Waldbrand durch Yacht-Besatzung oder Chartergäste auf Hydra/Griechenland – erste Rechtsfragen

Eine Superyacht mit kasachischen Chartergästen an Bord ist unweit der griechischen Insel Hydra unterwegs, als ihre Besatzungsmitglieder Feuerwerkskörper entzünden. Daraufhin geht der einzige Pinienwald der Insel in Flammen auf. So die aktuellen Meldungen…

Ich gehe hier von grober Fahrlässigkeit oder sogar bedingtem Vorsatz aus. Welche Konsequenzen sind zu erwarten?

Eine detaillierte Beurteilung des Vorfalls unter dem Gesichtspunkt grober Fahrlässigkeit oder bedingten Vorsatzes nach griechischem Recht, maltesischem Recht (Flaggenstaat) und internationalen Bestimmungen:

Griechisches Recht (Recht des Schadensortes)

1. Strafrechtliche Verantwortung:

  • Grobe Fahrlässigkeit nach griechischem Recht / Ort des Schadens: Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. In diesem Fall könnte die Crew, insbesondere der Kapitän, grob fahrlässig gehandelt haben, indem sie das Feuerwerk zuließen oder nicht verhinderten, obwohl sie die Gefahren kannten.
  • Bedingter Vorsatz: Bedingter Vorsatz bedeutet, dass der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält und sie billigend in Kauf nimmt. Sollte nachgewiesen werden, dass die Crew oder Chartergäste die Gefahr eines Brandes erkannt und billigend in Kauf genommen haben, könnte dies als bedingter Vorsatz gewertet werden.

2. Zivilrechtliche Verantwortung:

  • Schadensersatz (§ 914 Griechisches Zivilgesetzbuch): Bei grober Fahrlässigkeit oder bedingtem Vorsatz haften die Verantwortlichen in vollem Umfang für alle entstandenen Schäden. Dies umfasst die Kosten für Brandbekämpfung, Wiederaufforstung und andere Folgekosten.

Maltesisches Recht (Flaggenstaat)

1. Strafrechtliche Verantwortung:

  • Grobe Fahrlässigkeit und bedingter Vorsatz: Nach maltesischem Recht gelten ähnliche Prinzipien wie im griechischen Recht. Der Kapitän und die Crew könnten für grobe Fahrlässigkeit oder bedingten Vorsatz strafrechtlich verantwortlich gemacht werden, insbesondere wenn sie gegen Sicherheitsvorschriften verstoßen haben.

2. Zivilrechtliche Verantwortung:

  • Haftung für grobe Fahrlässigkeit: Die maltesische Rechtsprechung sieht vor, dass bei grober Fahrlässigkeit oder bedingtem Vorsatz der Kapitän und die Crew für alle Schäden haften, die durch ihre Handlungen verursacht wurden. Dies könnte hohe Schadensersatzforderungen nach sich ziehen.

Internationale Bestimmungen

1. Sicherheits- und Umweltschutzkonventionen:

  • SOLAS (International Convention for the Safety of Life at Sea): Grobe Fahrlässigkeit oder bedingter Vorsatz könnten als schwerwiegende Verstöße gegen die SOLAS-Bestimmungen angesehen werden. Dies könnte zu internationalen Sanktionen gegen die Yacht und ihre Betreiber führen.
  • MARPOL (International Convention for the Prevention of Pollution from Ships): Verstöße gegen Umweltschutzbestimmungen aufgrund grober Fahrlässigkeit oder bedingten Vorsatzes könnten zu internationalen Strafen und Schadensersatzforderungen führen.

Versicherungsfragen

1. Haftpflichtversicherung der Yacht:

  • Deckung bei grober Fahrlässigkeit: Viele Versicherungsverträge schließen die Deckung bei grober Fahrlässigkeit oder bedingtem Vorsatz aus. Sollte nachgewiesen werden, dass die Crew oder Chartergäste grob fahrlässig oder mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben, könnte die Versicherung die Leistung verweigern.

2. Regressansprüche:

  • Regress durch Versicherer: Sollte die Versicherung den Schaden regulieren, könnte sie Regressansprüche gegen die Crew oder die Chartergäste geltend machen, um die ausgezahlten Beträge zurückzufordern.

Fazit

Crew/Besatzung:

  • Strafrechtlich: Die Crew könnte wegen grober Fahrlässigkeit oder bedingten Vorsatzes strafrechtlich belangt werden, was zu hohen Geldstrafen und Haftstrafen führen könnte.
  • Zivilrechtlich: Die Crew haftet zivilrechtlich für die entstandenen Schäden, insbesondere bei grober Fahrlässigkeit oder bedingtem Vorsatz.

Chartergäste:

  • Strafrechtlich: Die Chartergäste könnten ebenfalls strafrechtlich belangt werden, wenn sie das Feuerwerk gezündet haben bzw. mitgewirkt haben und dabei grobe Fahrlässigkeit oder bedingten Vorsatz bewiesen wird.
  • Zivilrechtlich: Die Chartergäste haften für alle verursachten Schäden und könnten zusätzlich durch Regressansprüche der Versicherung belastet werden.

UPDATE:

Charter-Gast bestreitet Fehlverhalten

Ein kasachischer Geschäftsmann, der die 54 Meter lange Persefoni I gechartert hatte, hat jegliche Verantwortung für den Waldbrand auf der griechischen Insel Hydra, der am 21. Juni 2024 ausbrach, öffentlich von sich gewiesen. Der Brand, der zunächst durch Feuerwerkskörper, die von der gecharterten Yacht in der Nähe gezündet wurden, verursacht worden sein sollte, hat sich als komplexer herausgestellt.

Berichten zufolge befanden sich kasachische Staatsangehörige an Bord der Yacht, die nach dem Leugnen ihrer Beteiligung das Land ohne Vernehmung als Zeugen verlassen durften.

Die griechische Crew hingegen wurde in einer Marina in der Nähe von Athen festgenommen und wegen Brandstiftung angeklagt. Der Kapitän und der erste Offizier der Persefoni I befinden sich derzeit in Haft und warten auf ihren Prozess, während elf weitere Besatzungsmitglieder gegen Auflagen auf Kaution freigelassen wurden.

Gerichtsdokumenten zufolge berichteten Zeugen von Rauch und Flammen, nachdem sie gegen 22:00 Uhr laute Geräusche ähnlich wie Feuerwerksexplosionen gehört hatten. Ein Zeuge will gesehen haben, wie ein Schlauchboot auf die Yacht zusteuerte, als sich das Feuer rasch ausbreitete, und auch einen Feuerlöscher am Heck der Yacht bemerkt haben.

Nachfolgende Ermittlungen deuten jedoch darauf hin, dass das Feuer am Strand begonnen haben könnte und die Yacht nicht beteiligt war. Feuerwehrbeamte fanden Spuren von Knallkörpern, die darauf hindeuten, dass das Feuer nicht durch Leuchtraketen oder Feuerwerkskörper von der Yacht aus ausgelöst wurde, wie ursprünglich vermutet.

Daniyar Abulgazin, der kasachische Geschäftsmann, der das Schiff gechartert hatte, bestritt in einer Erklärung, die in Forbes Kazakhstan veröffentlicht wurde, jegliches Fehlverhalten.

In seiner Erklärung sagte Abulgazin, dass er die Persefoni I vom 15. Juni bis zum 22. Juni für eine Kreuzfahrt um die griechischen Inseln gechartert habe. Bevor sie am ursprünglich geplanten Datum, dem 22. Juni, Griechenland verließen, sprachen Vertreter der griechischen Behörden mit dem Charterer und den Gästen, ohne irgendwelche Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Vorfall zu erheben. Folglich setzten sie ihre geplanten Reisepläne fort. Es sei darauf hingewiesen, dass einige Gäste bereits am Morgen des 21. Juni abgereist waren.

„Es war für uns eine völlige Überraschung, von den Anschuldigungen in der Presse bei unserer Rückkehr zu erfahren, und ich weise jegliches Fehlverhalten kategorisch zurück“, so Abulgazin weiter. „Weder ich noch meine Gäste haben irgendwelche Handlungen vorgenommen, die zu einem Feuer führen könnten. Wir haben die Brandschutzregeln auf der Yacht strikt eingehalten. Weder ich noch meine Gäste haben die Crew der Yacht oder andere Dritte angewiesen, Handlungen vorzunehmen, die zu einem Feuer führen könnten.

„Wir halten uns stets an alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen und befolgen strikt Gesetze und Vorschriften, um solche Vorfälle zu vermeiden. Wir werden im Rahmen der Untersuchung mit den griechischen Behörden zusammenarbeiten.“

Abulgazin fügte hinzu, dass er angesichts der laufenden Untersuchung keine weiteren Kommentare zu dem Vorfall abgeben werde, da angeblich Anklagen wegen Beihilfe zur Brandstiftung gegen acht der Passagiere erhoben worden seien. Ein Staatsanwalt hat auch eine interne Untersuchung der Handlungen der Behörden angeordnet, die es den Gästen der Yacht ermöglichten, das Land zu verlassen, bevor die offizielle Untersuchung abgeschlossen war.

Yacht: PERSEFONI I

  • Bauer: MARIOTTI YACHTS
  • Stapellauf: 2012
  • Auslieferung: 2012
  • Status: Ausgeliefert
  • Länge: 53,80 m
  • Breite: 10,50 m
  • Tiefgang: 2,95 m
  • Bruttotonnage: 928

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