Mehrwertsteuerbefreiung bei Yacht-Refits zur Vorbereitung für den kommerziellen Hochseebetrieb

Die italienische Steuerbehörde hat eine sehr interessante Entscheidung (Risposta Nr. 1/2025) in Bezug auf Artikel 8-bis des Mehrwertsteuerdekrets für Transformationsprojekte erlassen.


Die Mehrwertsteuerbefreiung gemäß Artikel 8-bis

Die Mehrwertsteuerbefreiung nach Artikel 8-bis des Mehrwertsteuerdekrets gilt für Schiffe, die spezifische Kriterien für den „Hochseebetrieb“ erfüllen. Dazu gehören Schiffe, die mehr als 70 % ihrer Betriebszeit in internationalen Gewässern verbringen.

Bei dieser Entscheidung handelte es sich nicht um einen Neubau, sondern um eine gebrauchte private Yacht mit “Pleasure-Register”.

Die Yacht wurde unter dieser Qualifizierung noch in Privathand zum Umbau verbracht. Die Fragen, die sich stellte, war, ob die Yacht auch in dieser Phase – an sich voll steuerpflichtig – bereits von der Steuervergünstigung Gebrauch machen kann, weil sie für den vorwiegenden Hochseeeinsatz ausgerüstet wird.

Entscheidend für die Anwendung der Befreiung ist die Hochseetauglichkeit der Yacht. Bei Neubauten kann diese Überprüfung auf das erste Betriebsjahr verschoben werden. Die besagte Entscheidung erweitert nun diese Regelung auf Transitions-Refits, indem sie diese in rechtlicher Hinsicht Neubauten gleichstellt, wenn die Transformation die Yacht wesentlich neu definiert.


Die italienische Steuerbehörde stellte fest, dass das transformative Refit die Yacht für steuerliche Zwecke effektiv als Neubau definiert. Damit findet die Mehrwertsteuerbefreiung für während des Refits erworbene Waren und Dienstleistungen Anwendung, obwohl die Yacht noch nicht in Betrieb ist. Die Einhaltung der Hochseetauglichkeitskriterien wird erst nach dem ersten vollen Betriebsjahr überprüft.

Diese Entscheidung zeigt eine progressive Interpretation des Mehrwertsteuerrechts, die Innovation und Wachstum in der Schifffahrtsindustrie unterstützt. Sie gibt die Flexibilität, umfangreiche Umrüstungsprojekte ohne die finanzielle Belastung der Mehrwertsteuer auf Zwischeneinkäufe zu verfolgen.

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