Yacht Charter & Lease Frankreich: Ende der pauschalen Besteuerung

Für Charter- und Leasingverträge, die ab dem 1. November 2020 unterzeichnet werden, gilt die neue Regelung. Das bedeutet, dass nur Charterverträge, die vor dem 1. November unterzeichnet wurden, in den Genuss der pauschalen Ermäßigung von 50 % der Steuerbemessungsgrundlage bei Fahrten außerhalb der EU-Gewässer kommen.

Die französische pauschale Mehrwertsteuersenkung wird nun nur durch eine nachgewiesene und effektive Reduzierung des Anteils der außerhalb der europäischen Gewässer verbrachten Zeit möglich. Daher ist nur die Zeit, die außerhalb der EU-Gewässer verbracht wird, von der Mehrwertsteuer befreit. Durch vorgeschriebene und anerkannte Nachweise muss die tatsächliche Nutzung und Inanspruchnahme der Dienstleistung außerhalb der EU-Gewässer nachgewiesen werden.

BOI-TVA-CHAMP-20-50-30, Absatz 40:

40

Der Ort der Besteuerung der kurzfristigen Vermietung eines Transportmittels liegt in Frankreich, wenn das Transportmittel dem Leasingnehmer in Frankreich tatsächlich zur Verfügung gestellt wird.

Hinweis: Die Vermietung eines Bootes zum Zweck einer Vergnügungsreise an eine steuerpflichtige oder nichtsteuerpflichtige Person ist in Frankreich steuerpflichtig, wenn das Boot dieser Person in Frankreich tatsächlich zur Verfügung gestellt wurde. Die Mieten sind dann im Prinzip in Frankreich voll steuerpflichtig. Abweichend davon und um die Gefahr einer Doppelbesteuerung oder Wettbewerbsverzerrung zu vermeiden, ist jedoch der Teil der Mieten, der dem Anteil der Dauer der tatsächlichen Nutzung oder des tatsächlichen Betriebs des Schiffes außerhalb der Hoheitsgewässer der Europäischen Union entspricht, der vom Steuerschuldner unter seiner Verantwortung und vorbehaltlich des Rechts auf Kontrolle des Dienstes festgesetzt wird, gemäß a) Artikel 59a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem von der Steuer befreit. Diese Einschätzung muss durch irgendein Beweismittel untermauert werden.

Bei Schiffen, die mit einem automatischen Identifizierungssystem ausgestattet sind, das den in Kapitel V des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) festgelegten technischen und Leistungsnormen entspricht, werden die von diesem System aufgezeichneten Daten als schlüssig angesehen und können von der Verwaltung nur im Falle von Betrug mit diesem System in Frage gestellt werden.

Im Falle von Schiffen, die nicht mit einem solchen automatischen Identifizierungssystem ausgestattet sind :

- bei Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als 15 m kann die Bewertung auf der Grundlage der Bedingungen des Mietvertrags oder der im Logbuch eingetragenen Daten erfolgen, wenn nachgewiesen wird, dass das Schiff die französischen Hoheitsgewässer oder einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verlassen hat;

- bei Schiffen mit einer Länge über alles von 15 Metern oder mehr stützt sich die Bewertung auf alle technischen Daten, die es ermöglichen, die tatsächlich außerhalb der Hoheitsgewässer Frankreichs oder eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union verbrachte Zeit festzustellen.

Diese Bestimmungen gelten für Schiffsmiet- und -charterverträge, die ab dem 1. November 2020 abgeschlossen werden.

Unabhängig – und rechtlich eine andere Schublade ist die 70%-Regel, die weiterhin gilt. Die Eigentümergesellschaft kann in Frankreich im Rahmen der französischen Handelssteuerbefreiung (FCE) in den Genuss einer Mehrwertsteuerbefreiung kommen.
Eine der Bedingungen der FCE ist es, mindestens 70% der Fahrten außerhalb der französischen Gewässer durchzuführen. Die 70%-Regel darf nicht mit der französischen Mehrwertsteuer verwechselt werden, die bei Charterverträgen fällig wird.

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