EuGH: „Widerrufsjoker“ bei Verbraucherdarlehen – Bedeutung für Yacht-Finanzierungen und -Leasings

Vor zwei Wochen hat der Europäischen Gerichtshofs mit seinem Urteil (EuGH, Az. C-66/19) zum Widerruf von privaten Krediten für Aufruhr unter Banken und Verbrauchern gesorgt. Der EuGH hatte entschieden, dass eine weit verbreitete Klausel, der sogenannte Kaskadenverweis, in der Widerrufsbelehrung von Finanzierungen nicht mit europäischem Recht vereinbar sei.

Was bedeutet dieses Urteil für Finanzierungen und Leasings in der Yachtbranche?

  • Wer als VERBRAUCHER, also privat und nicht über eine Yacht-Zwischengesellschaft, eine Yacht-Finanzierung oder ein Yacht-Leasing abgeschlossen hat muss prüfen, unter welchem Recht diese wirksam geschlossen ist.
  • Europäisches Recht (also das verbraucherfreundliche EuGH-Urteil) steht über nationalem Recht. Dennoch kann es sein, dass Banken oder Leasing-Geber durch das jeweils nationale Gesetz geschützt sind.
  • Wenn deutsches Recht gilt, dann kann es sein, dass Mustertexte verwendet wurden, die der deutsche Gesetzgeber den Kreditinstituten für Verbraucherkredite ab Juni 2010 gegeben hat. Haben sich die Banken oder Leasing-Unternehmen an diesen Text gehalten und sind die Texte sonst vollständig und gesetzeskonform, so könnten sie den sogenannten Musterschutz genießen, also die gesetzliche Fiktion des Bestandes. Ich sagen „könnte“, denn das ist derzeit umstritten: Jüngste Entscheidungen zum Thema sind hier nicht eindeutig. So folgte das Oberlandesgericht (OLG) Rostock (Az. 1b 1U 1/19) der Auffassung des EuGHs folgt. Das OLG Düsseldorf (Az. I 6 U160/19) erkennt den Banken den Musterschutz zu. Das OLG Dresden (Az. 8 U 63/20) hat Bedenken, ob die Bank sich nach dem EuGH-Urteil überhaupt noch den Musterschutz berufen darf, das EU-Recht dem nationalen vorgeht.
  • Ich persönlich vertrete die Auffassung, dass der EuGH Urteil als übergeordnetes EU-Recht dem nationalen vorgeht. Aber auch der, der den Musterschutz vertritt wird meist bei näherer Prüfung der Texte damit scheitern, denn gerade für Yacht-Finanzierungen wurden diese eben nicht 1:1 übernommen, sondern nicht vollständig, mit Offen- oder Auslassungen, Ergänzungen, Veränderungen oder eigenen Gestaltungen. Damit ist auch der Musterschutz in jedem Falle weg. Viele ausländische Rechtsordnungen kennen diesen gar nicht.

Liegt nach Prüfung eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung vor – ich habe aktuell solche auf dem Schreibtisch – beginnt die übliche Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht zu laufen, so dass der Widerruf immer noch erklärt werden kann, auch wenn die Vereinbarung längere Zeit her ist.

Im Falle von Yacht-Finanzierungen – sowohl bei Krediten als auch Leasing-Verträgen – führt der Widerruf rechtlich dazu, dass der Privat-Kunde sein Wasserfahrzeug u.U. zurückgeben und sein Geld zurückfordern kann. Voraussetzung ist immer eine enge Verknüpfung zwischen Kauf und Finanzierung.

Wer also Finanzierungen ab Juni 2010 geschlossen hat, tut gut daran, diese diffizile Materie einzelfallbezogen prüfen zu lassen. Wir beraten gerne.

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