Griechenland´s rechtlich fragwürdige Yacht-Charter-Regelungen

Derzeit erleben wir wieder wundersame Besonderheiten in Griechenland. Eine einer EU-Gesellschaft gehörenden und mit EU-Flagge versehenen Charter-Yacht kann nicht einfach mittels einer GR-VAT ID sowie eines lokalen Tax Agent Charterleistungen mit Gäste-Embarking dort anbieten, sondern muss komplizierte Routen über Nachbar-EU-Länder sowie die Türkei wählen, um ohne aufwändige Niederlassung in Griechenland auszukommen.

Auf der anderen Seite hören wir, dass ein in Deutschland Residenter Bürger mit seiner unversteuerten und US-beflaggten Yacht ohne die Voraussetzungen des steuerfreien “vorübergehenden Imports” in der EU zu erfüllen, für einen Monat die Yacht in ausschließlich griechischen Gewässern steuerfrei nutzen kann, wo er diese woanders sofort versteuern müsste.

Ebenso werden Charters, die in der Türkei beginnen und enden und Griechenland nur besuchen, ohne die nachfolgenden Anforderungen zugelassen.

Meines Erachtens im Kontext der EU Mehrwertsteuerrichtlinie nicht nur unlogisch, sondern rechtswidrig.

I.

Das Gesetz 4256/2014 vom 14. April 2014 “Touristische Yachten und andere Bestimmungen” hatte zum Regelungsziel:

  • Abschaffung der Notwendigkeit, eine griechische Charterlizenz zu erwerben, um in griechischen Gewässern Passagiere ein- und ausschiffen zu können.
  • Abschaffung der 10%igen Luxussteuer auf Vergnügungsyachten.
  • Yachten unter EU-Handelsflagge und Yachten unter Nicht-EU-Handelsflagge mit einer Länge von über 35 m aus Metall oder GFK gebaut und für mehr als 12 Passagiere zugelassen können von Griechenland aus verchartern (Passagiere ein- und ausbooten), indem sie sich in das Online-Register für touristische Yachten und kleine Schiffe” eintragen und einen Antrag beim Ministerium für Handelsmarine und Seefahrt einreichen. Bis das Online-Register funktioniert bzw. eine steuerliche Vertretung in GR vorliegt, ist weiter eine Charterlizenz erforderlich.
  • Für kommerzielle Yachten muss 48 Stunden vor der Abfahrt eine Meldung an den Einschiffungshafen erfolgen und ein Chartervertrag vorgelegt werden.

LEIDER FEHLT ES BISLANG AN DER UMSETZUNG DES GESETZES!

daher gilt derzeit:

EU-Yachten benötigen weiterhin ein DEPKA (ab April 2020 ist die DEPKA abgeschafft und geht in der  neuen griechischen TEPAI-Cruising Tax auf) und Nicht-EU-Yachten ein Transit Log, die für ein Jahr erteilt wird.

Um die Charterlizenz – nur für EU-Unternehmen / Yachten unter EU-Flagge – zu erhalten und um Gäste in griechischen Häfen ein- und ausschiffen zu können, gelten folgende Voraussetzungen:

1. eine Niederlassung in Griechenland ist zu eröffnen:

  • nur für EU-Unternehmen möglich mit der Pflicht
  • ein lokales Büro zu unterhalten sowie griechische Mehrwertsteuernummer zu beantragen mit
  • Buchführung, vierteljährliche Mehrwertsteuererklärungen und Jahresabschlüsse
  • Die Chartereinkünfte werden nach griechischem Steuerrecht unter Berücksichtigung der geltenden Doppelbesteuerungsabkommen besteuert.

2. Alternativ wird oft die Gründung einer NEPA / MCPY (MARINE COMPANY for PLEASURE YACHTS) in Erwägung gezogen (viele unter griechischer Flagge fahrende kommerziellen Yachten wählen diese), wobei mindestens 51 % der Anteile einem EU-Unternehmen oder einer in der EU ansässigen Person gehören müssen. Das Problem bei der NEPA als Art der Kapitalgesellschaft sind außensteuerliche und vor allem VGA-steuerliche Probleme vor allem für Deutsch-Residente UBOs im Heimatsteuerland, auch, bzw. gerade weil keine Einkommenssteuer in Griechenland anfällt. Letztlich muss der Vertreter der NEPA in Griechenland Sozialversicherungs- und Rentenbeiträge an die griechische Seemannskasse (I.A.O.) abführen. Die einzige Ausnahme sind Yachten mit mehr als 650 BRZ, für die die Regelung ihres Flaggenstaates gilt.

Mit der Charterlizenz sind Mindestchartertage für einen Zeitraum von drei Jahren Bedingung

  • 105 Tage für Yachten (bei Bareboat-Charter)
  • 75 Tage für Yachten, die mit Besatzung gechartert werden
  • 25 Tage für griechische Traditionssegler (unabhängig davon, ob sie ohne Besatzung gechartert werden)

Die oben genannten Schwellenwerte können reduziert werden um:

  • 5% für Yachten, die mindestens 5 Jahre alt sind
  • 10% für Yachten, die mindestens 10 Jahre alt sind
  • 15% für Yachten, die mindestens 15 Jahre alt sind
  • 20% für Yachten, die mindestens 20 Jahre alt sind

Solange die Charterlizenz erforderlich ist, müssen die griechischen Sozialversicherungsvorschriften eingehalten und die Besatzung versichert werden

Schiffe, die für einen Zeitraum von 48 Stunden oder weniger chartern, müssen einen MwSt.-Satz von 24 % abrechnen.

Bei Schiffen, die für einen Zeitraum von mehr als 48 Stunden gechartert werden, ist zu unterscheiden zwischen:

  • Schiffe der Kategorie I: das sind Schiffe, die eine Genehmigung für internationale Kreuzfahrten erhalten haben, die Anspruch auf einen 60 %igen MwSt.-Rabatt haben. Daher beträgt der für diese Schiffe geltende Mehrwertsteuersatz nun 9,6 % statt 9,2 %; und
  • Schiffe der Kategorie II: Schiffe, die für Langstreckenkreuzfahrten in griechischen Gewässern zugelassen sind und für die einen 50%igen Mehrwertsteuer-Rabatt erhalten. Daher beträgt der für diese Schiffe geltende Mehrwertsteuersatz nun 12 % statt 11,5 %

II.

Soweit Griechenland für die Durchführung von Charters durch ein Unternehmen eines anderen EU-Landes mittels einer in einem anderen EU-Land registrierten Yacht mit allen umsatzsteuerlichen Registrierungen den aufwändigen und kostenintensiven Aufbau eines Branch-Office in Griechenland verlangt, verstößt dies m.E. gegen die im Unionsrecht verankerte Dienstleistungsfreiheit als Auffangtatbestand.

Dienstleistung i.S.v. Art. 56, 57 AEUV bedeutet gegen Entgelt erbrachte Leistung, d.h. eine selbständige Tätigkeit. Art. 57 II AEUV enthält eine Aufzählung von Beispielen, diese sind jedoch nicht abschließend.

Die Dienstleistungsfreiheit ist eine der vier Grundfreiheiten des Binnenmarktes. Sie erlaubt einem Unternehmer, der Dienstleistungen in einem Mitgliedsland erbringt, diese Dienstleistungen auch (vorübergehend) in einem anderen Mitgliedsland anzubieten, wobei der Geschäftssitz im Herkunfts-Mitgliedsstaat verbleibt. Jeder EU -Bürgerin/jedem EU -Bürger sowie jeder in der Europäischen Union niedergelassenen juristischen Person steht das Recht zu, in einem anderen Mitgliedstaat der EU Dienstleistungstätigkeiten zu erbringen oder solche Leistungen in Anspruch zu nehmen.

Dienstleistungsfreiheit bedeutet darüber hinaus die Gleichstellung von EU-Ausländern gegenüber Inländern bei der vorübergehenden, grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, wie der einer Charter.

Von der Niederlassungsfreiheit ist die Dienstleistungsfreiheit dahingehend abzugrenzen, dass die Niederlassung von einer Dauerhaftigkeit geprägt ist und die Dienstleistung vielmehr einen gelegentlichen oder vorübergehenden Charakter aufweist. Gerade weil eine solche Charter nur vorübergehenden Charakter hat, kann es nicht sein, dass dafür im Wege der Forderung nach einer „Branch-Office“ eine Form von Niederlassung gefordert wird, die andernorts in der EU nicht nötig ist.

Darin liegt ein Eingriff in Form einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs oder Maßnahme gleicher Wirkung. Ein Eingriff ist dann gegeben, wenn tatsächlich der freie Dienstleistungsverkehr betroffen ist, hingegen nicht, wenn lediglich eine Dienstleistungsmodalität vorliegt. Hier liegt keine solche Modalität vor, denn durch den Aufwand der Beschränkung wird eine Kurzzeitcharter extrem behindert und ist nicht ökonomisch, was den freien Dienstleistungsverkehr behindert.

Eingriffe sind über Art. 62 AEUV i.V.M Art. 52 I AEUV nur gerechtfertigt, wenn die Sicherheit und Ordnung oder die Gesundheit gefährdet ist. Ebenso werden vom EuGH zwingende Gründe des Allgemeinwohls als Rechtfertigung zugelassen. Wie bei den anderen Grundfreiheiten muss es sich dabei um eine unterschiedslos (d.h. für Inländer und Ausländer gleichermaßen gültig) geltende Maßnahme handeln, welche verhältnismäßig ist. Eine solche Rechtfertigung für die Forderung einer Branch-Office sehe ich nicht.

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