Steuerfalle beim Dreiecksgeschäft

Beispielsachverhalt in der Yacht-Branche übertragen:

Ein italienischer Yacht-Händler H erwarb in Frankreich bei B einen neuen Generator und veräußerte diese an ein Charter-Unternehmen C mit Sitz in Kroatien. Die drei beteiligten Unternehmer traten jeweils mit der USt-IdNr. ihres Heimatstaates auf. Die Ware gelangte direkt von B, der auch den Transport veranlasste, zu C nach Kroatien. B behandelte die Umsätze als Dreiecksgeschäft und meldete dies entsprechend in der ZM. Die Rechnungen beinhalteten den Hinweis „steuerfreies innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft“, erwähnten jedoch nicht den Übergang der Steuerschuld auf den kroatischen Erwerber. Später wurde der Hinweis in berichtigten Rechnungen ergänzt, die dem Kunden jedoch nicht nachweisbar zugingen.

Bei der Dreiecksgeschäftsregelung i. S. d. § 25b UStG (Art. 42, 197 MwStSystRL) muss sich der Zwischenerwerber bei einem Reihengeschäft mit drei Unternehmern aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten nicht im Bestimmungsland registrieren. Dies hängt damit zusammen, dass die Steuerschuld im Bestimmungsland auf den Erwerber übergeht und der innergemeinschaftliche Erwerb dort als besteuert gilt. Die Regelung kann nur dann zum Tragen kommen, wenn der mittlere Unternehmer eine ordnungsgemäße Zusammenfassende Meldung (ZM) abgibt und in seiner Rechnung sowohl auf die Anwendung der Dreiecksgeschäftsregelung als auch auf den Steuerschuldübergang hinweist.

Geschieht dies nicht oder fehlerhaft, war in der Vergangenheit streitig, ob „missglückte“ Dreiecksgeschäfte mit Rückwirkung heilbar sind.

Das zuständige Finanzamt verneinte das Dreiecksgeschäft mangels Hinweis auf den Steuerschuldübergang und setzte die Straferwerbsteuer fest.

Der Verwaltungsgerichtshof legte dem EuGH schließlich – vereinfacht – folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

1. Genügt in der Rechnung der Hinweis auf ein steuerfreies innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft, um den Enderwerber wirksam als Steuerschuldner zu bestimmen?

2. Kann die Rechnungsangabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ rückwirkend ergänzt werden?

3. Sind die Rechnungsvorgaben des Mitgliedstaats des Zwischenerwerbers oder des Enderwerbers anzuwenden?

Der EuGH lässt nun in seiner Entscheidung den bloßen Hinweis auf ein steuerfreies Dreiecksgeschäft ohne gleichzeitigen Verweis auf den Übergang der Steuerschuld zur Annahme eines Dreiecksgeschäfts nicht genügen. Art. 42 Buchst. a MwStSystRL fordere i. V. m. Art. 197 MwStSystRL eine Rechnung, die Kapitel 3 Abschnitte 3 bis 5 entspricht, wozu auch Art. 226 MwStSystRL zählt. Der Richtliniengeber habe in Art. 226 Nr. 11a MwStSystRL explizit die Rechnungspflichtangabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ bestimmt. Eine Auslegung entgegen dem eindeutigen Wortlaut sei daher nicht möglich.  

Eine Rechnungsberichtigung, bei der die Folgen des Dreiecksgeschäfts auf die Erstrechnung zurückwirken, lehnt der EuGH ab. Das nachträgliche, erstmalige Erfüllen einer materiellen Voraussetzung stelle keine Korrektur dar.

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