/EG au?erhalb des Zivilgesetzbuches umzusetzen – in einem eigenen Gesetz ?ber besondere Bedingungen f?r Verbraucherk?ufe, was rechtsdidaktisch falsch war. Die Entscheidung, keine einheitliche L?sung f?r den Verbrauchsg?terkauf und den Nicht-Verbrauchsg?terkauf zu entwickeln, ohne eine klare Abgrenzung zwischen den beiden Regimen vorzunehmen, f?hrte zu erheblichen Auslegungsschwierigkeiten in Grenzf?llen. Ein st?rker integrierten Ansatz fand 2014 statt, als der polnische Gesetzgeber gezwungen war, die Richtlinie 2011/83/EU ?ber Rechte der Verbraucher (CRD) umzusetzen.

Die vorgenannten neuen Richtlinien unterliegen dem Prinzip eine Vollharmonisierung vorsehen. Dazu kommt, dass, obwohl der pers?nliche Anwendungsbereich beider Richtlinien auf Beziehungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C) beschr?nkt ist, die Mitgliedstaaten den neue Verbraucherschutz auf andere Einrichtungen wie Nichtregierungsorganisationen, Start-ups oder kleine und mittlere Unternehmen auszudehnen k?nnen.

Ende Dezember 2020 ver?ffentlichte das Government Legislation Centre Polens dann einen Gesetzentwurf zur Umsetzung beider Richtlinien in das Gesetz ?ber die Rechte der Verbraucher und eine Aufhebung der Bestimmungen des polnischen Zivilgesetzbuches vor.

Ich bin gespannt, wie ?nderungen k?nftig aussehen werden und welche Konsequenzen dies auf k?nftige Vertragsverhandlungen mit polnischen Werften in B2C-Vertr?gen haben wird. Wenn damit die Abbedingungen der Gew?hrleistung nicht mehr m?glich sein wird mit der Folge, dass man 28 Monate Gew?hrleistungszeitraum einkalkulieren muss, wird wahrscheinlich versucht werden alle Gesch?ft B2B abzuwickeln. Auch das habe ich bereits erlebt, dass Werften dann vorgeben “nur B2B” zu verkaufen und einen Verbraucher zwingen eine Kauf-Handelsgesellschaft zu gr?nden, was m.E. einen Umgehung und damit eine klaren Versto? gegen unabdingbares Recht darstellt.

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