Betankung von Charteryachten – nicht mehr steuerfrei! Vorsicht Falle!

Keine steuerbefreite Betankung von Charteryachten mehr! Was hat das mit Pauschalreisen zu tun?

Das so. „BACINO“ Urteil der EuGH (AZ C-116/10) bestimmt, dass es im Falle einer privaten Nutzung eines gecharterten Schiffes bei der Betankung desselben keine Befreiung mehr von der Mehrwertsteuer gibt.
Um weiterhin eine Steuerbefreiung bei der Betankung zu erlangen, müsste das Schiff zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit verwendet werden.
Doch das hat Tücken:

Rechtliche Situation

Generell sollen nach geltendem Steuerrecht bei entgeltlichen internationalen Ausfuhren oder Beförderungen Gegenstände oder Dienstleistungen an ihrem Bestimmungsort besteuert werden.
Daher bestimmt auch der Art. 15 Nr. 4a, Nr. 5 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie für die Vermietung von Schiffen, welche im entgeltlichen Passagierverkehr oder zur Ausübung einer Handelstätigkeit eingesetzt werden, sowie deren gewerbliche Vercharterung oder Vermietung, die Befreiung von der Mehrwertsteuer.

Ist ein Beförderungsvertrag mit den Gästen sinnvoll?

Gewöhnlich will der Eigner durch Charterverträge mit seinen Gästen die Rentabilität seines Schiffes steigern.
Er könnte sich seit dem Urteil veranlasst sehen, mit seinen Gästen einen Beförderungsvertrag abzuschließen.
Dies hätte konkret zur Folge, dass die Gäste nicht mehr das Boot zu privaten Zwecken chartern, sondern lediglich eine Beförderung inkl. aller Annehmlichkeiten als Gesamtpaket bekommen und der Vercharterer als Veranstalter dieser Yachttour alleiniger Betreiber des Bootes bleibt.
Das wiederum würde den Eigner faktisch zum “Reiseveranstalter” einer sehr individuellen, exklusiven und hinsichtlich des Gästekreises sehr begrenzten Kreuzfahrt machen.
Damit wäre Art 15 Abs. 4 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie anwendbar, die eine Steuerbefreiung bei der Lieferung von Gegenständen zur Versorgung von Schiffen vorsieht.

Ab 1. Januar 2018: Das deutsche Reiserecht verhindert diesen Umweg endgültig!

Eine sogenannte „Pauschalreise“ liegt nach deutschem Recht vor, wenn dem Gast ein Leistungspaket aus Transport, Verpflegung und Unterkunft geboten wird.
Ein Yacht-Eigner, der mit seinen Gästen einen Beförderungsvertrag eingeht, um steuerfreie Leistungen für die Versorgung des Schiffes bei dessen entgeltlicher Nutzung beanspruchen zu können, sieht sich anderen Turbulenzen ausgesetzt:

1. Mängel
Rechte des Verbrauchers, also eines privaten „Charterers“, gehen weit über übliche Charterverträge hinaus.
Der Verbraucher kann Mängel-Beseitigung vom Reiseveranstalter verlangen oder den Mangel selbst, auf Kosten des Veranstalters, beseitigen (lassen).
Er kann auch kurzerhand den Reisepreis mindern und sogar Schadensersatz geltend machen.

2. Schadenersatz
Der Charterer kann Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude geltend machen

3. Verbraucherschutz
Heimatlicher Verbraucherschutz gilt auch bei internationalen Beförderungen! Das deutsche, österreichische und auch das kroatische Reiserecht (Kroatien hatte deutsche Berater) ist ausgesprochen kundenfreundlich. Das gilt selbst, wenn er die Reise zu gewerblichen Zwecken bucht, z.B. eine Firmenveranstaltung auf einer Yacht.

Fazit:

Die neue Pauschalreise-Richtlinie (EU) 2015/2302[5] muss bis 1. Januar 2018 in nationale Recht umgesetzt sein.
Transportverträge zum Zwecke der Steuerersparnis auf Charteryachten werden aufgrund der üblicherweise luxuriösen Gesamtleistung auf einer Yacht kaum mehr ratsam sein, denn die Konsequenzen des EU-weiten Pauschalreiserechts sind meist „teurer“, und der übliche Vercharterer wird diese kaum tragen wollen.
Etwas anderes gilt dann, wenn alle Parteien gewerblich handeln und Vollkaufleute sind, das sind aber die wenigsten Mieter einer Yacht.

INFO-BOX

Yacht-Recht: www.der-yacht-anwalt.de/
Internationales Wirtschaftsrecht: www.cps-schliessmann.de

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