Yacht und Schenkungsteuer: Über Freibeträge, das EU-Erbrecht und das Flaggenrecht

Wenn der Sohn Yacht-Eigner werden soll

Kürzlich bat mich ein Mandant, seine große, in einem EU-Land beflaggte Yacht auf den Namen seines Sohnes umzuregistrieren. Kein Problem, aber …
Bewusst war ihm nicht, dass er dadurch einen komplexen schenkungsteuerlichen Vorgang im Flaggen-Land sowie im Wohnsitzland Deutschland einen schenkungsteuerlichen weit jenseits der Freibeträge auslösen könnte.

Erb- und Erschaftsteuerrecht sind in EU Ländern uneinheitlich geregelt

Zunächst ist dazu zu wissen, dass das Erbrecht als auch das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht in den einzelnen Ländern der Europäischen Union und auch außerhalb der Europäischen Union uneinheitlich geregelt ist.
Die Rechtsordnungen knüpfen sowohl für das Zivil- als auch für das Steuerrecht an unterschiedliche Kriterien an, was schnell zur Kollision der Rechtssysteme und zur Doppelbesteuerung in den betroffenen Ländern führt.
Die EU-Erbrechtsverordnung gilt zwar für Erbfälle ab dem 17.08.2015, hat jedoch bei allem Harmonisierungsstreben keinen Einfluss auf das im Einzelfall anwendbare Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht.

Eine Yacht vererben? Hohes Risiko der Mehrfachbesteuerung in mehreren Ländern

Deutschland hat bei der Erbschaftsteuer nur mit sechs Ländern Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen: Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden, der Schweiz und USA.
Ohne ein Doppelbesteuerungsabkommen kann auf Antrag die für das Auslandsvermögen bezahlte Erbschaftsteuer auf die insoweit ebenfalls nach deutschem Recht zu zahlende Erbschaftsteuer angerechnet werden.

Yachten gehören zum Register-Flaggen-Staat wie eine Immobilie

Wird z.B. eine in Spanien beflaggte Yacht an eine in Deutschland ansässige Person verschenkt, unterliegt der Erwerb sowohl der deutschen unbeschränkten als auch der spanischen beschränkten Schenkungsteuer.
Eine Anrechnung funktioniert nur insoweit, als als die spanische Steuer die deutsche nicht übersteigt.

Achtung! Schenkung anmelden!

Den Schenkungsvorgang nicht anzumelden und die Sache bis zu einer möglichen Verjährung “auszusitzen”, das ist zumindest in Deutschland keine wirksame Strategie:
Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht kennt keine allgemeine Erklärungspflicht.
Es gibt keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.
Das Finanzamt ist jedoch ermächtigt, von jedem an einem Erbfall oder Schenkung Beteiligten die Abgabe einer Steuererklärung zu verlangen.

Festsetzungsfrist der Finanzbehörde läuft erst mit positiver Kenntnis der Schenkung

Nach der Sonderregelung für die Schenkungsteuer (§ 170 Abs. 5 Nr. 2 AO) beginnt die vierjährige Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Schenker gestorben ist. Der BFH (Bundesfinanzhof) hat gerade im Urteil v. 26.7.2017, II R 21/16, veröffentlicht am 4.10.2017, das gerade verdeutlicht.
Vielmehr ist hierfür der Moment der Kenntnis von der vollzogenen Schenkung entscheidend. Der Moment also, in dem das FA “positive Kenntnis” im erforderlichen Umfang aller Umstände erhielt, die die Schenkung begründen – mit Name, Anschrift des Schenkers und des Bedachten, Rechtsgrund des Erwerbs.

Unerheblich ist dabei, ob sich das FA die erforderlichen Kenntnisse hätte verschaffen können und ob es durch das Unterlassen von Ermittlungen gegen seine Sachverhaltsaufklärungspflicht verstoßen hat, zumal bei Yachtumregistrierungen weder ein Notar noch das Flaggen-Register Anzeige vom Vorgang an ein zuständiges Finanzamt machen.
Trotz nicht erfüllter Anzeigepflicht läuft die Verjährungsfrist für die Schenkungsteuer nur dann an, wenn das Finanzamt aus Erklärungen Dritter die notwendigen Angaben entnehmen kann, was praktisch selten vorkommt.

Yacht-Business: Schenkung und Vererbung lösen komplexe Nachfolgeregelungen aus

Aus der einfachen “Umregistrierung” wurde also ein komplexer Nachfolgevorgang mit internationalen rechtlichen und steuerlichen Folgen, die genau zu prüfen und hinsichtlich möglicher Gestaltungen abzuwägen waren.
Die Sache “auszusitzen” würde bedeuten, dass der Eigner nach der Schenkung versterben müsste, um überhaupt die vierjährige Verjährungsfrist in Lauf zu setzen.
Bei einer großen Yacht, die keine kleine “Handschenkung” ist, sehr schwierig…

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