VAT Fallen beim Kauf einer Yacht aus einem French-Leasing

Immer wieder bekommen wir Anfragen beim Kauf einer Yacht zu beraten, die aus einem French-Leasing kommt.

ACHTUNG: Wenn keine belegte Verjährung eingetreten ist, bergen diese Modelle auch für den Erwerber Steuerrisiken, wenn nicht die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines begünstigten VAT Satzes vorgelegen haben, d.h. nicht nachweisbar 50% seiner Zeit offshore war.

Gründe:


Wenn der Leasingnehmer die Voraussetzung, dass die Yacht mindestens 50% offshore, also außerhalb der EU-Gewässer, genutzt wird, nicht erfüllt, hat dies mehrere steuerliche und rechtliche Konsequenzen. Die Umsatzsteuerbefreiung oder -ermäßigung entfällt.
Ein zentrales Thema im Gutachten ist die Frage der Umsatzsteuerpflicht. Der Gutachter hebt hervor, dass für den Kauf und die Nutzung einer Yacht innerhalb der EU grundsätzlich Umsatzsteuer fällig wird, die je nach Land variiert. Allerdings eröffnet die Nutzung der Yacht zu mindestens 50% außerhalb der EU-Gewässer unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, von einer Befreiung oder Reduzierung der Umsatzsteuer zu profitieren.
50% Regelung bei Offshore-Nutzung: Wenn nachgewiesen werden kann, dass die Yacht mindestens 50% der Zeit außerhalb der EU-Gewässer genutzt wird, können die Umsatzsteuerpflichten innerhalb der EU reduziert werden. Dies ist insbesondere bei hochpreisigen Luxusgütern wie Yachten von erheblichem finanziellen Vorteil.
Dokumentation und der Nachweis dieser Nutzung müssen äußerst präzise erfolgen. Dies umfasst logische und glaubwürdige Belege dafür, dass die Yacht für einen erheblichen Zeitraum in internationalen oder Nicht-EU-Gewässern unterwegs ist.

  1. Umsatzsteuerliche Nachversteuerung
    Wenn sich herausstellt, dass die Yacht nicht mindestens 50% der Zeit in Nicht-EU-Gewässern genutzt wird, wird die Befreiung oder Ermäßigung von der Umsatzsteuer rückwirkend widerrufen. Dies führt zu einer Nachversteuerung der ursprünglich nicht gezahlten Umsatzsteuer auf den Kaufpreis und die Nutzung der Yacht innerhalb der EU. In der Praxis bedeutet dies:
    • Rückzahlung der Umsatzsteuer: Der Leasingnehmer müsste die volle Umsatzsteuer auf die Yacht entrichten. Je nach Land der Registrierung der Yacht kann dies einen erheblichen Betrag ausmachen, oft bis zu 20-25% des Kaufpreises.
    • Zinsen und Strafen: Zusätzlich zur Nachversteuerung könnte der Leasingnehmer verpflichtet sein, Zinsen auf die nachzuzahlende Steuer sowie Strafzahlungen zu leisten, wenn die Steuerbehörden zu dem Schluss kommen, dass die Bedingungen absichtlich oder fahrlässig nicht eingehalten wurden.
  2. Rechtliche Konsequenzen und Prüfungen durch Steuerbehörden
    Die Nichterfüllung der 50%-Regelung kann zu einer eingehenden Prüfung durch die Steuerbehörden führen, insbesondere wenn der Leasingnehmer zuvor von der Steuerbefreiung oder -ermäßigung profitiert hat. Die Steuerbehörden werden möglicherweise:
    • Den Leasingvertrag und die Nutzungsdokumentation überprüfen: Dies kann beinhalten, dass Logbücher, GPS-Daten und Reisedokumente der Yacht detailliert ausgewertet werden, um festzustellen, ob die Anforderungen der Offshore-Nutzung tatsächlich erfüllt wurden.
    • Strafrechtliche Ermittlungen einleiten, falls der Verdacht besteht, dass eine absichtliche Steuerhinterziehung vorliegt. Dies könnte passieren, wenn der Leasingnehmer versucht hat, die tatsächliche Nutzung der Yacht zu verschleiern oder falsche Angaben gemacht hat.
  3. Verlust steuerlicher Vorteile
    Ich weise hin, dass nicht nur die Umsatzsteuerbefreiung entfällt, sondern möglicherweise auch andere steuerliche Vorteile verloren gehen, die mit der 50%-Regelung verbunden sind. Hierzu gehören:
    • Abschreibungsvorteile: Wenn die Yacht in der EU überwiegend genutzt wird, gelten für die steuerliche Abschreibung in der Regel andere, weniger vorteilhafte Regelungen.
    • Betriebsausgaben: Auch die Möglichkeit, bestimmte Betriebsausgaben für die Yacht abzusetzen, könnte eingeschränkt sein, wenn die Yacht nicht im erforderlichen Maße offshore genutzt wird.
  4. Auswirkungen auf Leasingbedingungen
    Darüber hinaus könnte die Nichterfüllung der 50%-Regelung auch Auswirkungen auf den Leasingvertrag selbst haben. Einige Leasinggesellschaften könnten in ihren Verträgen Bedingungen zur Nutzung der Yacht in internationalen Gewässern festlegen. Wenn der Leasingnehmer diese Bedingungen nicht erfüllt, könnten folgende Maßnahmen ergriffen werden:
    • Anpassung der Leasingraten: Der Leasinggeber könnte höhere Leasingraten verlangen, um die erhöhten Steuerkosten auszugleichen.
    • Vorzeitige Beendigung des Leasingvertrags: In extremen Fällen könnte der Leasinggeber den Vertrag kündigen, wenn der Leasingnehmer die Nutzungsbedingungen nicht erfüllt.
  5. Zukunftsaussichten und mögliche Präventionsmaßnahmen
    Leasingnehmer, die die 50%-Regelung nicht erfülle, können folgende Schritte unternehmen, um unnötige rechtliche und finanzielle Konsequenzen zu vermeiden:
    • Proaktive Kommunikation mit den Steuerbehörden: Der Leasingnehmer sollte frühzeitig mit den Steuerbehörden oder einem Steuerberater Kontakt aufnehmen, um die Situation zu klären und gegebenenfalls alternative Steuerlösungen zu finden, bevor eine Prüfung stattfindet.
    • Nachträgliche Anpassung der Nutzung: Falls möglich, könnte der Leasingnehmer versuchen, die Nutzung der Yacht künftig stärker außerhalb der EU-Gewässer zu verlagern, um die 50%-Regelung zu erfüllen und so den Anspruch auf Steuererleichterungen zu wahren.
    • Präzise Dokumentation und Beratung: Selbst wenn die 50%-Regelung verfehlt wird, ist eine umfassende und präzise Dokumentation der tatsächlichen Nutzung der Yacht notwendig, um zumindest Nachzahlungen und Strafen so gering wie möglich zu halten.

Wenn der Leasingnehmer die 50%-Nutzung der Yacht außerhalb der EU-Gewässer nicht nachweisen kann, entfallen die damit verbundenen steuerlichen Vorteile, was zu einer Nachversteuerung, möglichen Zinsen und Strafen führen kann.

Jedes EU Land kann die nachprüfen und die korrekte Versteuerung aberkennen. Dieses Risiko kann dann den Käufer treffen.

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