Neues VAT-Recht für Yacht-Charter in Italien

Wie in einem früheren Beitrag angekündigt, war auch die italienische Steuerbehörde im Begriff, das Mehrwertsteuer-Recht auf Charterverträge zu ändern. Die Corona-Krise hat dies verzögert.

Am 15. Juni 2020 wurde das neue Mehrwertsteuergesetz auf Charterverträge bekanntgegeben. Dieses neue Recht ist auf alle nach dem 16. Juni 2020 laufenden und neuen Charterverträge anzuwenden, unabhängig vom Datum der Vertragsunterzeichnung.

Kern der Regelung ist, dass Mehrwertsteuer-Ermäßigungsregelungen nicht mehr anwendbar sind. Nach der EU-Richtlinie sind nun 22% italienische Mehrwertsteuer auf Charterverträge auf die in EU-Gewässern verbrachten Zeit fällig.

Die 22% italienische MwSt. fallen nur nicht für die Zeit an, die während der Charterlaufzeit in internationalen Gewässern verbracht wird. Um die genaue Steuerbemessungsgrundlage zu berechnen, sind offizielle Nachweise zur effektiven Nutzung der Yacht außerhalb der EU-Gewässer am Ende der Charterperiode in Papierform oder in digitaler Form zu erbringen und 6 Jahre lang aufzubewahren:

  • Reisekartographie, Daten und Informationen aus Satellitennavigationssystemen und/oder Transpondern wie z.B. AIS;
  • Digitale Fotos, die die Position der Yacht während der Charterperiode zeigen;
  • Das Navigationslogbuch oder Logbuch, das derzeit vom Kapitän geführt wird und in dem alle Daten und Fakten im Zusammenhang mit der Fahrt während der Charterperiode vermerkt werden müssen;
  • Unterlagen, die den Liegeplatz der Yacht in Häfen außerhalb des Unionsgebietes belegen (Rechnungen, Verträge, Steuereinnahmen und Zahlungsbelege);
  • Unterlagen, die den Kauf von Waren und/oder Dienstleistungen für Lieferanten mit Sitz außerhalb des Territoriums der Union belegen (Rechnungen, Verträge, steuerliche Quittungen und Zahlungsnachweise);
  • Kopie des Chartervertrags;

Die Nachweise müssen die Fahrtrouten der Yacht auch in zeitlicher Hinsicht genau und einheitlich erbracht werden. Aus den Bestimmungen unter 4.1 “Prova del tempo di navigazione al di fuori dell’Unione europea” (Nachweis der Fahrzeit außerhalb des Gebietes der Europäischen Union) lässt sich folgende Berechnungsmethode ableiten:

Die Gesamtzahl der außerhalb des EU-Gebiets verbrachten Zeit wird in Relation zur Gesamtzahl der Stunden des Chartervertrags gesetzt.

Beispiel:

  • 14-Tage-Chartervertrag
  • Chartergebühr Euro 150.000 mit 30 Stunden effektiver Fahrzeit der Yacht außerhalb des EU-Gebietes während der gesamten Charterdauer.
  • 336 Stunden Gesamt-Dauer ./. 30 Stunden = 9%
  • Damit wird auf 9% des Charterpreises keine VAT fällig, auf 91% entfallen 22% Ital. VAT.

WICHTIG: Pauschale VAT Yacht Charter- und Lease-Modelle sind damit endgültig vom Tisch. Alleine die konkrete und nachgewiesene Nutzung bestimmt die VAT!

Hinweis: Die italienischen Behörden haben keine Klarstellung zu Absatz Nr. 6 bezüglich der Anwendbarkeitsbedingungen des neuen Gesetzes herausgegeben. Daher legen wir den Wortlaut der am 15. Juni von der italienischen Steuerbehörde herausgegebenen Bestimmung so aus, dass die neue Regelung nicht für alle italienischen Charters gilt, die vor dem 15. Juni 2020 (Datum der Veröffentlichung der offiziellen Bestimmung durch die Agenzia Delle Entrate Nr. 234483) unterzeichnet wurden. Das bedeutet, dass das “alte” Schema der pauschalen Ermäßigung weiterhin auf Verträge angewandt wird, die vor dem 16. Juni mit Hinterlegung der Kaution abgeschlossen wurden. Italienische Charterverträge, die ab dem 16. Juni ausgeführt werden, unterliegen der neuen Regelung.

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