Yacht-Importe aus der Türkei in die EU

Ein interessanter Fall:

Ein EU-Bürger hat seine EU-versteuerte Yacht in türkische Gewässer verbracht. Dort verkauft er die Yacht an einen Händler, der die Yacht wiederum an einen EU-Bürger verkauft. Dieser staunt nicht schlecht, als er in der EU nochmals zur Umsatzversteuerung gebeten wird.

Die EU-Rückwarenregelung kann grundsätzlich nur der in Anspruch nehmen, der das Boot auch exportiert bzw. ins EU-Ausland verbracht hat und innerhalb von drei Jahren wieder rückführt.

Findet aber im EU-Ausland ein Eignerwechsel an einen anderen EU-Bürger mit Steuer-Wohnsitz in der EU statt, der dieses Boot dann wieder in die EU fährt, braucht er zwar keinen Zoll zu bezahlen, jedoch erneut Einfuhrumsatzsteuer an. Die Einfuhrumsatzsteuer ersetzt die Mehrwertsteuer ersetzen, die bei jedem Kauf von einem gewerblichen Händler neu anfällt. Vorsicht also bei gewerblichen Käufen im Drittland!

Im Übrigen bildet die Türkei mit der Europäischen Union eine Zollunion. Beim Import einer Yacht von der Türkei in die EU, z.B. nach Kroatien, fällt kein Zoll an (R2658/87 01-01-1988).

Eine Yacht (neu oder gebraucht) kann mit einer Freiverkehrsbescheinigung A.TR. zollfrei aus der Türkei in die EU importiert werden (zzgl. der Einfuhrumsatzsteuer). Je nach Ausführung der Ware kann ggf. auch von vornherein der Drittlandszollsatz 0% zur Anwendung kommen. Die Türkei ist – neben den Zwergstaaten Andorra, San Marino und Monaco – das einzige Nicht-EU-Mitglied, das der Zollunion angehört. In einer Zollunion können Industriegüter/Waren, die sich im zollrechtlich freien Verkehr des einen Teils der Zollunion befinden, ohne Erhebung von Zöllen in den anderen Teil der Zollunion verbracht werden. Waren befinden sich im zollrechtlich freien Verkehr, wenn sie entweder im Zollgebiet hergestellt oder unter Zahlung der Eingangsabgaben aus einem Drittland importiert wurden. Umsatz- und Verbrauchsteuern sind jedoch in vollem Umfang zu entrichten. In einer Zollunion wenden die Mitglieder ein und dieselben Zolltarife auf Waren an, die aus Drittstaaten in ihr Hoheitsgebiet eingeführt werden. Untereinander erheben sie jedoch keine Zölle. Die Zollunion enthält aber keine Bestimmungen zur Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen.

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