Deutsches Konjunkturpaket für Yacht-Invest nutzen: Bau-Kauf-Refit zu einmalig reduzierter MwSt.!

Nach 21 Stunden einigt sich die GroKo auf ein gigantisches Konjunkturpaket mit einem Umfang von 130 Milliarden Euro. Hinter Maßnahmen wie der überraschenden Mehrwertsteuer-Senkung steckt eine Inszenierung mit klarem psychologischen Ziel der Motivation, dass wir “mit Wumms aus der Krise kommen”. Söder sprach von der „größten Steuersenkung der letzten Jahre“. Kerngedanke hinter allem ist: Das Paket will – jetzt – Nachfrage generieren.

Im Rahmen dessen sollen die Umsatzsteuersätze ab 1. Juli für sechs Monate von 19 % auf 16 % sowie von 7 % auf 5 % gesenkt werden. Die Kaufprämie gilt für Waren und Dienstleistungen, auch für Yachten. Zudem soll die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer um 10 Tage verlängert werden.

Ob das eine ökonomische Strohfeuer-Utopie ist, wird sich zeigen, ich halte dies für hoch wahrscheinlich, weil es z.T nicht um mehr Investitionen, sondern um dann vorgezogene geht. Ob die auf sechs Monate begrenzte Senkung der Mehrwertsteuer die Verbraucher allgemein in Kauf-Euphorie versetzt, bezweifele ich ebenso. Die Auswirkungen auf die Preise sind marginal – wenn die Steuerreduzierungen überhaupt an die Kunden weitergegeben werden. Viele Einzelhändler werden sich (bewusst) die Mühe vermutlich gar nicht machen, die Preisschilder zu ändern, so dass die Steuerverkürzung ihren Weg in die Preise gar nicht erst findet. Da für den Leistungsträger keine Pflicht zur Bruttopreis-Verringerung besteht, ist die Versuchung groß, diese Steuererleichterung als Extra-Profit einzustreichen.  Bei Yacht-Leistungen ist das leichter nachvollziehbar, weil diese idR mit den Nettopreisen zzgl. MwSt. ausgepreist sind.

Der Verwaltungsaufwand, insbesondere die erforderlichen Änderungen in den IT-Systemen für diesen kurzen Zeitraum, wird aber bei den meisten Unternehmen beachtlich sein. In Anbetracht von Kurzarbeit und Urlaubssaison wird die Umsetzung sicher zur Herausforderung. Spannend wird sein, ob sich das Gesetzgebungsverfahren und die Änderung der Vordrucke und Systeme auf Seiten der Verwaltung in der Kürze der Zeit überhaupt realisieren lassen.

Doch wenn schon die Regierungskoalition überraschenderweise zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember dieses Jahres die Mehrwertsteuer senkt, sollte man die Chance nutzen, wenn sie wirtschaftlich gestaltbar ist. Bei der Größenordnung von Yacht-Investments können 3 % mehr oder weniger eine Hausnummer sein. Es braucht allerdings eine nüchterne Rechnung aller Kosten, denn die Yacht muss logistisch über Deutschland, was in vielen Fällen kostenintensive Umwege wären, die von den 3% nicht kompensiert werden.

Deutschland ist gewiss kein Land, in dem Yachteigner mit Wohlwollen beäugt werden. Fiskus, SeeBG etc. lassen von einer deutschen Flagge abraten.

ABER: Einen Yacht-Bau/Kauf/Refit nun in den nächsten 6 Monaten für 16% MwSt. umsatzsteuerlich hier abwickeln, kann sehr interessant sein, auch wenn die Yacht dann mit anderer Flagge in den Mittelmeerraum verlegt wird.

CPS Schließmann bietet für die Nutzung dieses Konjunkturprogramms wirtschaftlich interessante Gestaltungen mit VAT-Versteuerung in Deutschland und ggf. Beflaggung und Betrieb über eine für den individuellen Einsatzzweck sowie die Vermögensverwaltung passende Flagge und Holdingstruktur.

Sprechen Sie uns an!

PRAXISHINWEISE:

Es sind nun weniger als vier Wochen Zeit zur Vorbereitung für die notwendigen Anpassungen. Zu bedenken (in Anlehnung an KMLZ 18/2020): 

  • Die neuen Steuersätze gelten für Umsätze im Zeitraum zwischen 01.07.2020 bis 31.12.2020. Es kommt darauf an, wann die Leistungen erbracht werden. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 UStG sind weder der Tag der Rechnungstellung noch der Tag der Zahlung entscheidend. Entsprechendes gilt für Teilleistungen. Die Lieferung / Delivery and Acceptance der Yacht oder Service-/Werkleistung müssen also in diese Zeitspanne fallen.
  • Werden Entgelte für ab dem 01.07.2020 ausgeführte Umsätze vor diesem Stichtag vereinnahmt, wie z.B. bei Anzahlungen, wäre auf diese grundsätzlich zunächst der bisherige Steuersatz anzuwenden. Später müsste bei Leistungserbringung oder ggf. Schlussrechnung auf den abgesenkten Steuersatz korrigiert werden, wenn die Leistung innerhalb der sechs Monate ab Stichtag erbracht wird. D.h. Abschluß aller Leistungen unter Anrechnung der Abschläge fällt in das 2. HJ 2020!
  • Sofern nachträglich eine Änderung der Bemessungsgrundlage eintritt, kommt es für den anzuwendenden Steuersatz darauf an, wann die zugrunde liegende Leistung ausgeführt wurde (und nicht darauf, wann die Änderung eingetreten ist).
  • Bei Gutscheinen (z.B. für Charter-Leitungen) muss geprüft werden, ob es sich um Einzweck- oder Mehrzweckgutscheine handelt. Bei Einmal-Gutscheinen ist der Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins für den Steuersatz maßgeblich. Bei Mehrmals-Gutscheinen, wann die Leistung ausgeführt wird, für die der Gutschein eingelöst wird.
  • Ob die Senkung der Steuersätze die Höhe der Preise beeinflusst, hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab und muss im Einzelfall geprüft werden. Hierbei ist z.B. zu berücksichtigen, ob Netto- oder Bruttopreisvereinbarungen getroffen wurden, ob z.B. konkrete Steuersätze oder Steuerbeträge vereinbart sind. Bei langfristigen Verträgen ist § 29 UStG zu beachten, der einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch normiert. Die betrifft z.B. Dauerverträge wie z.B., Crewing- oder Maintenance-Services.
  • Bei Eingangsrechnungen ist zu beachten, dass für zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 ausgeführte Umsätze nicht der alte Steuersatz in Rechnung gestellt wird. In Höhe der Differenz würde ein zu hoher Steuerausweis vorliegen und wäre der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
  • Verträge, die als Rechnung dienen und in denen deshalb ein konkreter Steuersatz und Steuerbetrag ausgewiesen sind, müssen geändert werden. Andernfalls entsteht für den Leistenden in Höhe der Steuersatzdifferenz eine Steuerschuld und der Leistungsempfänger ist insofern nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Hier wäre eine Berichtigung nach § 31 Abs. 5 UStDV möglich. 
  • Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer soll vom 16. auf den 26. Tag des Folgemonats verschoben werden. Wie dies konkret umgesetzt werden kann, ist noch nicht klar. Positiv ist allerdings, dass die Regelung nicht zeitlich eingeschränkt sein soll.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

error: Content is protected !!

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn Sie diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwenden oder auf "Akzeptieren" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden.

Schließen