Yacht-Transaktionen im internationalen Kontext sind hochkomplexe auf aufgrund der Werte riskante Geschäfte. Die Herangehensweise mithilfe guter Beratung und Begleitung muss die Rolle und Aufgabe des Anwalts weit über die des situativen Problemlösers hin zum präventiven Gestalter und Dealmaker weiterentwickeln.
Es gilt die Konsequenzen eines Vertragsabschlusses und einer Vertragsunterzeichnung neu zu überdenken.
Jeder Deal beginnt heute mit strengen Grundsätzen und Abläufen zum “Know Your Client” (KYC)- und Geldwäsche-Prozess. Es geht vor allem darum festzustellen, wer die wirtschaftlich Berechtigten sind und woher die Gelder für den Deal stammen. Wer sich der Offenlegung widersetzt, muss abgelehnt werden. Seriöse Klienten haben meist ein KYC-Paket bereit, das sie dem Anwalt präsentieren können. Auch die Händler und Makler haben sich sehr in dieser Angelegenheit gebildet und verstehen den Prozess und das Risiko, das mit einem Verstoß gegen diese Vorschriften verbunden ist.
Bei den Verträgen und Vertragsverhandlungen konzentrieren sich die meisten Käufer leider zu sehr nur auf den kaufmännisch-preislichen Bereich und vergessen, dass die richtig teuren Risiken in den Bereichen von Gewährleistung und Garantie sowie vor allem Rechtwahl lauern.
Hier versuchen bei Neu- wie Gebrauchtyachten die Verkäufer oft Ausschlüsse zu vereinbaren, die alle Gewährleistungen und Garantien, mündlich oder schriftlich, ausschließen oder so weit einschränken, dass dies niemals im Sinne des Käufers sein kann und darf. Alle beteiligten Parteien müssen den Vertrag sorgfältig prüfen, um sicherzustellen, dass er den Erwartungen der Käufer entspricht und ihre Rechte nicht übermäßig einschränkt. Letztendlich hängt es davon ab, wie die Klauseln verfasst sind und in welchem Umfang Ausschlüsse erfolgen.
Kein Yachteigner würde jemals ein Auto zu den Konditionen kaufen, die ich oft in Yachtverträgen zu 7stelligen Kaufpreisen lese. Warum zeichnet er dann solche Verträge?
Zu schnell werden vor allem Verträge unter englischem Recht gezeichnet ohne dass dazu überhaupt ein Bezug des Geschäfts besteht. Die Gestaltungsfreiheiten unter Common Law erlauben vor allem bei gebrauchten Yachten die stillschweigende Bedingungen wie “zufriedenstellende Qualität” und “Gebrauchstauglichkeit” auszuschließen.
Meist wird beim Gebrauchtyachten-Kauf auf Basis von “as is/wie gesehen” vereinbart, was bedeutet, dass Käufer das bekommen, was sie sehen, und sie sich nicht beschweren können, wenn später Probleme auftreten. Das ist sehr auslegungsfähig, wie Kollegen vom “Union Power Fall” in England berichten. Kurz nach dem Closing fiel der Hauptmotor aus. Der Käufer klagte gegen den Verkäufer wegen Verletzung der zufriedenstellenden Qualität. Überraschenderweise hatte die Klage des Käufers Erfolg, weil der Richter ‘wie gesehen’ anders interpretierte als erwartet und feststellte, dass dies nicht ausreichte, um stillschweigende Bedingungen auszuschließen. Interessanterweise schlug der Richter vor, dass wenn ‘wie gesehen, wo gesehen’ verwendet worden wäre, der Käufer das Schiff nicht wegen Vertragsverletzung ablehnen konnte, aber dennoch Schadensersatz wegen Verletzung der zufriedenstellenden Qualität und der Gebrauchstauglichkeit fordern konnte. Diese Entscheidung war unerwartet und kontrovers, da sie von den Branchenerwartungen abwich.
Die übliche Richtersicht ist, dass “wie gesehen” den Zustand der Yacht zum Zeitpunkt des Kaufs angibt, ohne Möglichkeit auf Schadensersatz, wenn Abweichungen festgestellt werden.
Es ist daher ganz wichtig, zunächst herauszuarbeiten, welche Erwartungen und Ziele die Parteien im Deal haben und dann zu prüfen, wie diese rechtlich erreicht werden können.
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In keinem Falle ist ein solch komplexer Vertrag “reine Formsache” auf dem Weg zur Yacht. Geht das Geschäft schief, werden aus den Emotionen und Hormonen schnell radikale Auseinandersetzungen mit der Suche nach dem Schuldigen, wer für die übersehenen Rechtsprobleme verantwortlich gemacht werden kann.