Malta-Yacht-Lease: Abgrenzung zwischen Kauf nach Miete, Mietkauf und Leasing in der EU

Die aktuelle Anfrage der EU-Kommission an die Regierungen von Malta und Zypern werfen Fragen auf.

Wie ist die Rechtslage in Deutschland zum Vergleich?

Hier eine Stellungnahme der OFD Frankfurt am Main Rundvfg. vom 12.03.2008 – S 2170 A – 103 – St 219:

I. Recht

1. Kauf nach Miete

Bei einem Kauf nach Miete wird zunächst ein unbefristeter Mietvertrag über ein Wirtschaftsgut zu einem angemessenen Mietzins abgeschlossen, wobei der Mietvertrag schließlich durch Veräußerung des Wirtschaftsguts zum Zeitwert (= Teilwert) beendet wird. Die gezahlten Mieten haben dabei auf den vereinbarten Kaufpreis keine Auswirkung (es erfolgt keine Anrechnung).

2. Bei „Mietverträgen“, die im Ergebnis Mietkaufverträge sind, wird dem Mieter vertraglich das Recht eingeräumt, den gemieteten Gegenstand unter Anrechnung der gezahlten Miete auf den Kaufpreis zu erwerben.

Damit sind Elemente des Miet- und des Kaufvertrags gegeben. Zu unterscheiden sind die sog. „echten Mietkäufe“ von den sog. „unechten Miet- oder verdeckten Ratenkäufen“. Merkmale hierfür sind:

a) echter Mietkauf
Abschluss eines Mietvertrags, weil die Vertragsparteien zunächst ernsthaft ein Mietverhältnis beabsichtigen.

Dem Mieter wird das Recht eingeräumt, jederzeit den Mietgegenstand zu erwerben (die Ausübung der Kaufoption liegt im Ermessen des Mieters).

Anrechnung der bis zur Veräußerung gezahlten Mietbeträge auf den Kaufpreis (Listenpreis); häufig wird der Kaufpreis erst bei Abschluss des Kaufvertrags i. H. des Zeitwerts festgelegt. Bei Ausübung des Optionsrechts liegt ein Kauf vor. Eigentumsübergang zivilrechtlich und steuerlich erst beim Kauf

FOLGE:

Während der Mietdauer ist der Sachverhalt als Mietverhältnis zu behandeln. Danach gilt:
Anschaffungskosten beim Erwerber: restlicher Kaufpreis + angerechnete Miete ./. verbrauchte „AfA“ (Wertverzehr) vom Listenpreis für die Mietdauer (ab Ingebrauchnahme durch den späteren Käufer bis zum Erwerbszeitpunkt), höchstens angerechnete Miete = Anschaffungskosten beim Erwerb „Mietzahlungen“ gelten als Kaufpreisraten.
Die Anrechnung der gezahlten Miete gilt (wirtschaftlich betrachtet) als Rückgängigmachung des ursprünglichen Mietaufwands.

b) unechter Mietkauf
Abschluss eines als „Mietvertrag“ bezeichneten Vertrags, obwohl die Vertragsparteien von Anfang an die Veräußerung des Wirtschaftsguts beabsichtigen.

Evtl. beiderseits unkündbarer „Mietvertrag“ bzw. die „Mietdauer“ wird so bemessen, dass bei Ablauf dieses Zeitraums das Wirtschaftsgut wirtschaftlich verbraucht ist und der „Mieter“ daher praktisch keine Möglichkeit mehr hat, dem „Vermieter“ das Wirtschaftsgut zurückzugeben.

Die vereinbarte „Miete“ ist bei wirtschaftlicher Betrachtung hinsichtlich Höhe, Dauer und Fälligkeit ungewöhnlich.

Sie entspricht eher einer Kaufpreisrate.
Der Kaufpreis entspricht dem bei Abschluss des „Mietvertrags“ geltenden Listenpreis, wobei die überhöhten „Mietbeträge“ auf den Kaufpreis angerechnet werden; hierbei ergibt sich ein Restkaufpreis, der regelmäßig erheblich unter dem Teilwert des Wirtschaftsguts liegt.

FOLGE:

Der Vertrag gilt von Anfang an als Kaufvertrag (verdeckter Ratenkauf). Sofortiger Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber („Mieter“).

3. Leasing-Verträge

Leasing ist eine Sonderform der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung von beweglichen oder unbeweglichen Wirtschaftsgütern. Es handelt sich hierbei um eine besondere Art der Miete.

Bei der Beurteilung von Leasing-Verträgen geht es daher zunächst regelmäßig um die Frage, wem das Wirtschaftsgut zuzurechnen ist, dem Leasing-Geber oder dem Leasing-Nehmer.
In der Praxis werden Leasing-Verträge in der Regel so gestaltet, dass das Wirtschaftsgut dem Leasing-Geber zuzurechnen ist. In Ausnahmefällen (z.B. bei der Inanspruchnahme von Investitionszulagen oder Sonderabschreibungen) ist der Leasing-Nehmer am wirtschaftlichen Eigentum interessiert und wird auf einer entsprechenden Vertragsgestaltung bestehen.
Wirtschaftlich verbergen sich hinter Leasing-Verträgen grundsätzlich Mietverträge und zuweilen auch Ratenkaufverträge. Die im Rahmen eines Leasing-Vertrages vom Leasing-Nehmer zu erbringenden Geldleistungen übersteigen den Aufwand, der sich bei einer Eigenanschaffung ergeben würde.

Anders als bei den üblichen Mietverträgen ist hier in der Regel der Leasing-Nehmer verpflichtet, den Gegenstand in einem zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten.

II. Umsatzsteuer

Ein Mietkauf ist nach der Interpretation des Finanzamts nichts anderes als ein Kauf auf Kredit.

Hierbei wird das gekaufte Wirtschaftsgut von Anfang an bilanziert und in Raten abbezahlt. Gleichzeitig wird der Miet-Käufer bereits mit der ersten Rate der rechtmäßige Eigentümer des Wirtschaftsguts. Beim echten Leasing bleibt das Wirtschaftsgut über die gesamte Laufzeit das Eigentum des jeweiligen Leasinganbieters. Sie fungieren lediglich als Mieter und bezahlen einen bestimmten Betrag, der im Zuge der Bilanzierung in voller Höhe als Aufwand abzugsfähig ist.

Einen weiteren Unterschied zwischen Leasing und Mietkauf gibt es bei der umsatzsteuerlichen Behandlung:

Beim Letzteren müssen Sie die Umsatzsteuer auf einen Schlag mit der ersten Miet-Rate entrichten – schließlich werden Sie sogleich Eigentümer des Wirtschaftsguts. Hierzu muss Ihnen der Anbieter eine ordnungsgemäße Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellen.

III. Fazit

Das Maltesische Recht z.B. sieht eine Leasing-Dienstleistung dort, wo nach deutschem Recht aufgrund mancher Regelungssachverhalte eher der Mietkauf zum Tragen käme. Pauschal lässt sich das aber schwer vergleichen, weil die Rechtsordnungen durchaus Konfliktstellen aufweisen. So ist in Malta das Wirtschaftsgut über die gesamte Laufzeit im Eigentum des jeweiligen Leasinganbieters. Vor allem übersteigen die im Rahmen eines Leasing-Vertrages vom Leasing-Nehmer zu erbringenden Geldleistungen den Aufwand, der sich bei einer Eigenanschaffung ergeben würde.

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