Zwischengesellschaft beim Yacht-Kauf

Verbraucherrechte beim Yacht-Kauf auf dem Prüfstand

Wer eine Yacht kauft und sie nicht zu gewerblichen Zwecken einsetzt, wird – u.U. ungewollt – bei Kaufverträgen in der EU ohne anderweitige Regelung einen umfangreichen Verbraucherschutz aufgeben.

Für Handelsgesellschaften gelten keine Verbraucherrechte

Sobald beim Yacht-Kauf als Käuferin eine Handels-Gesellschaft ins Spiel kommt, stehen sich auf Käufer und Verkäuferseite zwei Vollkaufleute gegenüber, für die kein Verbraucherrecht mehr gilt und viele der u.a. Schutzrechte dispositiv sind.

Vollkaufleute unterliegen nicht dem Verbraucherschutz

Vollkaufleute müssen die gelieferte Ware bei Ablieferung unverzüglich auf Mängel untersuchen; eine spätere Mängelanzeige wird nicht mehr akzeptiert und zieht keine Ausgleichs-Rechte nach sich.
Ausnahme: Der Verkäufer hat den Fehler arglistig verschwiegen.
Zeigt sich ein Mangel erst später, so muss die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung gemacht werden.
Das Fatale: Der Mangel ist vorhanden, aber die Ware gilt als mangelfrei! Ein Mangel kann nicht mehr geltend gemacht werden.
Die Verletzung der Rügeobliegenheit nimmt dem Käufer aber nicht nur die Rechte aus dem Kaufrecht, er kann aus dem Mangel auch keinerlei Rechte aus Irrtum, Unmöglichkeit, Leistungsverzögerung etc. mehr herleiten.

Gewährleistung und Garantien optimal festlegen

Bestehen bleiben jedoch deliktische Ansprüche. Die Rechte des Verkäufers hingegen bleiben durch die Nichtrüge unberührt. Er kann grundsätzlich den vollen Kaufpreis verlangen.
Es lohnt sich also, sich über Verträge und deren Regelungen intensiv Gedanken zu machen und Gewährleistung und Garantien optimal zu regeln, damit das subjektiv Gewollte und das dann Vereinbarte nicht auseinanderfallen.
Manchmal sind es für unbedeutend erachtete Änderungen, die rechtlich den Eintritt in ein ganz andere „Tor“ bedeuten.

Der Vertrag ist weitgehend frei verhandelbar.

Dies bleibt nicht ohne Tücke:
Oftmals verhandelt ein Yachtkäufer zunächst privat und persönlich das grundsätzliche Ob eines Yachtkaufes sowie die wirtschaftlichen Eckdaten mit dem Verkäufer bzw. der Werft.
Dabei wird entweder die Einbindung bzw. Zwischenschaltung einer anderen Rechtsperson, vor allem einer juristischen Person in Form z.B. einer Handelsgesellschaft im In- oder Ausland, als Option offen gelassen.
Oder es kommt später zu einer nachträglichen Änderungsvereinbarung und zum Austausch der Kauf-Partei.

Charter – Rechtsfragen zum privaten Yachtkauf

Als Verbraucher handelt jede natürliche Person, die bei z.B. Yachtkauf-Verträgen zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen.
Ein privater Yachtkauf ohne gewerbliche Ambitionen wie z.B. Charter fällt darunter.
Dazu kommen die Pflichten und Risiken der kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht des § 377 HGB in Deutschland, welche analog in anderen EU Rechten bestehen.

Haftung und Beweislast vor Annahme der Yacht durch den Käufer

Beschaffenheit der Yacht – Haftung und Beweislast liegt VOR Annahme der Yacht beim Verkäufer!
Vor Lieferung und Annahme der Ware liegt die Haftung und Beweislast für die Vertragsgemäßheit der Ware ausschließlich beim Verkäufer und der Käufer kann selbst bei kleinsten Defiziten die Annahme solange verweigern, bis die Ware „vertragsgemäß“ ist.

Die Yacht muss

a) mit der vom Verkäufer gegebenen Beschreibung übereinstimmen.
b) die Eigenschaften haben, die der Verkäufer als Probe oder Muster vorgelegt hat.
c) sich für den vereinbarten Zweck eignen, dem der Verkäufer zugestimmt hat.
d) sich für die Zwecke eignen, für den Yachten gewöhnlich gebraucht werden.
e) Qualität und Leistung aufweisen, die bei ähnlichen Yachten üblich sind.
f) Qualität und Leistung aufweisen, die der Verbraucher vernünftigerweise nach Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder dessen Vertreters erwarten kann.

Haftung für Vertragswidrigkeit:

Der Verkäufer haftet dem Verbraucher für jede Vertragswidrigkeit, die zum Zeitpunkt der Lieferung des Verbrauchsgutes besteht.
Bei Vertragswidrigkeit hat der Verbraucher entweder Anspruch auf die unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes durch

Nachbesserung
Ersatzlieferung
Minderung des Kaufpreises
Vertragsauflösung, falls die Nachbesserung fehlschlägt.

Keine Vertragswidrigkeit liegt dagegen vor, wenn der Verbraucher zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis von der Vertragswidrigkeit hatte oder vernünftigerweise nicht in Unkenntnis darüber sein konnte.
Das kann dann für offenkundige Mängel gegeben sein, wenn der Käufer die Yacht selbst oder durch Dritte fachkundig begutachtet hat und einen Fehler erkannt oder hätte erkennen müssen.

Haftung und Beweislast nach Annahme der Yacht durch den Käufer

Haftung:
Unmittelbare Haftung des Verkäufers ohne Verweis auf einen Hersteller. Häufig wurden Verbraucher vom Verkäufer an den Hersteller verwiesen oder an den Hersteller von teile des Ganzen (Motoren), sogar bei Fällen der gesetzlichen Gewährleistung. Das ist bei Verbrauchern nicht zulässig.

Gewährleistung:
Dauer der Gewährleistung: Ab Lieferung mindestens zwei Jahre in dem die Gewährleistungsrechte gelten. Beim Kauf gebrauchter Waren kann die die Frist auf minimum ein Jahr verkürzt werden.

Beweislast
Die Beweislast für die Beschaffenheit der Ware liegt nach Annahme immer beim Käufer: Es muss derjenige den Beweis erbringen, der von einem Recht Gebrauch machen möchte. Die 6-Monatsregel ab Kauf ist keine Beweislastumkehr, sondern eine Zeitpunkt-Vermutungsregel.
Mängel in den ersten 6 Monaten werden als zum Zeitpunkt der Lieferung vorhanden vermutet.
Den Mangel an sich muss der Käufer dennoch beweisen.

Fristen:
In einigen EU-Ländern wird die Dauer der gesetzlichen Gewährleistung nach einer Reparatur bzw. einem Austausch für die Dauer der Reparatur oder des Austausches auszusetzen.
Die Frist beginnt dann erst wieder zu laufen, sobald Verbraucher die reparierte oder ausgetauschte Ware erhalten.

Nachbesserung:
Die Nachbesserung ist für den Käufer “unentgeltlich” d.h. sie umfasst die für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes notwendigen Kosten, insbesondere Transport-, Versand-, Arbeits- und Materialkosten.

INFO-BOX

Yacht-Recht: www.der-yacht-anwalt.de/
Internationales Wirtschaftsrecht: www.cps-schliessmann.de

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