Tax

Steuerfragen beim Yachtkauf:

I. er sollte gut über- und durchdacht sein und das Ergebnis eines sorgfältigen Entscheidungsprozesses sein.
Neben Fragen der Qualität und Nutzenerfüllung gibt es gravierende Rechtsvoraussetzungen und -folgen.
Durch sorgfältige Analyse und Gestaltung folgender zentralen Themen stellen Sie entscheidende Weichen:

1. Rechtswahl

Wer wird Käufer: Problematik der Zwischengesellschaft
Zentralproblem: Gewährleistung und Garantien
Privatnutzung oder Charter
Einsatzrisiken und Versicherungsfragen
Finanzierung und Hypothek sowie sonstige Sicherheiten
Flaggenwahl: Sie entscheidet eine Fülle von rechtlichen und finanziellen Konsequenzen, die sorgfältig analysiert, überdacht und geplant gehören, um nicht gewollte und oft irreparable Fehler
Crewing und int. Arbeitsrecht
Steuerliche Aspekte, vor allem rund um die internationale Umsatzversteuerung, CFC Rules, Einkommensteuer, Unternehmensteuer sowie Abgeltungssteuer…

Gebrauchte Yachten

Im Gebrauchtgeschäft wird meist von Brokern das MYBA-MOA-Vertragsmuster vorgelegt. Wir erachten dieses als in vielen Fällen nicht passend. Rechtlich widersprüchlich, in vielen Punkten nicht korrekt, nutzt dies vorwiegend der Verkäufer- und Brokerseite, weniger dem künftigen Eigner, denn es schließt u.a. Leistungsstörungs- und Gewährleistungsrechte weitgehend aus. Da es englisches Recht mit Gerichtsstand London vereinbart, ist es grundsätzlich nur zwischen Vollkaufleuten und Parteien unterschiedlicher Nationalitäten zu gebrauchen. Dazu kommt aktuell, dass wir aufgrund des BREXIT bei Zentral-EU-Mandanten sehr restriktiv mit Common Law sind.

Weiter lesen in: “Die Tücken der Verträge!” (Schliessmann, Boote EXCLUSIV 3/14)

Yachtkauf und typische steuerliche Probleme

Seit 1989 gibt es in Deutschland ein internationales Seeschifffahrtsregister (Zweitregister), das die Führung der deutschen Flagge erlaubt, aber dennoch die Besatzung außerhalb des deutschen Arbeitsrechts zu beschäftigen.

Für Eigner mit größerer Crew ist vor allem dies ein wichtiger Planungsaspekt. Während nach dem deutschen HGB als Reeder gilt, wer Eigentümer eines ihm zum Erwerb durch die Seefahrt dienenden Schiffes ist, was bei einer Yacht zur rein privaten Nutzung nicht der Fall ist, definiert das Sozialgesetzbuch IV den Reeder ganz generell als Eigentümer von Seeschiffen und Seeleute als Arbeitnehmer, die an Bord von Seeschiffen während der Reise im Rahmen des Schiffsbetriebs beschäftigt sind, mit Ausnahme der Lotsen.

Yachtkauf und Umsatzsteuer

Hochsensibel sind umsatzsteuerliche Aspekte im Zusammenhang mit dem Yachtkauf. So hat der Bundesfinanzhof zum Innergemeinschaftlichen Erwerb einer neuen, ausschließlich für nichtunternehmerische Zwecke genutzten 27m Yacht in der Revision entschieden, dass die Beförderung einer Yacht nach deren Erwerb beendet ist, wenn die Yacht ihren Bestimmungsort erreicht hat. Der Eigner bestellte in Finnland eine neue Yacht, welche dort im Juni des Jahres Jahr 0 an deren Kapitän übergeben wurde. Die Rechnung an den Eigner wies keine Umsatzsteuer aus.
In den Zollabfertigungspapieren der Yacht wurde als Bestimmungsland Deutschland angegeben.
Die sog. “Ausklarierung” dokumentiert, dass das Schiff auf eigenem Kiel über Stockholm, Kiel, Southampton, Gibraltar, Cannes, Sardinien, Spanien (Gran Canaria) in die Karibik fuhr. Außerdem enthielt die Ausklarierung den Hinweis: “The ship departs Kiel via Stockholm”. Das Schiff wurde in das deutsche Schiffsregister eingetragen und führte die deutsche Flagge. Es befand es sich zwei Tage in Kiel und danach in den Monaten Juli bis November des Jahres 0 in verschiedenen Häfen des Mittelmeers, in den Monaten Dezember bis März des Folgejahres 1 auf Martinique, St. Lucia, Antigua und St. Maarten, danach kam die Yacht über die Azoren und Gibraltar nach Frankreich im Dezember 1 wieder in deutschen Hoheitsgewässern.

Aufgrund einer Kontrollmitteilung der finnischen Steuerverwaltung wurde durch Bescheid Umsatzsteuer für einen innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeugs festgesetzt. Dabei wurde davon ausgegangen, dass die Yacht im Juni 0 in Deutschland innergemeinschaftlich erworben wurde. Bestimmungsland der Yacht
i.S. deutschen Umsatzsteuerrechts sei Deutschland gewesen, auch wenn das Schiff über Stockholm, Kiel etc. schließlich in die Karibik gesegelt sei. Auf das jeweilige Bestimmungsland sei aus den Gesamtumständen und aus Indizien zu schließen. Nach diesen sei der Ort des Endes der Beförderung nicht der in der Ausklarierung genannte Endpunkt der Fahrt, sondern Deutschland. Der Bundesfinanzhof argumentierte, dass die Yacht erklärungsgemäß einen deutschen Heimathafen hatte und dies Indiz für das Bestimmungsland sei. Bei der Yacht handele es sich um ein Seeschiff im Sinne des Flaggenrechtsgesetzes. Sonstige Schiffe in diesem Sinn seien u.a. alle übrigen zur Seefahrt eingesetzten Nichterwerbsschiffe in privatem Eigentum, wie z.B. Yachten. Heimathafen sei gemäß Handelsgesetzbuchs (HGB) der Ort, von dem aus die Seefahrt mit dem Schiff betrieben wird. Die Regelung des § 480 Abs. 1 HGB gehöre zwar zum Seehandelsrecht, die Definition des Heimathafens gelte aber für alle Seeschiffe. Interessant ist, dass der Bundesfinanzhof sogar am Ende des Urteils darauf hinweist, dass es der Angabe eines inländischen Heimathafens weder flaggenrechtlich noch Schiffsregisterrechtlich bedurft hätte und die Angabe eines ausländischen “Registerhafens” zulässig gewesen wäre.

Eine teure Erfahrung anstelle rechtzeitig möglicher, vorteilhafterer Gestaltung der Kaufumstände…

error: Content is protected !!

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn Sie diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwenden oder auf "Akzeptieren" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden.

Schließen