Ausnahmen von der Quarantäne-Rückkehr-Regel für YACHT-Eigner, -Verwalter und Crew – Stand 9.11.2020

Die neuerliche Reisebeschränkungssituation führt gerade in der Zeit, wo Yachten eingewintert, gewartet oder refitted werden müssen, zu problematischen Situationen. Von vielen Eignern werden wir gefragt, ob diese Regelungen rechtlich haltbar sind, da sie ja faktisch eine Zugangsverhinderung zum Eigentum sind und damit auch die Wahrnehmung von Pflichten rund um Yachten verhindern.

Ich habe dazu am 30.10.2020 eine Eilanfrage ans Auswärtige Amt gesandt.

EILANFRAGE

Zur Frage der Quarantäne für Reiserückkehrer

von zweckbestimmten Reisen zur notwendigen Interessenswahrnehmung an

Eigentum ins europäische Ausland

30.10.2020

Sehr geehrter Herr Außenminister,

sehr geehrte Damen und Herren,

wir beraten und vertreten schwerpunktmäßig Yachteigner und sehen uns derzeit vermehrt Anfragen gegenüber, inwieweit für Einreisende aus Risikogebieten verschärfte Einreiseregelung dahingehend gelten, dass diese sich in Quarantäne begeben und frühestens am fünften Tag einen Corona Test machen können, wenn es sich bei den Reisen um Reisen im Mittelmeerraum gelegenen Booten handelt, die dringend Verwaltungs-, Wartungs- und Reparaturmaßnahmen benötigen und die Reisen so organisiert werden, dass gerade keine typisch touristischen Umstände gegeben sind, auf direktem, hoch kontaktarmem Wege gereist wird und während der Tätigkeiten am Boot keine signifikanten Kontakte stattfinden. Analoges gilt für Immobilieneigentümer.

Derzeit werden die Reisewarnungen nahezu flächendeckend in der EU ausgerollt. Dies auch völlig undifferenziert in Regionen, die abseits von Corona-Hotspots liegen und kontaktarm zu erreichen sind. Wir vertreten Eigner, die z.B. auf kroatischen Inseln oder in ländlichen Regionen am Meer Boote oder Ferienimmobilien unterhalten, die dringend, gerade jetzt zur Einwinterung, Servicebedarf haben, worum sich Eigner persönlich kümmern müssen. Es geht hier nicht um touristische Reisen.

Wir sehen die aktuell zu wenig differenzierten Reisewarnungen mit der Folge einer mindestens 5 tägigen Quarantäne als faktische Reiseverhinderungen und damit unverhältnismäßige Einschränkung der Reisenden, weil diese sich vielfach aus beruflichen Gründen diese Quarantänezeit nicht erlauben können. Damit bewirkt diese faktische Reiseverhinderung eine Grundrechts-Einschränkung, sich in notwendiger und vielfach pflichthafter Weise um Eigentum im Ausland kümmern zu können. Gerade bei Yachten geht es wiederum um die vielfach auch gesetzlich und versicherungstechnisch verankerte laufende Sorgwaltung und Haftung für und um den Zustand des Eigentums mit auch Risiken für Sachen und Dritte.

Wir sind der Auffassung, dass es für derartige sachgebundene Reisen Ausnahmen von der Quarantäne-Rückkehr-Regel geben muss, wenn die Reise weitgehend kontaktfrei zu Dritten organisiert werden kann.

Wir erbitten dazu mit Dank vorab Ihre kurzfristige Stellungnahme.

Mit besten Grüßen

Prof. Dr. Christoph Ph. Schließmann


Am 4. November erhielten wir eine Antwort vom Leiter des Krisenreaktionszentrums, Dr. Jens Jokisch. Nochmals mein Dank!

Sehr geehrter Herr Prof. Schließmann,

vielen Dank für Ihr Telefax vom 30. Oktober 2020, mit dem Sie auf die Situation von Jachteignern hinweisen.

Am 1. Oktober 2020 wurde die für alle Nicht-EU-Staaten geltende pauschale Reisewarnung vor nicht notwendigen, touristischen Reisen des Auswärtigen Amts aufgehoben. Eine Warnung vor nicht notwendigen, touristischen Reisen gilt seitdem nur noch für durch das RKI veröffentlichte und nach gemeinsamer Analyse sowie Entscheidung durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat als Risikogebiete ausgewiesene Staaten und Regionen.

Ergänzende Informationen zum Verfahren der Risikogebietseinstufung, welches das Auswärtige Amt gemeinsam mit dem Bundesministerium für Gesundheit sowie dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durchführt, erhalten Sie auf der Website des RKI:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html.

Diese Einstufung entfaltet aber als solche keinerlei Rechtswirkungen gegenüber den von Ihnen genannten Jachteignern oder irgendjemand anderem. Eventuelle Quarantäne-Verpflichtungen der von Ihnen vertretenen Personen bei Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland ergeben sich ausschließlich aus den entsprechenden Rechtsverordnungen der Länder. Diese Verordnungen sehen verschiedene Ausnahmen von der Quarantäneverpflichtung vor; Vorschläge für Erweiterungen dieser Ausnahmenkataloge müssten Sie mit der zuständigen Landesverwaltung aufnehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Jens Jokisch

Leiter Krisenreaktionszentrum


Schauen wir beispielhaft in die bayerischen Verordnung über Quarantänemaßnahmen für Einreisende zur Bekämpfung des Coronavirus EQV mit Stand 15. Juni 2020. Viele reisen nämlich über Bayern wieder nach Deutschland ein. Aus der VO ergibt sich:

Für Yachteigner bzw. auch Inhaber von Reedereiunternehmen im EU Ausland gilt danach gem. Auszug VO:

Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne

  1. 1Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die über ein Testergebnis in deutscher oder englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind, und dieses der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. 2 …..

(2) 1Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen,

3.

die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn- oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben,

5. oder

die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben und deren Aufenthalt im Ausland nicht privater Natur war….

6. oder

die einen sonstigen triftigen Reisegrund haben; …

2Im Übrigen kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Befreiungen erteilen.

Unter diese Ausnahmeregelungen fallen auch Yachteigner bzw. auch Inhaber, Geschäftsführer von Reedereiunternehmen im EU Ausland, die zu notwendigen Tätigkeiten und Interessenswahrnehmung im Zusammenhang mit der Verwaltung und dem Betrieb einer Yacht ins Ausland reisen müssen.

Sie müssen nach Rückkehr NICHT in Quarantäne bzw. die mind. 5 Tage-Regel einhalten.


FAZIT:

Bis 8.11.2020 eröffnete die Regelungen ausreichend Ausnahmeansätze für die Yachtszene. Ich habe nun ergänzend dazu eine Anfrage an die bayerische Staatskanzlei gerichtet und werde weiter berichten.

UPDATE 09.11.2020

Mit Geltung ab 09. November bis 30. November 2020 ist eine neue VO veröffentlicht, die zum obigen Stand maßgebliche Einschränkungen zu (2) offenbart und weit weniger Ausnahmen-Spielraum OHNE QUARANTÄNE bietet:

Wer sich länger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten hat, der muss sich in Quarantäne begeben. Das gilt auch für Ausländer, die länger als 24 Stunden in Deutschland bleiben. Mit der neuen Verordnung hat sich die Aufenthaltszeit von 48 auf 24 Stunden verkürzt. Ab Sonntag gilt zudem die Pflicht einer digitalen Einreiseanmeldung für Reisende, die nach Deutschland einreisen wollen und sich in den letzten zehn Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben.

Ausnahmeregelungen:

(3) 1Soweit nicht bereits von Abs. 2 erfasst, sind von § 1 Abs. 1 Satz 1 außerdem Personen nicht erfasst,

1. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheits-, Pflege- und Betreuungswesens, insbesondere als Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal oder 24-Stunden-Betreuungskräfte, b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen, d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen, oder f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen unabdingbar ist, wobei die zwingende Notwendigkeit durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen ist,

2. die einreisen aufgrund a) des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, b) einer dringenden medizinischen Behandlung oder c) des Zwecks von Beistand oder Pflege schutz- oder hilfebedürftiger Personen,

3. die als Polizeivollzugsbeamte aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren,

4. die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 5 aufgehalten haben oder in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, wobei die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen ist, oder

5. die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind.

2Satz 1 gilt nur, soweit die betroffene Person über ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt. 3Die zu Grunde liegende Testung darf entweder höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein oder muss bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. 4Der zu Grunde liegende Test muss die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen1. 5Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.

Günstiger schaut die HESSISCHE Verordnung aus, die z.B. bei Einreise über den Frankfurter Flughafen ab 09.11.2020 gilt:

Ausnahmen zu Quarantänebestimmungen und Coronatests für Einreisende

Berufliche Tätigkeit

Ausnahmen gelten auch für Personen, die sich weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben und angemessene Schutz-und Hygienekonzepte eingehalten haben:

  • die sich zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich, … in einem Risikogebiet aufgehalten haben.

Weitere Ausnahmen
Weitere Ausnahmen bestehen für Personen, deren berufliche Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, diplomatischer Beziehungen und von Rechtspflege, Volksvertretung, Regierung und Verwaltung notwendig ist und die über ein negatives Testergebnis verfügen.

Wichtig für die Ausnahmen
Sie sind von den Quarantäne-Maßnahmen in den Ausnahmefällen, die ein negatives Testergebnis voraussetzen, dann ausgenommen, wenn die zugrundeliegende Testung frühestens 48 Stunden vor Einreise oder unmittelbar nach der Einreise durchgeführt wurde.

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