Immer wieder begegnet man in der Superyachtbranche Aussagen, wonach die Wahl einer bestimmten Flagge – insbesondere der monegassischen Flagge – erhebliche Vorteile bei der privaten Nutzung einer Yacht durch die Eigentümerfamilie bringen soll.
Ein besonders interessantes Beispiel findet sich in einem Interview mit dem Kapitän der 40-Meter-Yacht Ellen. Dort wird sinngemäß erklärt, dass unter der früheren Flagge die Familie Mehrwertsteuer zahlen musste, wenn sie die Yacht privat nutzte, während unter monegassischer Flagge eine Nutzung für bis zu 90 Tage ohne entsprechende Steuerfolgen möglich sei.
Für viele Yachtbesitzer klingt dies zunächst plausibel. Bei näherer Analyse stellt sich jedoch die Frage:
Kann eine Flagge innerhalb des europäischen Mehrwertsteuersystems tatsächlich darüber entscheiden, ob auf die private Nutzung einer Yacht Mehrwertsteuer anfällt oder nicht?
Die Antwort lautet in den allermeisten Fällen: Nein.
1. Die Flagge bestimmt nicht die Mehrwertsteuer
Einer der häufigsten Denkfehler im internationalen Yachtgeschäft besteht darin, Flaggenrecht und Mehrwertsteuerrecht miteinander zu vermischen.
Die Flagge regelt insbesondere:
- Registrierung des Schiffes
- Sicherheitsanforderungen
- Crewing-Vorschriften
- Maritime Compliance
- Kommerzielle Zulassung
Die Mehrwertsteuer dagegen wird innerhalb der Europäischen Union durch die Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2006/112/EG geregelt.
Für Charterleistungen sind insbesondere entscheidend:
- Ort der Zurverfügungstellung
- tatsächliche Nutzung
- Status des Charterers
- Status des Eigentümers
- Status des wirtschaftlich Berechtigten (UBO)
- Zollstatus der Yacht
Die Flagge spielt hierbei grundsätzlich keine eigenständige Rolle.
2. Monaco ist kein EU-Mitglied – aber auch kein steuerlicher Freiraum
Monaco gehört nicht zur Europäischen Union.
Gleichzeitig besteht jedoch seit Jahrzehnten eine enge steuerliche Verflechtung mit Frankreich.
Für Mehrwertsteuerzwecke wird Monaco weitgehend wie französisches Hoheitsgebiet behandelt.
Die Folge:
Eine Yacht unter Monaco-Flagge unterliegt bei Charteraktivitäten im Mittelmeer grundsätzlich denselben umsatzsteuerlichen Grundprinzipien wie eine vergleichbare Yacht unter anderer Flagge.
Die bloße Wahl der Monaco-Flagge erzeugt daher keine eigenständige VAT-Befreiung.
3. Private Nutzung bleibt private Nutzung
Der Europäische Gerichtshof hat bereits im sogenannten Bacino-Urteil klargestellt, dass die unionsrechtlichen Befreiungsvorschriften für die kommerzielle Schifffahrt nicht dazu dienen, private Endverbraucher von der Mehrwertsteuer zu entlasten.
Entscheidend ist nicht die Registrierung der Yacht.
Entscheidend ist, wer letztlich die Leistung konsumiert.
Wird eine Yacht von einer Eigentümerfamilie privat genutzt, bleibt die Familie wirtschaftlicher Endverbraucher.
Aus Sicht des europäischen Mehrwertsteuerrechts ändert sich daran durch einen Flaggenwechsel nichts.
4. Was passiert, wenn die Familie als Charterer auftritt?
In vielen Strukturen wird versucht, die Eigennutzung über einen Chartervertrag abzubilden.
Dabei chartert die Familie die Yacht von der eigenen Eigentümergesellschaft.
Auf den ersten Blick könnte dies wie eine Lösung erscheinen.
Tatsächlich entsteht jedoch ein neues Problem:
Der Charterer ist weiterhin die Eigentümerfamilie.
Die Familie bleibt damit Endverbraucher.
Gerade bei kurzfristigen Charterverträgen sieht das europäische Mehrwertsteuerrecht regelmäßig eine Besteuerung der Charterleistung vor.
Der Wechsel von „Owner Use“ zu „Owner Charter“ beseitigt daher die Mehrwertsteuer nicht automatisch.
5. Die Bedeutung der 90-Tage-Grenze
Besonders interessant ist die im Interview erwähnte Zahl von 90 Tagen.
Diese Zahl stammt nicht aus dem Flaggenrecht.
Sie stammt aus dem europäischen Mehrwertsteuerrecht.
Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie unterscheidet zwischen:
- kurzfristiger Vermietung von Wasserfahrzeugen (bis 90 Tage)
- langfristiger Vermietung von Wasserfahrzeugen (über 90 Tage)
Diese Unterscheidung beeinflusst den Leistungsort und damit die steuerliche Behandlung.
Sie führt jedoch nicht automatisch zu einer Mehrwertsteuerbefreiung.
Die bloße Tatsache, dass eine Nutzung innerhalb eines 90-Tage-Fensters erfolgt, beseitigt die Steuerpflicht nicht.
6. Woher stammt dann der Mythos?
Die wahrscheinlichste Erklärung liegt in einer Vermischung verschiedener Rechtsbereiche.
In der Praxis werden häufig gleichzeitig geändert:
- Flagge
- Eigentümerstruktur
- Commercial Status
- Zollstatus
- Nutzungsmodell
- Charterdokumentation
Später bleibt häufig nur die vereinfachte Erinnerung:
„Seit dem Wechsel auf die Monaco-Flagge müssen wir diese Steuer nicht mehr zahlen.“
Tatsächlich wurde aber nicht die Flagge verändert, sondern das gesamte rechtliche und steuerliche Umfeld.
7. Die eigentliche Lehre für Yachtbesitzer
Die Diskussion um die Monaco-Flagge zeigt ein Grundproblem der internationalen Yachtbesteuerung.
Viele Entscheidungen werden auf Grundlage von Aussagen getroffen wie:
- „Unter dieser Flagge geht das.“
- „Diese Registrierung ist steuerlich besser.“
- „Mit dieser Flagge spart man VAT.“
Solche Aussagen sind gefährlich.
Im europäischen Mehrwertsteuerrecht wird regelmäßig auf die wirtschaftliche Realität abgestellt.
Die zentrale Frage lautet nicht:
„Welche Flagge führt die Yacht?“
Sondern:
„Wer nutzt die Yacht tatsächlich und unter welchen Umständen?“
Fazit
Die weit verbreitete Vorstellung, dass die Monaco-Flagge innerhalb der Europäischen Union eine eigenständige Mehrwertsteuerlösung für die private Nutzung einer Superyacht darstellt, hält einer juristischen Analyse kaum stand.
Weder die Mehrwertsteuersystemrichtlinie noch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes knüpfen die Besteuerung privater Yachtnutzung an die Flagge des Schiffes.
Die Flagge kann Teil einer größeren Struktur sein.
Sie ist jedoch nicht deren steuerliche Grundlage.
Wer die steuerlichen Folgen der privaten Nutzung einer kommerziellen Yacht beurteilen will, muss sich mit der tatsächlichen Nutzung, der Eigentümerstruktur, dem Zollstatus und den konkreten Charterverträgen befassen.
Die Flagge allein liefert hierfür regelmäßig keine belastbare Antwort.


