Charter-Pauschalreise und ihr Schicksal unter Corona / Teil 1

Dieser Beitrag soll einen Einblick in das aktuelle Reiserecht geben, verbunden mit der Betonung, dass es keine Standardantworten gibt, sondern immer nur einzelfallbezogene Beurteilungen und Lösungen. Eine schematische Betrachtung verbietet sich. Immer ist auf die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls Rücksicht zu nehmen. Im Einzelfall ist vor allem bei rechtlich international-grenzübergreifenden Fällen zu prüfen, welches Recht und welcher Gerichtsstand Anwendung finden.

Findet deutsches Recht Anwendung, evtl. über die Brüssel I VO gilt:

Eine Pauschalreise ist bei einer Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen innerhalb derselben Reise als Paket für den Kunden zusammengefasst (§ 651a Abs. 2 S. 1 BGB). Ein solches Paket kann auch dann vorliegen, wenn der Reisende einzelne Reiseelemente nach eigenem Wunsch auswählen darf. Der Reisende muss kein Verbraucher sein, der zu privaten Zwecken reist, das Recht findet ohne Unterscheidung ebenso auf Geschäftsreisen Anwendung. Die reiserechtlichen Vorschriften gelten allerdings nicht für bloße Einzelleistungen, also die Buchung einer Bareboat-Charter, jedoch für eine solche iVm einem Flug und der Logistik zur Marina. Wer sich alle Reisebausteine jeweils einzeln gesucht und gebucht hat unterfällt nicht dem Reiserecht. Sein Fall muss dann nach allg. schuldrechtlichen Regeln der Leistungsstörungen beurteilt werden.

1.

Ein Kunde hat u.a. dann ein Rücktrittsrecht, ohne, dass er einen bestimmten Grund für seinen Rücktritt geltend machen muss, wenn sein Reiseziel konkret von der Ausweitung der Corona-Infektionen betroffen ist. Er kann aber ebenso beschließen, bereits aufgrund von Angst oder Unwohlsein wegen der subjektiven Befürchtung einer weiteren Ausbreitung des Virus seinen Urlaub nicht wahrzunehmen. Erst bei der Bestimmung der Konsequenzen und Rechtsfolgen seines Rücktritts muss differenziert werden, ob der Grund für den Rücktritt in außergewöhnlichen Umständen lag oder nicht und was der „Preis“ dafür ist, also ob der Kunde entschädigungslos oder nur bis zur Zahlung des vollen Preises aussteigen kann.

Durch den erklärten Rücktritt des Kunden verliert der Veranstalter zunächst seinen Anspruch auf die Zahlung des vertraglich vereinbarten Reisepreises. Für den Fall, dass der Reisende zum Rücktrittszeitpunkt den Reisepreis bereits vollständig oder jedenfalls in Teilen gezahlt hat, kann er einen Rückzahlungsanspruch geltend machen. Hat er dazu einen Anspruch, hat die Erstattung „unverzüglich“, jedenfalls innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu erfolgen.

Aktuell diskutiert bzw. praktiziert: Für den Veranstalter wäre es u.U. vorteilhafter, den Reisepreis durch die Ausstellung eines Gutscheines zurück zu gewähren, den der Reisende für künftige Reisen einlösen könnte. Gegen die Zulässigkeit einer solchen Form der „Erstattung“ spricht aber § 651h Abs. 5 BGB, nach dem ausdrücklich die „Rückerstattung des Reisepreises“ geschuldet ist. Dennoch wird über eine europäische Lösung eine Gutscheinlösung gerade nachgedacht: Von der Bundesregierung wird nach dem Beschluss des sog. „Corona-Kabinetts“ geplant, die Rückzahlung an den Reisenden durch einen (kostenlosen) Gutschein zu ermöglichen, wobei die Gutscheine durch eine Insolvenzabsicherung geschützt werden müssen.

Nach den Vorstellungen der Bundesregierung sollen die Gutscheine bis zum 31.12.2021 gültig sein; lässt der Reisende die Gutscheine bis dahin ungenutzt, so verfallen sie nicht, sondern ihr Wert ist zu erstatten.

Freiwillig kann der Kunde sich mit einem Gutschein zufrieden geben. Was dies konkret rechtlich bedeutet, ist dahingehend zu prüfen, ob der Gutschein als Leistung an Erfüllung statt oder erfüllungshalber zu qualifizieren ist: Sollte der Gläubiger direkt durch die Übergabe des Gutscheins befriedigt werden (Leistung an Erfüllung statt), oder erst mit dessen Verwertung ? „Erfüllungshalber“ erhält der Reisende mit dem Gutschein nur eine zusätzliche Befriedigungsmöglichkeit, während der ursprüngliche Erstattungsanspruch fortbestünde und erst mit Einlösung des Gutscheins erlöschen würde.

Im Auslegungszweifel bestimmt § 364 Abs. 2 BGB dass der Schuldner im Falle der Vergabe des Gutscheins zum Zweck der Befriedigung des Gläubigers eine neue Verbindlichkeit auf sich nimmt und nicht von einer Leistung an Erfüllung statt auszugehen ist. Die Ausstellung eines erst später einzulösenden Gutscheins erscheint mit diesem Fall vergleichbar. Der ursprüngliche Erstattungsanspruch besteht also weiterhin, weil der Erstattungsanspruch als gestundet anzusehen ist.

2.

Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, hat der Veranstalter im Gegenzug prinzipiell einen Anspruch auf angemessene Entschädigung.

Der Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters entfällt nur dann, wenn an einem Reiseziel oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen zum Urlaubsort erheblich beeinträchtigen und die Umstände als „außergewöhnlich“ zu qualifizieren sind. Dies ist dann der Fall, wenn die Umstände nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich auf diese Umstände beruft und sich ihre Folgen auch bei Treffen aller zumutbaren Vorkehrungen nicht hätten vermeiden lassen.

Ob Corona-bedingt Entschädigungsansprüche entfallen, hängt a) vom Zeitpunkt des Rücktritts des Reisenden ab und b) davon, ob zu dieser Zeit die Pandemie bereits als ein außergewöhnlicher Umstand anzusehen war.

Hier hilft nur die Einzelfallbetrachtung und genaue Prüfung der Prognose-Entscheidung aus der ex-ante-Perspektive zum Rücktrittszeitpunkt.

Hat der Kunde z.B. erst eine Charter-Reise für August 2020 gebucht, so ist aktuell noch keine zuverlässige Prognoseentscheidung über das künftige Vorliegen außergewöhnlicher Umstände möglich. Tritt der Reisende dennoch aus Angst oder persönlichen Erwägungen vom Vertrag zurück, wird er in der Regel eine Entschädigung bis zur vollen Summe fällig. Eine bereits geleistete Anzahlung kann der Reisende mit einer solchen  Begründung also nicht zurückverlangen.

Je nach Einzelfall wäre rechtlich ein Rücktritt ab April 2020 bei einer für den laufenden Mai oder Juni 2020 geplanten Pauschalreise durchaus entschädigungslos rechtens. Aber das kann nur die Einzelfallprüfung und die individuelle vertragliche Situation klären.

Liegt eine Reisewarnung für das Zielgebiet nicht vor, ist dieses auch tatsächlich nicht von der Epidemie betroffen und wird es mit gewisser Wahrscheinlichkeit ebenso wenig künftig sein, so kann der Reisende NICHT seine bloß subjektiven Unwohlsein oder Angstgefühle als außergewöhnliche Umstände geltend machen. Auch eine eigene Corona-Infektion des Reisenden, die ihn an der Reise hindert, ist kein außergewöhnlicher Umstand, wenn der Urlaubsort weiterhin nicht betroffen ist.

Insofern ist ein Vergleich mit jenen Fällen möglich, in denen der Reisende wegen eines schwerwiegenden persönlichen Schicksals wie dem Tod eines nahen Angehörigen die Reise nicht antreten mag. Für solche Risiken trägt der Veranstalter NICHT das Risiko, den vollen Reisepreis erstatten zu müssen und es liegt kein außergewöhnlicher Umstand nach § 651h Abs. 3 BGB vor, der den Entschädigungsanspruch entfallen lassen würde.

Dem Reisenden verbleibt immerhin die Möglichkeit, seinen Vertrag auf einen Dritten zu übertragen. Das Kostenrisiko der anfallenden Stornogebühren kann er ferner durch eine Reiserücktrittskostenversicherung abfedern auf die er hingewiesen worden sein muss.

Ein außergewöhnlicher Umstand kann bereits aber dann vorliegen, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine für die Gesundheit gefährliche Ausbreitung des Virus am Zielgebiet droht. Nur, weil keine amtliche Reisewarnung ausgesprochen wurde und der Urlaubsort zum Zeitpunkt des Rücktritts konkret (noch) nicht von der Epidemie betroffen ist, kann die Annahme eines außergewöhnlichen Umstandes noch nicht generell ausgeschlossen werden. Es kommt auf den Einzelfall an.

Ist die Epidemie zum Rücktrittszeitpunkt bereits im Zielgebiet ausgebrochen, wird dies im Grundsatz als außergewöhnlicher Umstand anzusehen sein. Die PR-RL selbst benennt derartige Fälle als „erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit wie einen Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel“.

Die Sicherungspflicht des Reiseveranstalters umfasst die Erstattung des im Voraus geleisteten Reisepreises. Ein Reiserücktrittskostenversicherer muss aber nur dann z.B. Stornokosten tragen, wenn ein versichertes Ereignis und keine Risikoausschlüsse vorliegen.

Zum Thema Sicherungsschein, Kundengeldabsicherung und Insolvenzschutz nehme ich in einem nächsten Beitrag Stellung.


P.S. Liegt keine Pauschalreise vor, so beurteilen sich die vertraglichen Rechte und Pflichten nach den allgemeinen gesetzlichen Regeln, soweit die Verträge und Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine rechtsgültigen Bestimmung zu Force Majeure vorsehen. Im deutschen Recht z.B. Rechte auf

  • Vertragsanpassung, sofern eine Change in Law-Klausel vereinbart wurde;
  • Vertragsanpassung bzw. -aufhebung wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB);
  • Befreiung von der Verpflichtung, Schadensersatz bzw. Vertragsstrafen wegen etwaiger Verzögerungen zu leisten;
  • Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund (§§ 314, 626, 648a BGB);
  • Leistungsverweigerung wegen wirtschaftlicher Unmöglichkeit der Leistungserbringung;
  • eine Befreiung von der Leistungs- bzw. Gegenleistungspflicht wegen objektiver Unmöglichkeit der Leistungserbringung;
  • eine Hemmung der Verjährung von Ansprüchen nach § 206 BGB („Höhere Gewalt“).

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