Warum im Yachtrecht selten “Deutsches Recht” zugrunde gelegt wird

Nicht nur, weil Verträge rund um Yachten meist internationale Bezüge haben, sondern vor allem wegen der geringen Flexibilität des deutschen Rechts fällt die Rechtswahl oft bewusst auf andere Jurisdiktionen.

Die AGB-Kontrolle im deutschen Recht gilt als eine der strengsten weltweit.

Dies betrifft sowohl den B2C- als auch den B2B-Bereich. Insbesondere für Unternehmen, die im Geschäftsverkehr mit anderen Unternehmen stehen, ist es daher wichtig, sich mit den gesetzlichen Anforderungen vertraut zu machen und ihre AGB entsprechend zu gestalten.

Die AGB-Kontrolle dient dem Schutz der schwächeren Vertragspartei. Im B2B-Bereich gibt es jedoch einige Besonderheiten zu beachten, die sich von den Regelungen im B2C-Bereich unterscheiden. So sind beispielsweise Klauseln, die gegen das Transparenzgebot verstoßen, auch im B2B-Bereich unwirksam. Dies bedeutet, dass eine Klausel klar und verständlich formuliert sein muss, damit der Vertragspartner ihre Bedeutung und Tragweite verstehen kann. Ist dies nicht der Fall, kann die Klausel als unwirksam angesehen werden.

Auch das sogenannte “Kleingedruckte” kann im B2B-Bereich problematisch sein.

In vielen Fällen sind AGB-Klauseln sehr detailliert formuliert und können leicht übersehen werden. Auch hier gilt: Ist eine Klausel nicht hinreichend deutlich hervorgehoben, kann sie als unwirksam angesehen werden.

Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft das sogenannte Klauselverbot.

So gibt es in Deutschland beispielsweise ein Klauselverbot für sogenannte überraschende Klauseln. Dies sind Klauseln, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen oder von ihm ungewöhnliche Verpflichtungen verlangen. Auch sind Klauseln, die gegen gesetzliche Regelungen oder die guten Sitten verstoßen, unwirksam.

Damit können auch Verträge zwischen Unternehmen selten rechtssicher geschlossen werden.

Für alle Verträge gilt zwar grundsätzlich, dass bei individuellem aushandeln keine AGB Kontrolle greift. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gibt es in der Praxis aber keine hinreichend individuell ausgehandelten Verträge. Selbst wenn die Vertragspartner meinen, sie hätten einen Vertrag im Einzelnen ausgehandelt, so ist dies nach der Rechtsprechung noch lange nicht der Fall. Danach ist ein Vertrag nur dann individuell ausgehandelt, wenn jede einzelne Bestimmung des Vertrages zur Disposition gestellt und verhandelt worden ist. Dies ist aber praktisch nie der Fall, denn neben individuellen Klauseln werden selbstverständlich auch Standardklauseln verwendet, über die gerade nicht diskutiert wird. Alle Unklarheiten gehen zulasten desjenigen, der die Vertragsklausel gestellt hat. Es gilt auch entgegen früher, keine geltungserhaltende Reduktion, sondern die Klausel wird wenn irgend möglich als unwirksam beurteilt. Die AGB Kontrolle lässt damit einen wirksamen Teil einer Klausel nicht gelten, sondern erklärt die gesamte Klausel für unwirksam. Diese strenge Handhabung wird somit im AGB-Recht vom Verbraucherschutz auch in den Unternehmensbereich gezogen.

Gerade bei internationalen kommerziellen Gestaltungen im Yachtbereich ist damit das deutsche Recht nicht sonderlich flexibel und riskant.

Die AGB-Kontrolle im B2B-Bereich kann also durchaus komplex sein. Unternehmen sollten sich daher im Vorfeld genau überlegen, welche Klauseln sie in ihren AGB aufnehmen möchten und diese sorgfältig formulieren. Auch empfiehlt es sich, die AGB von einem Anwalt prüfen zu lassen, um mögliche Fehlerquellen im Vorfeld zu vermeiden.

Doch nicht nur bei der Gestaltung der AGB, sondern auch im Umgang mit Kunden und Geschäftspartnern sollten Unternehmen darauf achten, keine unzulässigen Klauseln zu verwenden. Im Streitfall kann eine unwirksame Klausel schnell zu einem erheblichen finanziellen Risiko werden.

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