“Alte” VAT auf Charter in Italien bis 31.10.2020 weiter anwendbar – aber Ende des “Italian Lease” besiegelt

Die italienische Steuerbehörde hat am 17. August mit Beschluss Nr. 47/E/2020 über die Verschiebung des neuen Mehrwertsteuergesetzes auf den 1. November 2020 veröffentlicht. Damit ist die “alte” Mehrwertsteuerregelung (6,6% für Yachten über 24 Meter) für Charterverträge, die in Italien beginnen, bis zum 31. Oktober anwendbar.

Italienische Charterverträge, die nach dem 31. Oktober 2020 abgeschlossen werden, unterliegen dann dem neuen Mehrwertsteuergesetz: 22% italienische Mehrwertsteuer falle für die Zeit an, in der die Yacht in EU-Gewässern weilt, was nachweisen werden muss.

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Noch nicht klar ist, ob das neue Mehrwertsteuergesetz auch auf jene Charter für die Saison 2021 anwendbar sein wird, die vor dem 1. November vereinbart und vollständig bezahlt werden.

Ungeachtet der Aufschiebung der neuen VAT-Rechtslage gelten die neuen Regeln ausdrücklich nicht nur für Kurzfrist-Charters unter 90 Tagen, sondern auch für solche darüber und für das Leasing. Letztlich reagiert der Gesetzgeber auch in Italien lediglich auf das EuGH-Mercedes Urteil vom Oktober 2017. Danach sind Yacht-Leasing-Modelle dann keine Abzahlungskäufe mit fällig voller Mehrwertsteuer mit der ersten Rate, wenn sie wirtschaftlich als echte Nutzungsleasings mit reellem Restwert kalkuliert sind und nicht nach einer kurzen Laufzeit zur faktischen Abzahlung der Yacht führen und wirtschaftlich keine Alternative zur endgültigen Übernahme besteht. Damit ist das “Italian Lease” mit einer Versteuerung der Yacht über Leasingraten mit pauschal vergünstigter MwSt. passe´.

Wer künftig günstigere VAT in Anspruch nehmen will, muss die tatsächliche Nutzung der Yacht innerhalb und außerhalb von EU Gewässern nachweisen. Jede Route, jeder Liegeplatz, alles muss dokumentiert werden. Dies erfordert eine adäquate technische Ausrüstung der Yachten mit Satelliten Transpondern, z.B A.I.S. Automatic Identifcation System. Anerkannt werden: a) Aufzeichnungen mittels analogem oder digitalem Logbuch, b) digitale Fotos der Positionen vom Plotter, mindestens 2 x pro Woche sowie c) Dokumentationen per Rechnungen, Verträgen, Belegen. Jederzeit können Inspektionen erfolgen.

In Konsequenz muss schon der Chartervertrag genaue Routen- und Nutzungsortbeschreibungen und -planungen enthalten inkl. Regelungen mit Sanktionen und Zahlungen, wenn diese Routen nicht eingehalten werden.

Der Vorbehalt der Nachprüfungszeit ist lange: Bei erfolgter VAT-Anmeldung 5 Jahre ab dem 31.12. des Jahres der Abgabe, bei noch nicht erfolgter VAT Anmeldung 7 Jahre ab dem 31.12. des Jahres, in dem die VAT Anmeldung hätte erfolgen sollen.

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